Nr. 11. 77
8 24.
Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die zur persönlichen Ausübung des Wahlrechts
befugt oder zur Ausübung eines fremden Wahlrechts gemäß § 22 Ziffer 3—5
berufen sind, das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Kammerbezirk oder in dessen
nächster, von der K. Regierung, Kammer des Innern, abgegrenzter Umgebung wohnen.
Wer nach Absatz 1 wählbar gewesen ist, die seine Wählbarkeit begründende Tätigkeit
aber aufgegeben hat und eine andere Berufstätigkeit nicht ausübt, kann gewählt werden,
falls er im Bezirk der Handelskammer wohnt. 1
Mehrere Vertreter derselben Gesellschaft oder juristischen Person dürfen nicht gleichzeitig
Mitglieder derselben Handelskammer sein.
8 26.
Wer nach § 21 wahlberechtigt ist, sich jedoch nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
befindet, kann weder wählen noch gewählt werden.
Gleiches gilt von demjenigen, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet ist, bis nach
Abschluß dieses Verfahrens, sowie von demjenigen, welcher seine Zahlungen eingestellt hat,
während der Dauer der Zahlungseinstellung.
8 26.
Zur Vorbereitung der Wahlen werden von den Distriktsverwaltungsbehörden der
Wahlkreise oder Abstimmungsbezirke — in München vom Stadtmagistrat — auf Grund
der Einträge im Handels= und Genossenschaftsregister und auf Grund von Auszügen aus
der Gewerbesteuerliste Wählerlisten aufgestellt.
Zur Teilnahme an den Wahlen ist nur berechtigt, wer in den Wählerlisten eingetragen ist.
Spätestens vier Wochen vor dem Wahltage sind die Wählerlisten öffentlich eine Woche
lang auszulegen. Die Distriktsverwaltungsbehörde hat Ort und Zeit der Auslegung
mit dem Hinweis auf den Inhalt des vorstehenden Absatzes und mit dem Beifügen bekannt
zu geben, daß Einsprüche gegen die Liste spätestens innerhalb einer Woche nach beendigter
Auslegung bei ihr anzubringen sind.
Einsprüche hat die Distriktsverwaltungsbehörde sogleich zu bescheiden, worauf die Listen
abgeschlossen werden.
§ 27.
Die Wahlen sind unmittelbar und geheim. Sie erfolgen durch relative Mehrheit der
in einem Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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Wählbarkeit.
Ausschluß
von Wahlberechtigung
und
Wählbarkeit.
Wahllisten.
Wahlart.