Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Bekanntmachnug,

betreffend  Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  D  nebst  Anlagen  a,  b.  #
und  d  zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  30.  Januar  1908  den  nachstehenden  abgeänderten?)
  Ausführungsbestimmungen  D  nebst  Anlagen  a,  b,  c  und  d  zu  dem  Gesetze,
betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900  (Beilage  zu  Nr.  22  des
Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  1902)"“)  mit  der  Maßgabe  seine  Zustimmung  erteilt,
daß  die  abgeänderten  Bestimmungen  mit  dem  1.  April  1908  in  Kreft  treten.

Berlin,  den  22.  Februar  1908.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  von  Bethmann  Hollweg.

D.

Untersuchung  und  gesundheitspolizeiliche  Behandlung  des  in  das
Bollinland  eingehenden  Fleisches.

Allgemeine  Bestimmungen.

*  1.

(1,  Fleisch  sind  alle  Teile  von  warmblütigen  Tieren,  frisch  oder  zubereitet,  sofern  sie
sich  zum  Genusse  für  Menschen  eignen.  Als  Teile  gelten  auch  die  aus  warmblütigen
Tieren  hergestellten  Fette  und  Würste.  Als  Fleisch  sind  daher  insbesondere  anzusehen:

Muskelfleisch  (mit  oder  ohne  Knochen,  Fettgewebe,  Bindegewebe  und  Lymphdrüsen),
Zunge,  Herz,  Lunge,  Leber,  Milz,  Nieren,  Gehirn,  Brustdrüse  (Bröschen,  Bries,  Brieschen,
Kalbsmilch,  Thymus),  Schlund,  Magen,  Dünn=  und  Dickdarm,  Gekröse,  Blase,  Milchdrüse
  (Euter),  vom  Schweine  die  ganze  Haut  (Schwarte),  vom  Rindvieh  die  Haut  am
Kopfe,  einschließlich  Nasenspiegel,  Gaumen  und  Ohren,  sowie  die  Haut  an  den  Unterfüßen,
ferner  Knochen  mit  daran  haftenden  Weichteilen,  frisches  Blut;

*)  Die  Anderungen  sind  durch  lateinische  Schrift  ersichtlich  gemacht.
*)  Abgedruckt  im  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  für  das  Königreich  Bayern  1902  Nr.  35  S.  283  ff.