Metadata : Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

schehen,  wobei  man  namentlich  auf  die  Gefahr  hinwies,  durch
progressive  Gestaltung  der  Steuersätze  die  Reichen  aus  dem
Lande  zu  treiben.  Im  Laufe  der  Zeit  ist  dann  die  Progression
immer  schärfer  ausgebildet  worden.

Die  Steuerprogression  begann  nach  dem  Gesetze  von  1878
mit  1/,%0  (Steuersatz  1/,  Mk.)  bei  Einkommen  von  300—400  Mk.
und  endigte,  gleichmäßig  ansteigend,  mit  3%  (Steuersatz
162  Mk.)  bei  Einkommen  von  über  5400  Mk.,  wobei  in  Sachsen
der  Steuerfuß  auf  die  unteren  Klassengrenzen  berechnet  ist.

Die  Siteuerklassen  stiegen  nach  diesem  Gesetze  von
300—800  M.  um  je  100  M.,  von  800—1400  M.  um  je  150  M.,
von  1400—1600  M.  um  je  200  M.,  von  1600-2800  M.  um  je
300  M.,  von  2800—4800  M.  um  je  500  M.,  von  4800—5400  M.
um  600  M.,  von  5400—7200  M.  um  je  900  M.,  von  7200  bis
12000  M.  um  je  1200  M.,  von  12000-—-30000  M.  um  je
2000  M.,  von  30000—60000  M.  um  je  3000  M.,  weiterhin  um
je  5000  M.  —

Von  großer  sozialpolitischer  Bedeutung  war  die  aus  den
Reformbewegungen  seit  1881/82  hervorgegangene  Novelle
von  1894.  Sie  brachte  nämlich  eine  Steuererleichterung  für
die  unteren  und  mittleren  und  eine  stärkere  Belastung  für
die  wohlhabenden  und  reichen  Klassen  der  Bevölkerung.!)  Das
erstere  Ziel  wurde  dadurch  erreicht,  daß  die  Steueruntergrenze
von  300  M.  auf  400  M.  Einkommen  erhöht  wurde;  ferner
wurde  die  Einkommensgrenze,  bis  zu  welcher  besondere,  die
Steuerfähigkeit  der  Beitragspflichtigen  wesentlich  vermindernde
  Ausgabenverhältnisse,  wie  außergewöhnliche  Kinderbelastung
  usw.,  berücksichtigt  werden  können,  von  3300  M.

den  niederen  Klassen  gegenüber  den  höheren  eine  wirkliche  Erleichterung
gewähren  soll,  andererseits,  daß  sie  bei  den  letzteren  die  Neigung  zum
Sparen  und  Kapitalisieren  nicht  unterbinden  und  nicht  durch  übermäßigen
Druck  zur  Hinterziehung  reizen  darf.

d.  Für  die  spezielle  Stufenleiter  sind  vorzugsweise  zwei  Gesichtspunkte
im  Auge  zu  behalten:  Vermeidung  schroffer  Übergänge  und  möglichste
Einfachheit.“

Die  Maximalgrenze  (unter  3)  wurde  durch  folgende  Erwägungen  näher
bestimmt:

„Bei  Aufsuchung  dieser  Grenze  wird  man  —-  ähnlich  wie,  wenn  es  gilt,
die  Höhe  eines  Gebirges  zu  bestimmen,  von  den  höchsten  Spitzen  —  von
einzelnen  ausnahmsweise  hohen  Einkommenstufen  abzusehen,  vielmehr  einen
Kreis  der  bürgerlichen  Gesellschaft  ins  Auge  zu  fassen  haben,  welcher  noch
durch  eine  verhältnismäßig  große  Zahl  von  Haushaltungen  repräsentiert
wird;  denn  erst  durch  das  Nebeneinanderleben  einer  größeren  Anzahl  von
Familien,  die  von  ähnlichem  Wohlstande  begünstigt  sind,  bildet  sich  ein
gewisses  Niveau  des  verfeinerten  Lebensgenusses  und  jenes  Verbrauchs,  wie
er  durch  den  Komfort  der  Hauseinrichtung,  durch  Ausgaben  für  Geselligkeit,
  für  Kunst  und  Literatur,  für  Reisen  usw.  bedingt  wird.  Einen  ziffermäßigen
  Anhalt  zu  geben,  ist  nicht  leicht,  doch  dürften  etwa  die  Gehalte
der  höchsten  Beamtenklassen  sich  dazu  eignen.“

1)  Vgl.  W.  Tröltsch,  Art.  „Einkommensteuer“  im  Handw.  d.  Staatswissenschaften,
  1.  Aufl.  I.  Suppl.  S.  288.