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2. Die Abrechnung mit der Eisenbahnverwaltung über die Kosten der Postbeförderung
durch Eisenbahnpersonal in den Motorwagen und leichten Zügen.
27) In 8 10a)f) hat die Überschrift zu lauten:
a) Dem Personalamt der Posten und Telegraphen
b) Dem Revisionsaui der Posten und Telegraphen
c) Der Verkehrskontrolle der Posten und Telegraphen
d) Dem Verlagsamt der Posten und Telegraphen
e)Dem Telegraphenkonstruktionsamt der Posten und Telegraphen
f) Der Postanweisungskontrolle der Posten und Telegraphen
28) § 10c Ziff. 6 erhält folgende Fassung:
6. Die Abrechnung mit fremden Verwaltungen über den Betrieb gemeinschaftlicher
Posten, die Abrechnung über die Kosten der Postbeförderung auf den Privateisenbahnen.
29) § 10c Ziff. 7 erhält folgende Fassung:
7. Die Abrechnung mit den Privateisenbahnen über den Telegraphen= und Telephonverkehr.
30) § 10. Ziff. 2 erhält folgende Fassung:
Die Wahrnehmung derjenigen Geschäfte, die der Post= und Telegraphenverwaltung
nach den Satzungen der Arbeiterpensionskasse der K. B. Verkehrsanstalten hinsichtlich der
Verwaltung dieser Kasse zukommen, sowie die Führung der Aussicht über diese Kasse als
Aufsichtsbehörde.
31) Die gegenwärtige Anderung tritt mit dem 1. Januar 1909 in Kraft. Eine
Veröffentlichung der Zuständigkeitsordnung in der abgeänderten Fassung bleibt vorbehalten.
München, den 7. Dezember 1908.
v. Frauendorfer.