Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Wahlvorstand.

Wahlbandlung.


Wahlabschluß.

Dauer.

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§  28.
Die  Wahlen  werden  von  Wahlvorstehern  geleitet,  die  von  den  Distriktsverwaltungsbehörden
  nach  Anordnung  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  zu  ernennen  sind.
Der  Wahlvorsteher  beruft  aus  der  Zahl  der  Wahlstimmberechtigten  2—  3  Beisitzer,  die

mit  ihm  den  Wahlvorstand  bilden.
§  29.

Die  Abstimmung  geschieht  durch  Stimmzettel  von  weißem  Papier,  die  nicht  unterschrieben
und  mit  keinem  äußeren  Kennzeichen  versehen  sein  dürfen;  sie  sind  nach  gehöriger  Ausfüllung
zusammengefaltet  von  den  Wählern  persönlich  dem  Wahlvorsteher  zu  übergeben  und  von  diesem
in  eine  Urne  zu  legen.

Über  Anstände,  die  sich  bei  der  Wahlhandlung  ergeben,  entscheidet  der  Wahlvorstand
(§  28  Abs.  2)  durch  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Wahlvorstehers
  den  Ausschlag.  Die  Entscheidung  ist  endgültig.

8  30.

Nach  vollendeter  Wahl  zählt  der  Wahlvorstand  die  Stimmen  und  stellt  das  Ergebnis
und  den  wesentlichen  Verlauf  der  Wahlhandlung  in  einer  Niederschrift  fest,  die  alsbald  der
Distriktsverwaltungsbehörde  einzusenden  ist;  die  beanstandeten  Wahlzettel  sind  offen,  die  übrigen
versiegelt  beizulegen.

8  31.

Die  Distriktsverwaltungsbehörden  haben  die  Wahlakten  an  die  K.  Regierung,  Kammer
des  Innern,  einzusenden,  welche  die  Wahlergebnisse  für  sämtliche  Wahlkreise  feststellt  und
veröffentlicht.

Sind  mehrere  Vertreter  derselben  Gesellschaft  oder  juristischen  Person  (§  24  Abs.  3)
gewählt  worden,  so  ist  nur  die  Wahl  desjenigen  Vertreters  gültig,  welcher  die  meisten  Stimmen
erhalten  hat;  an  die  Stelle  der  übrigen  treten  diejenigen,  welche  nach  ihnen  im  gleichen
Wahlkreise  und  Wahlgange  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.

Sind  von  einem  Wahlstimmberechtigten  entgegen  der  Vorschrift  des  §  23  mehrere
Wahlstimmen  abgegeben  worden,  so  sind  sie  sämtlich  ungültig.

b)  Mitgliedschaft.
§  32.
Die  Mitglieder  der  Handelskammern  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.
Am  Schlusse  jedes  dritten  Jahres  scheidet  die  Hälfte  der  Mitglieder,  bei  ungerader
Zahl  zum  erstenmal  die  größere  Anzahl  aus  und  wird  durch  Neuwahlen  ergänzt;  die  zuerst
Austretenden  werden  durch  das  Los  bestimmt.