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Freiheit angefangen, woraus auch eine Unterdr ückung der Reichsfreiheit
entstehen könne. Unruhige Köpfe mißbrauchten beider Könige Namen,
ihr tyrannisches Vorhaben gegen beide Reiche und zum Theil des deutschen Reiches
zugehörige Glieder, arme und unschuldige Christen und Unterthanen auszuführen.
Der Kaiser habe unter dem 8. October allen Ständen befohlen, gegen
alle unvermutheten Fälle in guter Bereitschaft zu stehen. Auf dem obersächsischen
Kreistage sei auch beschlossen, alle Lehnsleute und Unterthanen, die sich zu
Pferde oder zu Fuß in Albanische und französische Bestallungen eingelassen,
wieder abzufordern und andere davor zu warnen. Der Kurfürst befehle
also allen seinen Lehnsleuten und Unterthanen, die bereits Albanische und französische
Dienste genommen, bei Verlust aller ihrer Lehen, Erbe und Güter,
ihrer Anwartschaften und bei sonstigen Strafen, daß sie sammt ihren
Knechten und Pferden innerhalb zwei Monaten gewiß und unweigerlich ab= und
daheim ziehen, allen übrigen aber bei gleicher Strafe, daß sie sich ohne kurfürstliches
Vorwissen in solche Dienste nicht einlassen sollten“.
Allen Beamten wurde befohlen, auf dieses Verbot zu halten und darauf
zu sehen, daß man weder einzeln noch in Haufen aus dem Lande schleiche, fie
sollten sich vielmehr genau erkundigen, wer bereits zu solchen Zwecken aus dem
Lande gegangen wäre, oder noch zu gehen willens sei, und darüber dem Kurfürsten
ungesäumt Bericht erstatten.
Eine ganz andere Politik in Bezug auf Philipp II. befolgte Markgraf
Johann. Dieser Fürst war so weit entfernt, seine Unterthanen vom Eintritt in
spanische Dienste abzuhalten, daß er sich sogar selbst in dieselben begab (1569).
Vielleicht sah er seinerseits in diesem Verhältniß ein gutes Mittel, den Glaubensgenossen
bei dem katholischen Herrscher wichtige Dienste zu leisten und manche
Noth von ihnen abzuwenden. Der König erkannte, wie es in der Bestallung
lautet, daß „er den Markgrafen wegen bekannter, besonderer Geschicklichkeit,
Erfahrung und Verstandes und der erheblichen Dienste, die er bisher dem
Kaiser Karl V. und dem Erzhause Oesterreich geleistet, zu seinem Rath bestellt
und angenommen habe. Dagegen verschreibe er dem Markgrafen einen jährlichen
Gehalt von 5000 Thalern u. s. w. Würde aber der Markgraf in königlichen
Geschäften außerhalb Landes verreisen und auf Reichs= oder andern Versammlungen
erscheinen, so sollte er überdies monatlich, von dem Tage seiner
Ausreise bis an den Tag seiner Wiederkunft, noch 300 Kronen Tafelgelder, und
auf jedes Pferd, so er bei sich haben würde, monatlich zwölf Gulden rheinisch
genießen. Würde er mit Reitern oder Kriegsknechten gebraucht werden,
so würde man sich mit ihm besonders vergleichen, was ihm dafür gezahlt
werden sollte. Würde er in spanischen Diensten gefangen werden, so wollte der
König zu seiner Erledigung alles Mögliche anwenden, und ohne denselben niemals
Frieden schließen. Würden des Markgrafen Länder seiner spanischen Dienste
wegen feindlich überzogen, so verspräche der König, ihm wieder zu dem Besitze
derselben und zur Erstattung aller Schäden zu verhelfen. Er sollte auch nicht