Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Freiheit  angefangen,  woraus  auch  eine  Unterdr  ückung  der  Reichsfreiheit
  entstehen  könne.  Unruhige  Köpfe  mißbrauchten  beider  Könige  Namen,
ihr  tyrannisches  Vorhaben  gegen  beide  Reiche  und  zum  Theil  des  deutschen  Reiches
  zugehörige  Glieder,  arme  und  unschuldige  Christen  und  Unterthanen  auszuführen.
  Der  Kaiser  habe  unter  dem  8.  October  allen  Ständen  befohlen,  gegen
alle  unvermutheten  Fälle  in  guter  Bereitschaft  zu  stehen.  Auf  dem  obersächsischen
Kreistage  sei  auch  beschlossen,  alle  Lehnsleute  und  Unterthanen,  die  sich  zu
Pferde  oder  zu  Fuß  in  Albanische  und  französische  Bestallungen  eingelassen,
  wieder  abzufordern  und  andere  davor  zu  warnen.  Der  Kurfürst  befehle
also  allen  seinen  Lehnsleuten  und  Unterthanen,  die  bereits  Albanische  und  französische
  Dienste  genommen,  bei  Verlust  aller  ihrer  Lehen,  Erbe  und  Güter,
ihrer  Anwartschaften  und  bei  sonstigen  Strafen,  daß  sie  sammt  ihren
Knechten  und  Pferden  innerhalb  zwei  Monaten  gewiß  und  unweigerlich  ab=  und
daheim  ziehen,  allen  übrigen  aber  bei  gleicher  Strafe,  daß  sie  sich  ohne  kurfürstliches
  Vorwissen  in  solche  Dienste  nicht  einlassen  sollten“.

Allen  Beamten  wurde  befohlen,  auf  dieses  Verbot  zu  halten  und  darauf
zu  sehen,  daß  man  weder  einzeln  noch  in  Haufen  aus  dem  Lande  schleiche,  fie
sollten  sich  vielmehr  genau  erkundigen,  wer  bereits  zu  solchen  Zwecken  aus  dem
Lande  gegangen  wäre,  oder  noch  zu  gehen  willens  sei,  und  darüber  dem  Kurfürsten
  ungesäumt  Bericht  erstatten.

Eine  ganz  andere  Politik  in  Bezug  auf  Philipp  II.  befolgte  Markgraf
Johann.  Dieser  Fürst  war  so  weit  entfernt,  seine  Unterthanen  vom  Eintritt  in
spanische  Dienste  abzuhalten,  daß  er  sich  sogar  selbst  in  dieselben  begab  (1569).
Vielleicht  sah  er  seinerseits  in  diesem  Verhältniß  ein  gutes  Mittel,  den  Glaubensgenossen
  bei  dem  katholischen  Herrscher  wichtige  Dienste  zu  leisten  und  manche
Noth  von  ihnen  abzuwenden.  Der  König  erkannte,  wie  es  in  der  Bestallung
lautet,  daß  „er  den  Markgrafen  wegen  bekannter,  besonderer  Geschicklichkeit,
Erfahrung  und  Verstandes  und  der  erheblichen  Dienste,  die  er  bisher  dem
Kaiser  Karl  V.  und  dem  Erzhause  Oesterreich  geleistet,  zu  seinem  Rath  bestellt
und  angenommen  habe.  Dagegen  verschreibe  er  dem  Markgrafen  einen  jährlichen
  Gehalt  von  5000  Thalern  u.  s.  w.  Würde  aber  der  Markgraf  in  königlichen
  Geschäften  außerhalb  Landes  verreisen  und  auf  Reichs=  oder  andern  Versammlungen
  erscheinen,  so  sollte  er  überdies  monatlich,  von  dem  Tage  seiner
Ausreise  bis  an  den  Tag  seiner  Wiederkunft,  noch  300  Kronen  Tafelgelder,  und
auf  jedes  Pferd,  so  er  bei  sich  haben  würde,  monatlich  zwölf  Gulden  rheinisch
genießen.  Würde  er  mit  Reitern  oder  Kriegsknechten  gebraucht  werden,
  so  würde  man  sich  mit  ihm  besonders  vergleichen,  was  ihm  dafür  gezahlt
werden  sollte.  Würde  er  in  spanischen  Diensten  gefangen  werden,  so  wollte  der
König  zu  seiner  Erledigung  alles  Mögliche  anwenden,  und  ohne  denselben  niemals
  Frieden  schließen.  Würden  des  Markgrafen  Länder  seiner  spanischen  Dienste
wegen  feindlich  überzogen,  so  verspräche  der  König,  ihm  wieder  zu  dem  Besitze
derselben  und  zur  Erstattung  aller  Schäden  zu  verhelfen.  Er  sollte  auch  nicht