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2. bezüglich der unter der Herrschaft der Verordnung vom 16. Juli 1900 ausgeschiedenen
Mannschaften das in der Gendarmerie zuletzt bezogene Einkommen,
einschließlich der Dienstaufwandsentschädigung, des Monturgeldes, des Okonomiebeitrags
und des einjährigen Betrags einer etwaigen Dienstprämie,
als Einkommenssatz zu Grunde zu legen.
/63.
Bis zur Erlassung anderweitiger Vorschriften über die Bekleidung, Bewaffnung und
Ausrüstung der Gendarmerie gelten die seitherigen Bestimmungen in der Weise, daß auf
die Stabsoberwachtmeister die seitherigen Bestimmungen für Oberwachtmeister, auf die Oberwachtmeister
die seitherigen Bestimmungen für Wachtmeister und auf die Wachtmeister die
seitherigen Bestimmungen für Vizewachtmeister Anwendung finden.
Sergeanten tragen am Kragen die großen Auszeichnungsknöpfe mit dem heraldischen
Löwen.
München, den 21. Dezember 1908.
Luitpold,
Prinz von SLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Krhr. v. Horn.v. Brettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrat v. Schreiber.
Königlich Allerhöchste Verordunng, die K. Schutzmannschaft für die Haupt= und Residenzstadt
München betreffend.
Im Namen Seiner Mafjestät des Königs.
Luitp L
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Sayern,
Regent.
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt: