Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  12.  87

Artikel  8.

Der  Artikel  12  Abs.  2  Satz  2  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1902,  die  Zwangserziehung
betreffend,  erhält  folgende  Fassung:
„In  München  ist  der  Stadtmagistrat  zuständig.“

Gegeben  zu  München,  den  23.  Februar  1908.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  v.  Miltiner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.,  v.  Pfaff.
Frhr.  v.  Horxn.  v.  Grettreith.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Forstgesetzes.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tlitpol!,

von  Gottes  Gnaden  Eurniglicher  Pinz  von  Layern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

81.
Nach  dem  Art.  42  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Art.  422a.

Wenn  ein  gewerbsmäßiger  Händler  mit  ländlichen  Grundstücken  im  eigenen  Namen
oder  als  Vertreter  eines  anderen  ein  Waldgrundstück  erwirbt  oder  veräußert,  so  hat  er