Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  87.  1203

8  658.

Wegen  einer  Verletzung  der  Pflicht  der  Amtsverschwiegenheit  kann  auch  nach  der
Auflösung  des  Dienstverhältnisses  eine  Geldstrafe  bis  zum  Betrage  von  sechshundert  Mark
im  Dienstesstrafverfahren  verhängt  werden,  sofern  nicht  eine  andere  Strafe  verwirkt  ist.

8  59.

In  einem  Dienstesstrafverfahren  nach  den  §8  56—58  ist  der  Kommandeur  der
Abteilung  zuständig,  welcher  der  Beschuldigte  zuletzt  angehörte,  in  Ermangelung  einer  solchen
Angehörigkeit  der  Korpschef.

VI.  Abschnitt.

Schluß=  und  übergangsbestimmungen.
§  60.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1909  in  Wirksamkeit.

Gleichzeitig  treten  alle  früheren  Verordnungen  über  die  Organisation  der  Gendarmerie,
einschließlich  der  Disziplinarstrafordnung,  vorbehaltlich  der  Ubergangsbestimmungen  des  Beamtengesetzes,
  außer  Kraft.

§  61.

Bezüglich  der  Umzugskosten  und  der  Entschädigungen  für  auswärtige  Dienstgeschäfte
bleiben  die  bisherigen  Bestimmungen  bis  auf  weiteres  in  Kraft.

Dabei  haben  für  die  Oberwachtmeister  die  seither  für  Wachtmeister  bestimmten  Sätze,
für  die  Wachtmeister  die  seither  für  Stationskommandanten  bestimmten  Sätze  zu  gelten.  Den
bisherigen  Vizewachtmeistern  bleibt  der  seither  für  Wachtmeister  bestimmte  Sag  der  Umzugskosten
  gewahrt.

§  62.

Soweit  die  Pensionen  der  im  Zivildienst  angestellten  vormaligen  Gendarmeriemannschaften
  noch  nach  den  Verordnungen  vom  13.  Oktober  1881  und  vom  16.  Juli  1900
(Gesetz=  u.  Verordnungsblatt  1881  S.  1289,  1900  S.  891)  zu  regeln  sind,  ist  fortan

a)  bezüglich  der  mit  einer  Dienstzeit  von  mindestens  12  Jahren  aus  dem  aktiven
Gendarmeriedienst  ausgeschiedenen  Mannschaften  ein  Einkommenssatz  von  1400  -Z,
b)  bezüglich  der  übrigen  Pensionisten  ein  Einkommenssatz  von  1200  -J
zu  Grunde  zu  legen.
Soweit  es  aber  für  die  Beteiligten  günstiger  ist,  ist
1.  bezüglich  der  unter  der  Herrschaft  der  Verordnung  vom  13.  Oktober  1881  ausgeschiedenen
  Mannschaften  der  doppelte  Pensionsbetrag,