Nr. 12. 87
Artikel 8.
Der Artikel 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1902, die Zwangserziehung
betreffend, erhält folgende Fassung:
„In München ist der Stadtmagistrat zuständig.“
Gegeben zu München, den 23. Februar 1908.
Luitpold,
Prinz von SLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Podewils. v. Miltiner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer., v. Pfaff.
Frhr. v. Horxn. v. Grettreith.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Oberregierungsrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.
Gesetz, betreffend die Abänderung des Forstgesetzes.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Tlitpol!,
von Gottes Gnaden Eurniglicher Pinz von Layern,
Regent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt:
81.
Nach dem Art. 42 werden folgende Vorschriften eingestellt:
Art. 422a.
Wenn ein gewerbsmäßiger Händler mit ländlichen Grundstücken im eigenen Namen
oder als Vertreter eines anderen ein Waldgrundstück erwirbt oder veräußert, so hat er