Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  11.  77

8  24.

Wählbar  sind  deutsche  Staatsangehörige,  die  zur  persönlichen  Ausübung  des  Wahlrechts
  befugt  oder  zur  Ausübung  eines  fremden  Wahlrechts  gemäß  §  22  Ziffer  3—5
berufen  sind,  das  25.  Lebensjahr  vollendet  haben  und  im  Kammerbezirk  oder  in  dessen
nächster,  von  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  abgegrenzter  Umgebung  wohnen.

Wer  nach  Absatz  1  wählbar  gewesen  ist,  die  seine  Wählbarkeit  begründende  Tätigkeit
aber  aufgegeben  hat  und  eine  andere  Berufstätigkeit  nicht  ausübt,  kann  gewählt  werden,
falls  er  im  Bezirk  der  Handelskammer  wohnt.  1

Mehrere  Vertreter  derselben  Gesellschaft  oder  juristischen  Person  dürfen  nicht  gleichzeitig
Mitglieder  derselben  Handelskammer  sein.

8  26.

Wer  nach  §  21  wahlberechtigt  ist,  sich  jedoch  nicht  im  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  befindet,  kann  weder  wählen  noch  gewählt  werden.

Gleiches  gilt  von  demjenigen,  über  dessen  Vermögen  der  Konkurs  eröffnet  ist,  bis  nach
Abschluß  dieses  Verfahrens,  sowie  von  demjenigen,  welcher  seine  Zahlungen  eingestellt  hat,
während  der  Dauer  der  Zahlungseinstellung.

8  26.

Zur  Vorbereitung  der  Wahlen  werden  von  den  Distriktsverwaltungsbehörden  der
Wahlkreise  oder  Abstimmungsbezirke  —  in  München  vom  Stadtmagistrat  —  auf  Grund
der  Einträge  im  Handels=  und  Genossenschaftsregister  und  auf  Grund  von  Auszügen  aus
der  Gewerbesteuerliste  Wählerlisten  aufgestellt.

Zur  Teilnahme  an  den  Wahlen  ist  nur  berechtigt,  wer  in  den  Wählerlisten  eingetragen  ist.

Spätestens  vier  Wochen  vor  dem  Wahltage  sind  die  Wählerlisten  öffentlich  eine  Woche
lang  auszulegen.  Die  Distriktsverwaltungsbehörde  hat  Ort  und  Zeit  der  Auslegung
mit  dem  Hinweis  auf  den  Inhalt  des  vorstehenden  Absatzes  und  mit  dem  Beifügen  bekannt
zu  geben,  daß  Einsprüche  gegen  die  Liste  spätestens  innerhalb  einer  Woche  nach  beendigter
Auslegung  bei  ihr  anzubringen  sind.

Einsprüche  hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde  sogleich  zu  bescheiden,  worauf  die  Listen
abgeschlossen  werden.

§  27.

Die  Wahlen  sind  unmittelbar  und  geheim.  Sie  erfolgen  durch  relative  Mehrheit  der
in  einem  Wahlkreise  abgegebenen  gültigen  Stimmen.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los.
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Wählbarkeit.

Ausschluß
von  Wahlberechtigung

und
Wählbarkeit.

Wahllisten.

Wahlart.