Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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§ 14. 
Ausschuß Bei der Handelskammer wird ein Ausschuß von 4—6 dem Handwerk nicht angehörigen 
— Kleingewerbetreibenden (§ 4 des Handelsgesetzbuches) gebildet. 
treibenden. Die Zahl der Mitglieder, welche nach § 36 zu wählen sind, wird von der K. Regierung, 
Kammer des Innern, nach Anhörung der Handelskammer bestimmt. 
Die Mitglieder des Ausschusses der Kleingewerbetreibenden sind zu den Beratungen der 
Handelskammer, welche Angelegenheiten des Kleingewerbes zum Gegenstande haben, beizuziehen 
und haben die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Handelskammern. 
§ 15. 
Ausschuß Bei jeder Handelskammer wird ferner ein Ausschuß von 6—-14 Vertretern der Hand- 
der lungsgehilfen und technischen Angestellten gebildet. 
Handlungs- 
Ekhülfen und Die Zahl der Mitglieder, welche nach § 37 zu wählen sind, dann ihre Verteilung 
iechnssehen auf die beiden Gruppen wird von der K. Regierung, Kammer des Innern, nach Anhörung 
der Handelskammer bestimmt. 
Die Mitglieder des Ausschusses sind zu den Beratungen der Handelskammer, welche 
Angelegenheiten der Handlungsgehilfen und technischen Angestellten zum Gegenstande haben, 
beizuziehen und haben die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Handelskammern. 
III. Handelsgremien. 
8 16. 
Geschäftskreis. Den Handelsgremien obliegt die Förderung und Vertretung der Interessen des Handels 
und Gewerbes, der Industrie und des Bergbaues ihres Bezirkes (§ 2 Ziff. 1 und 2). 
Sie üben die ihnen durch besondere Gesetze, Verordnungen und Ministerialvorschriften 
übertragenen Funktionen aus und haben insbesondere bei der Ernennung der Handelsrichter 
mitzuwirken. 
Sie haben den Handelskammern Material zur Erstattung des Jahresberichts zu liefern 
und die von diesen oder den Behörden ihres Bezirks gestellten Ansuchen zu erledigen. 
In Angelegenheiten von vorwiegend örtlichem Interesse können die Handelsgremien mit 
den zuständigen Behörden unmittelbar verkehren, haben jedoch in wichtigeren Fällen der 
Handelskammer hievon Kenntnis zu geben. 
§ 17. 
Zusammen= Die Handelsgremien bestehen aus unmittelbar gewählten Mitgliedern (§ 38), deren 
setung. Zahl die K. Regierung, Kammer des Innern, festsetzt und auch entsprechend verteilt, wenn 
sich der Gremialbezirk aus mehreren Distriktsverwaltungs= oder Gemeinde-Bezirken oder 
Bestandteilen solcher zusammensetzt.