Nr. 87. 1203
8 658.
Wegen einer Verletzung der Pflicht der Amtsverschwiegenheit kann auch nach der
Auflösung des Dienstverhältnisses eine Geldstrafe bis zum Betrage von sechshundert Mark
im Dienstesstrafverfahren verhängt werden, sofern nicht eine andere Strafe verwirkt ist.
8 59.
In einem Dienstesstrafverfahren nach den §8 56—58 ist der Kommandeur der
Abteilung zuständig, welcher der Beschuldigte zuletzt angehörte, in Ermangelung einer solchen
Angehörigkeit der Korpschef.
VI. Abschnitt.
Schluß= und übergangsbestimmungen.
§ 60.
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1909 in Wirksamkeit.
Gleichzeitig treten alle früheren Verordnungen über die Organisation der Gendarmerie,
einschließlich der Disziplinarstrafordnung, vorbehaltlich der Ubergangsbestimmungen des Beamtengesetzes,
außer Kraft.
§ 61.
Bezüglich der Umzugskosten und der Entschädigungen für auswärtige Dienstgeschäfte
bleiben die bisherigen Bestimmungen bis auf weiteres in Kraft.
Dabei haben für die Oberwachtmeister die seither für Wachtmeister bestimmten Sätze,
für die Wachtmeister die seither für Stationskommandanten bestimmten Sätze zu gelten. Den
bisherigen Vizewachtmeistern bleibt der seither für Wachtmeister bestimmte Sag der Umzugskosten
gewahrt.
§ 62.
Soweit die Pensionen der im Zivildienst angestellten vormaligen Gendarmeriemannschaften
noch nach den Verordnungen vom 13. Oktober 1881 und vom 16. Juli 1900
(Gesetz= u. Verordnungsblatt 1881 S. 1289, 1900 S. 891) zu regeln sind, ist fortan
a) bezüglich der mit einer Dienstzeit von mindestens 12 Jahren aus dem aktiven
Gendarmeriedienst ausgeschiedenen Mannschaften ein Einkommenssatz von 1400 -Z,
b) bezüglich der übrigen Pensionisten ein Einkommenssatz von 1200 -J
zu Grunde zu legen.
Soweit es aber für die Beteiligten günstiger ist, ist
1. bezüglich der unter der Herrschaft der Verordnung vom 13. Oktober 1881 ausgeschiedenen
Mannschaften der doppelte Pensionsbetrag,