Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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dem  Raths-Maurermeister  Emil  Voigt  in  Berlin,

dem  Landrath  z.  D.  Carl  A.  F.  Teßmar  in  Berlin,

dem  Kaufmann  H.  Spielhagen  in  Berlin,  ·

dem  Landrath  a.  D.  Alfred  Jachmann,  Rittergutsbesitzer  auf  Trutenau,

dem  Generaldirektor  der  Magdeburger'  Feuerversicherungsgesellschaft,
Fried-  Knoblauch  in  Magdeburg,  «

dem  Justizrathe  Lüdicke,  Rechtsanwalt  und  Rotar  im  Bezirk  des  Königl.
Kammergerichts  in  Berlin,

dem  Generallieutenant  z.  D.  August  v.  Oelrichs  in  Berlin,

dem  Oberamtmann  E.  Böhm  in  Königsberg  i.  P.,

dem  Rittergutsbesitzer  Schwarz  auf  Groß.  Schellenberg  bei  Gerdauen.

Das  provisorische  Kuratorium  ist  berechtigt,  sich  zu  ergänzen,  sowie  auch
für  Behinderungsfälle  einzelner  Mitglieder  deren  Stellvertreter  zu  ernennen.

Für  Berathungen  und  Beschlußfassungen  des  provisorischen  Kuratoriums
sind  die  im  Statut  für  das  Kuratorium  festgesetzten  Normen  analog  anzirwenden.

S.  5v.

Dies  provisorische  Kuratorium  hat  die  Rechte,  welche  in  dem  vorhergehenden
  Statute  dem  Kuratorium  zugetheilt  sind,  und  bis  zur  Einsetzung  der  Direktion
auch  die  Befugnisse  der  letzteren.

Dasselbe  wird  die  landesherrliche  Genehmigung  des  Statuts  nachsuchen
und  die  Aktienzeichnungen  aufnehmen.

Dasselbe  ist  ferner  zur  Einsetzung  der  Direktion  befugt,  sowie  zur  Schließung
von  Verträgen  Behufs  Anstellung  von  Gesellschaftbeamten,  und  hat  überhaupt
Anordnungen  zu  treffen,  um  die  Geschäftsthätigkeit  der  Gesellschaft  in  kürzester
Frist  beginnen  zu  können.

C.  53.

Den  im  FH.  56.  genannten  Mitgliedern  des  provisorischen  Kuratoriums
wird  hiermit,  und  zwar  mit  dem  Rechte  der  Substitution,  Vollmacht  ertheilt,  in
die  Aenderungen,  Zusätze  und  Modifikationen  des  Statuts,  welche  von  der  Staatsregierung
  verlangt  werden  möchten,  einzuwilligen  und  die  desfalls  erforderlichen
Urkunden  zu  vollziehen,  und  zwar  dergestalt,  da  jede  Erklärung  und  jede  Urkunde,
wenn  sie  auch  nur  von  Dreien  von  ihnen  resp.  ihren  Substituten  vollzogen  wird,
gültig  für  sämmtliche  Aktionaire  vollzogen  ist.

C.  59.

Nach  erfolgter  landesherrlicher  Genehmigung  des  Statuts  und  bis  zur
(Nr.  7289.)  er-