Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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zu  treffen,  die  das  Verstäuben  tunlichst  ausschließen.  Die  Eisenbahn  kann  die  Herstellung  dieser
Einrichtungen  von  den  Absendern  und  Empfängern  verlangen.

(s)  Die  Eisenbahn  muß  Eisenbahnwagen,  worin  Ladungen  von  Stoffen  der  Ziffern  1,  2,
3  und  7  in  losem  Zustande  oder  Ladungen  von  Stoffen  der  Ziffer  8  befördert  worden  sind,
nach  jedesmaligem  Gebrauche  dem  Reinigungs-(Desinfektions-)  Verfahren  unterwerfen,  das  für  die
Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  der  Beförderung  von  Vieh  auf  Eisenbahnen  vorgeschrieben  ist.
Durch  die  Desinfektion  müssen  die  den  Wagen  etwa  anhaftenden  Ansteckungsstoffe  völlig  beseitigt
werden.  Ausgenommen  hiervon  sind  nur  solche  Wagen,  die  bestimmungsgemäß  ausschließlich  zur
Beförderung  dieser  Stoffe  benutzt  werden.  Die  Kosten  der  Desinfektion  hat  der  Absender  oder  der
Empfänger  zu  ersetzen.  "%

(e)  Macht  sich  ein  lästiger  Geruch  während  der  Beförderung  bemerkbar,  so  kann  die  Eisenbahn
die  Stoffe  jederzeit  auf  Kosten  des  Absenders  oder  des  Empfängers  mit  geeigneten  Mitteln  zur
Beseitigung  des  Geruchs  behandeln  lassen.

C#)  Die  Stoffe  der  Ziffern  3  und  4  dürfen  in  bedeckten  Wagen  befördert  werden.  Ihr
Zusammenladen  mit  Nahrungs=  und  Genußmitteln  ist  verboten.  Zur  Beförderung  von  Hausmüll
  sind  besonders  eingerichtete,  das  Verstäuben  verhütende  Wagen  oder  dichte,  offene,  mit  gut
schließenden  Decken  versehene  Wagen  zu  verwenden.  Die  Stoffe  der  Ziffern  1,  2,  5,  6,  7
und  8  müssen  in  offenen  Wagen  befördert  werden.

(e)  Leere  Behälter  und  zurückgehende  Wagendecken  müssen  völlig  gereinigt  und  mit  geeigneten
Desinfektionsmitteln  behandelt  sein,  so  daß  sie  keinen  fauligen  Geruch  verbreiten.  Im  Frachtbrief
  ist  auf  ihre  frühere  Verwendung  hinzuweisen.  Sie  müssen  in  offenen  Wagen  befördert  werden.

(e)  Die  Stoffe  der  Ziffer  10  müssen  in  luft=  und  wasserdichten  eisernen  Wagen  befördert
werden.  Diese  müssen  mit  Ventilen  versehen  sein,  die  bei  zu  hohem  Drucke  der  sich  entwickelnden
Gase  dem  Aufreißen  der  Wagenwände  vorbeugen.  Die  Wagen  sind  nach  den  Vorschriften  des
Abs.  (#)  zu  desinfizieren,  und  zwar  sofort  nach  der  Entladung,  wenn  ihr  Inhalt  von  Tieren
herstammte,  die  mit  Rinderpest,  Milzbrand,  Tollwut,  Rotz  oder  Maul=  und  Klauenseuche  behaftet
waren,  andernfalls  alle  4  Wochen.

Schlußbestimmung.

Ergänzungen  und  Anderungen  der  Anlage  C  verfügt  das  Reichs-Eisenbahnamt.  Die
Verfügungen  müssen  im  Reichs-Gesetzblatte  veröffentlicht,  auch  sollen  sie  im  Reichsanzeiger  bekannt
gemacht  werden.