Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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2.  Die  Abrechnung  mit  der  Eisenbahnverwaltung  über  die  Kosten  der  Postbeförderung
durch  Eisenbahnpersonal  in  den  Motorwagen  und  leichten  Zügen.

27)  In  8  10a)f)  hat  die  Überschrift  zu  lauten:

a)  Dem  Personalamt  der  Posten  und  Telegraphen

b)  Dem  Revisionsaui  der  Posten  und  Telegraphen

c)  Der  Verkehrskontrolle  der  Posten  und  Telegraphen

d)  Dem  Verlagsamt  der  Posten  und  Telegraphen

e)Dem  Telegraphenkonstruktionsamt  der  Posten  und  Telegraphen
f)  Der  Postanweisungskontrolle  der  Posten  und  Telegraphen

28)  §  10c  Ziff.  6  erhält  folgende  Fassung:

6.  Die  Abrechnung  mit  fremden  Verwaltungen  über  den  Betrieb  gemeinschaftlicher
Posten,  die  Abrechnung  über  die  Kosten  der  Postbeförderung  auf  den  Privateisenbahnen.

29)  §  10c  Ziff.  7  erhält  folgende  Fassung:
7.  Die  Abrechnung  mit  den  Privateisenbahnen  über  den  Telegraphen=  und  Telephonverkehr.

30)  §  10.  Ziff.  2  erhält  folgende  Fassung:

Die  Wahrnehmung  derjenigen  Geschäfte,  die  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung
nach  den  Satzungen  der  Arbeiterpensionskasse  der  K.  B.  Verkehrsanstalten  hinsichtlich  der
Verwaltung  dieser  Kasse  zukommen,  sowie  die  Führung  der  Aussicht  über  diese  Kasse  als
Aufsichtsbehörde.

31)  Die  gegenwärtige  Anderung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1909  in  Kraft.  Eine
Veröffentlichung  der  Zuständigkeitsordnung  in  der  abgeänderten  Fassung  bleibt  vorbehalten.

München,  den  7.  Dezember  1908.

v.  Frauendorfer.