Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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2)  Die  Ziffer  4  der  Allgemeinen  Bestimmungen  zum  Militärtarife  für  Eisenbahnen
erhält  folgende  Fassung:
Für  die  Beförderung  mit  zuschlagpflichtigen  Schnellzügen  und
zuschlagfreien  Schnellzügen  (Eilzügen)  —  8  30  der  Militär-Transport-Ordnung
  —  sind  die  tarifmäßigen  Fahrpreise  des  gewöhnlichen  Verkehrs  zu
vergüten,  soweit  nicht  besondere  Ausnahmen  zugelassen  sind.

3)  Diese  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft.
München,  den  14.  März  1908.

v.  Frauendorfer.  Frhr.  v.  Horn.

Nr.  6857.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichs-Erbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  betreffend.
K.  Staateministerinm  der  Finanzen.

Durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  26.  Februar  1908  —  Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  1908  S.  106  —  ist  auf  Grund  des  §  6  Abs.  4  des  Reichs-Erbschaftssteuergesetzes
  vom  3.  Juni  1906  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
angeordnet  worden,

1.  daß  das  im  Inlande  befindliche  bewegliche  Vermögen  eines  britischen  Staatsangehörigen
zur  Erbschaftssteuer  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der  Erblasser  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt
in  einem  Bundesstaate  hatte,  uneingeschränkt  heranzuziehen  ist,

2.  daß  das  bewegliche  Vermögen  eines  britischen  Staatsangehörigen,  der  zur  Zeit  seines
Todes  seinen  Wohnsitz  in  einem  Bundesstaate  hatte,  zur  Erbschaftssteuer  auch  dann  heranzuziehen
  ist,  wenn  es  sich  im  Auslande  befindet.  Doch  ist  in  diesem  Falle  der  Betrag  der
in  dem  ausländischen  Staate,  in  welchem  sich  das  Nachlaßvermögen  befindet,  erweislich
gezahlten  Erbschaftsabgabe  von  dem  Werte  dieses  Nachlaßvermögens  bei  Berechnung  der
inländischen  Erbschaftsstener  in  Abzug  zu  bringen.

München,  den  17.  März  1908.

v.  Pfaff.