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das
Königreich Bayern.
Nr. 15.
München, den 20. März 1908.
Inhaltt
Bekanntmachung vom 14. März 1908, Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen betreffend. — Bekanutmachung
vom 17. März 1908, den Vollzug des Reichs--Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906
betreffend. — Allerhöchste Auszeichnungen.
Nr. 7/197
Bm.
Bekanntmachung, Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen betreffend.
fKl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten und fl. Kriegsministerium.
1) In den besonderen Bestimmungen zum Abschnitte V des Militärtarifs für Eisenbahnen
erhält die Ziffer (1) folgenden zweiten Absatz:
Für Militär-Sonderzüge, die nach Ubereinkunft der Eisenbahnverwaltung
und der Militärverwaltung zu bestimmten Zeiten zwischen einzelnen Truppenstandorten
in größeren Städten und nahe belegenen Eisenbahnstationen gefahren
werden, um den Truppenteilen dieser Standorte häufigere Ubungen im Gelände
oder auf Truppenübungsplätzen zu ermöglichen, können zwischen den beteiligten
obersten Verwaltungsbehörden niedrigere als die tarifmäßigen Vergütungssätze
besonders vereinbart werden. Unter diesen Ubungen sind nicht solche zu verstehen,
zu deren Abhaltung sich die Truppen für längere Zeit nach den
Truppenübungsplätzen begeben, vielmehr kommen lediglich solche Ubungen in
Betracht, die nur wegen fortschreitender Bebauung des Geländes nicht mehr
am Standorte selbst abgehalten werden können.