Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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2.  bezüglich  der  unter  der  Herrschaft  der  Verordnung  vom  16.  Juli  1900  ausgeschiedenen
  Mannschaften  das  in  der  Gendarmerie  zuletzt  bezogene  Einkommen,
einschließlich  der  Dienstaufwandsentschädigung,  des  Monturgeldes,  des  Okonomiebeitrags
  und  des  einjährigen  Betrags  einer  etwaigen  Dienstprämie,

als  Einkommenssatz  zu  Grunde  zu  legen.

/63.

Bis  zur  Erlassung  anderweitiger  Vorschriften  über  die  Bekleidung,  Bewaffnung  und
Ausrüstung  der  Gendarmerie  gelten  die  seitherigen  Bestimmungen  in  der  Weise,  daß  auf
die  Stabsoberwachtmeister  die  seitherigen  Bestimmungen  für  Oberwachtmeister,  auf  die  Oberwachtmeister
  die  seitherigen  Bestimmungen  für  Wachtmeister  und  auf  die  Wachtmeister  die
seitherigen  Bestimmungen  für  Vizewachtmeister  Anwendung  finden.

Sergeanten  tragen  am  Kragen  die  großen  Auszeichnungsknöpfe  mit  dem  heraldischen
Löwen.

München,  den  21.  Dezember  1908.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Krhr.  v.  Horn.v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Schreiber.

Königlich  Allerhöchste  Verordunng,  die  K.  Schutzmannschaft  für  die  Haupt=  und  Residenzstadt
  München  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mafjestät  des  Königs.
Luitp  L

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Sayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zu  verordnen,  was  folgt: