Wahlvorstand.
Wahlbandlung.
Wahlabschluß.
Dauer.
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§ 28.
Die Wahlen werden von Wahlvorstehern geleitet, die von den Distriktsverwaltungsbehörden
nach Anordnung der K. Regierung, Kammer des Innern, zu ernennen sind.
Der Wahlvorsteher beruft aus der Zahl der Wahlstimmberechtigten 2— 3 Beisitzer, die
mit ihm den Wahlvorstand bilden.
§ 29.
Die Abstimmung geschieht durch Stimmzettel von weißem Papier, die nicht unterschrieben
und mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein dürfen; sie sind nach gehöriger Ausfüllung
zusammengefaltet von den Wählern persönlich dem Wahlvorsteher zu übergeben und von diesem
in eine Urne zu legen.
Über Anstände, die sich bei der Wahlhandlung ergeben, entscheidet der Wahlvorstand
(§ 28 Abs. 2) durch Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers
den Ausschlag. Die Entscheidung ist endgültig.
8 30.
Nach vollendeter Wahl zählt der Wahlvorstand die Stimmen und stellt das Ergebnis
und den wesentlichen Verlauf der Wahlhandlung in einer Niederschrift fest, die alsbald der
Distriktsverwaltungsbehörde einzusenden ist; die beanstandeten Wahlzettel sind offen, die übrigen
versiegelt beizulegen.
8 31.
Die Distriktsverwaltungsbehörden haben die Wahlakten an die K. Regierung, Kammer
des Innern, einzusenden, welche die Wahlergebnisse für sämtliche Wahlkreise feststellt und
veröffentlicht.
Sind mehrere Vertreter derselben Gesellschaft oder juristischen Person (§ 24 Abs. 3)
gewählt worden, so ist nur die Wahl desjenigen Vertreters gültig, welcher die meisten Stimmen
erhalten hat; an die Stelle der übrigen treten diejenigen, welche nach ihnen im gleichen
Wahlkreise und Wahlgange die meisten Stimmen erhalten haben.
Sind von einem Wahlstimmberechtigten entgegen der Vorschrift des § 23 mehrere
Wahlstimmen abgegeben worden, so sind sie sämtlich ungültig.
b) Mitgliedschaft.
§ 32.
Die Mitglieder der Handelskammern werden auf sechs Jahre gewählt.
Am Schlusse jedes dritten Jahres scheidet die Hälfte der Mitglieder, bei ungerader
Zahl zum erstenmal die größere Anzahl aus und wird durch Neuwahlen ergänzt; die zuerst
Austretenden werden durch das Los bestimmt.