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Bekanntmachnug,
betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen D nebst Anlagen a, b. #
und d zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 30. Januar 1908 den nachstehenden abgeänderten?)
Ausführungsbestimmungen D nebst Anlagen a, b, c und d zu dem Gesetze,
betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Beilage zu Nr. 22 des
Zentralblatts für das Deutsche Reich 1902)"“) mit der Maßgabe seine Zustimmung erteilt,
daß die abgeänderten Bestimmungen mit dem 1. April 1908 in Kreft treten.
Berlin, den 22. Februar 1908.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Bethmann Hollweg.
D.
Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das
Bollinland eingehenden Fleisches.
Allgemeine Bestimmungen.
* 1.
(1, Fleisch sind alle Teile von warmblütigen Tieren, frisch oder zubereitet, sofern sie
sich zum Genusse für Menschen eignen. Als Teile gelten auch die aus warmblütigen
Tieren hergestellten Fette und Würste. Als Fleisch sind daher insbesondere anzusehen:
Muskelfleisch (mit oder ohne Knochen, Fettgewebe, Bindegewebe und Lymphdrüsen),
Zunge, Herz, Lunge, Leber, Milz, Nieren, Gehirn, Brustdrüse (Bröschen, Bries, Brieschen,
Kalbsmilch, Thymus), Schlund, Magen, Dünn= und Dickdarm, Gekröse, Blase, Milchdrüse
(Euter), vom Schweine die ganze Haut (Schwarte), vom Rindvieh die Haut am
Kopfe, einschließlich Nasenspiegel, Gaumen und Ohren, sowie die Haut an den Unterfüßen,
ferner Knochen mit daran haftenden Weichteilen, frisches Blut;
*) Die Anderungen sind durch lateinische Schrift ersichtlich gemacht.
*) Abgedruckt im Gesetz= und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern 1902 Nr. 35 S. 283 ff.