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2) Die Ziffer 4 der Allgemeinen Bestimmungen zum Militärtarife für Eisenbahnen
erhält folgende Fassung:
Für die Beförderung mit zuschlagpflichtigen Schnellzügen und
zuschlagfreien Schnellzügen (Eilzügen) — 8 30 der Militär-Transport-Ordnung
— sind die tarifmäßigen Fahrpreise des gewöhnlichen Verkehrs zu
vergüten, soweit nicht besondere Ausnahmen zugelassen sind.
3) Diese Anderung tritt sofort in Kraft.
München, den 14. März 1908.
v. Frauendorfer. Frhr. v. Horn.
Nr. 6857.
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichs-Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 betreffend.
K. Staateministerinm der Finanzen.
Durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. Februar 1908 — Zentralblatt
für das Deutsche Reich 1908 S. 106 — ist auf Grund des § 6 Abs. 4 des Reichs-Erbschaftssteuergesetzes
vom 3. Juni 1906 nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
angeordnet worden,
1. daß das im Inlande befindliche bewegliche Vermögen eines britischen Staatsangehörigen
zur Erbschaftssteuer ohne Rücksicht darauf, ob der Erblasser seinen Wohnsitz oder Aufenthalt
in einem Bundesstaate hatte, uneingeschränkt heranzuziehen ist,
2. daß das bewegliche Vermögen eines britischen Staatsangehörigen, der zur Zeit seines
Todes seinen Wohnsitz in einem Bundesstaate hatte, zur Erbschaftssteuer auch dann heranzuziehen
ist, wenn es sich im Auslande befindet. Doch ist in diesem Falle der Betrag der
in dem ausländischen Staate, in welchem sich das Nachlaßvermögen befindet, erweislich
gezahlten Erbschaftsabgabe von dem Werte dieses Nachlaßvermögens bei Berechnung der
inländischen Erbschaftsstener in Abzug zu bringen.
München, den 17. März 1908.
v. Pfaff.