Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Wahlberechti- 
gung. 
Wahlrechts- 
ausübung. 
* 21. 
Wahlberechtigt sind, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind: 
1. alle ein Handelsgewerbe treibenden natürlichen und juristischen Personen, welche als 
Inhaber einer Firma in einem der für den Kammerbezirk geführten Handelsregister einge- 
tragen sind, mit Ausnahme der Apotheker; 
2. alle ein Handelsgewerbe treibenden Gesellschaften und Genossenschaften, welche in 
einem der für den Kammerbezirk geführten Handels= oder Genossenschaftsregister oder Register 
für registrierte Gesellschaften eingetragen sind, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen und 
Handwerker-Genossenschaften; 
3. die im Kammerbezirk als Eigentümer oder Pächter den Bergbau treibenden natür- 
lichen oder juristischen Personen und Gesellschaften, auch wenn sie nicht im Handels= oder 
Genossenschaftsregister eingetragen sind; 
4. die Besitzer der im Kammerbezirk gelegenen Betriebsstätten, welche zu einem außer- 
halb dieses Bezirks befindlichen im Handelsregister eingetragenen Unternehmen gehören, auch 
wenn die Betriebsstätte nicht im Handelsregister eingetragen ist, jedoch nach Art und Umfang 
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. 
§ 22. 
Das Wahlrecht wird ausgeübt: 
1. für Frauen durch den Ehemann oder den Geschäftsleiter; 
2. für Personen, die geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind 
oder unter Pflegschaft stehen, durch ihre gesetzlichen Vertreter; 
3. für Gesellschaften und Genossenschaften durch die persönlich haftenden Gesellschafter, 
die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer rc.; 
4. für Gewerkschaften durch ihre Repräsentanten: 
5. für den Staat, für Gemeinden, Stiftungen und sonstige Körperschaften durch die 
zuständigen Beamten oder Vertreter. 
Das Wahlrecht kann durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen, im Handels- 
register eingetragenen Prokuristen, jedoch nur für eine wahlberechtigte Person ausgeübt werden. 
§ 23. 
Wer in demselben Kammerbezirk mehrfach wahlberechtigt ist, darf gleichwohl nur eine 
Wahlstimme abgeben und hat, wenn er gleichzeitig in mehreren Wahlkreisen oder Abstimmungs- 
bezirken des Kammerbezirks wahlberechtigt ist, vor Ablauf der zu Einwendungen gegen die 
Wählerlisten bestimmten Frist (§ 26 Abs. 3 am Ende) zu erklären, in welchem Wahlkreis 
er sein Stimmrecht ausüben will.