Wahlberechti-
gung.
Wahlrechts-
ausübung.
* 21.
Wahlberechtigt sind, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind:
1. alle ein Handelsgewerbe treibenden natürlichen und juristischen Personen, welche als
Inhaber einer Firma in einem der für den Kammerbezirk geführten Handelsregister einge-
tragen sind, mit Ausnahme der Apotheker;
2. alle ein Handelsgewerbe treibenden Gesellschaften und Genossenschaften, welche in
einem der für den Kammerbezirk geführten Handels= oder Genossenschaftsregister oder Register
für registrierte Gesellschaften eingetragen sind, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen und
Handwerker-Genossenschaften;
3. die im Kammerbezirk als Eigentümer oder Pächter den Bergbau treibenden natür-
lichen oder juristischen Personen und Gesellschaften, auch wenn sie nicht im Handels= oder
Genossenschaftsregister eingetragen sind;
4. die Besitzer der im Kammerbezirk gelegenen Betriebsstätten, welche zu einem außer-
halb dieses Bezirks befindlichen im Handelsregister eingetragenen Unternehmen gehören, auch
wenn die Betriebsstätte nicht im Handelsregister eingetragen ist, jedoch nach Art und Umfang
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
§ 22.
Das Wahlrecht wird ausgeübt:
1. für Frauen durch den Ehemann oder den Geschäftsleiter;
2. für Personen, die geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind
oder unter Pflegschaft stehen, durch ihre gesetzlichen Vertreter;
3. für Gesellschaften und Genossenschaften durch die persönlich haftenden Gesellschafter,
die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer rc.;
4. für Gewerkschaften durch ihre Repräsentanten:
5. für den Staat, für Gemeinden, Stiftungen und sonstige Körperschaften durch die
zuständigen Beamten oder Vertreter.
Das Wahlrecht kann durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen, im Handels-
register eingetragenen Prokuristen, jedoch nur für eine wahlberechtigte Person ausgeübt werden.
§ 23.
Wer in demselben Kammerbezirk mehrfach wahlberechtigt ist, darf gleichwohl nur eine
Wahlstimme abgeben und hat, wenn er gleichzeitig in mehreren Wahlkreisen oder Abstimmungs-
bezirken des Kammerbezirks wahlberechtigt ist, vor Ablauf der zu Einwendungen gegen die
Wählerlisten bestimmten Frist (§ 26 Abs. 3 am Ende) zu erklären, in welchem Wahlkreis
er sein Stimmrecht ausüben will.