Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

 

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eseh  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.
Nr.  15.

München,  den  20.  März  1908.

 

Inhaltt

Bekanntmachung  vom  14.  März  1908,  Anderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen  betreffend.  —  Bekanutmachung
  vom  17.  März  1908,  den  Vollzug  des  Reichs--Erbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906
betreffend.  —  Allerhöchste  Auszeichnungen.

 

 

 

 

Nr.  7/197
Bm.

Bekanntmachung,  Anderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen  betreffend.
fKl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  und  fl.  Kriegsministerium.

1)  In  den  besonderen  Bestimmungen  zum  Abschnitte  V  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen
  erhält  die  Ziffer  (1)  folgenden  zweiten  Absatz:

 

Für  Militär-Sonderzüge,  die  nach  Ubereinkunft  der  Eisenbahnverwaltung
und  der  Militärverwaltung  zu  bestimmten  Zeiten  zwischen  einzelnen  Truppenstandorten
  in  größeren  Städten  und  nahe  belegenen  Eisenbahnstationen  gefahren
werden,  um  den  Truppenteilen  dieser  Standorte  häufigere  Ubungen  im  Gelände
oder  auf  Truppenübungsplätzen  zu  ermöglichen,  können  zwischen  den  beteiligten
obersten  Verwaltungsbehörden  niedrigere  als  die  tarifmäßigen  Vergütungssätze
besonders  vereinbart  werden.  Unter  diesen  Ubungen  sind  nicht  solche  zu  verstehen,
  zu  deren  Abhaltung  sich  die  Truppen  für  längere  Zeit  nach  den
Truppenübungsplätzen  begeben,  vielmehr  kommen  lediglich  solche  Ubungen  in
Betracht,  die  nur  wegen  fortschreitender  Bebauung  des  Geländes  nicht  mehr
am  Standorte  selbst  abgehalten  werden  können.