Nr. 17. 141
(3) Bei der Überführung von Fleisch auf ein Zollager gilt der Fall der unmittelbaren
Durchfuhr nur dann als vorliegend, wenn, abgesehen von den im Abs. 2 bezeichneten Vor-
aussetzungen, bereits bei der Anmeldung des Fleisches zur Niederlage sichergestellt wird, daß
eine Abfertigung des Fleisches in den freien Verkehr ausgeschlossen ist.
Grundsätze für die gesundheitliche Untersuchung des in das Zollinland
eingehenden Fleisches.
8 11.
(1) Für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches ist als Beschauer
ein approbierter Tierarzt und als dessen Stellvertreter ein weiterer approbierter Tierarzt zu
bestellen. Zur Ausführung der Trichinenschau und zur Unterstützung bei der Finnenschau
können andere Personen, welche nach Maßgabe der Prüfungsvorschriften für Trichinenschauer
genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, bestellt werden.
(2) Die Herrichtung des Fleisches für die tierärztliche Untersuchung (Herausnahme der
Eingeweide, Loslösen der Liesen [Flohmen, Lünte, Schmer, Wammenfett], Zerlegung der
Schweine in Hälften, Aufhängen oder Auflegen der Fleischteile im Untersuchungsraum) er-
folgt nach Anweisung des Tierarztes, und zwar soweit der Verfügungsberechtigte nicht selbst
eine Hilfskraft stellt, gegen Entrichtung einer besonderen Gebühr nach Maßgabe der hierüber
ergehenden Anweisung durch die Beschaustelle.
(3) Die chemischen Untersuchungen sind von einem besonders hierzu verpflichteten
Nahrungsmittel-Chemiker, und nur wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, von einem
in der Chemie hinreichend erfahrenen anderen Sachverständigen vorzunehmen. Die Vor-
prüfung der Fette ist von dem Chemiker oder dem Fleischbeschauer vorzunehmen. Ausnahms-
weise können hiermit andere Personen, welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben,
betraut werden.
§ 12.
(1) Die Untersuchung des Fleisches hat sich insbesondere auf die in S§ 13 bis 15
aufgeführten Punkte zu erstrecken.
(2) Sie ist bei frischem Fleische an jedem einzelnen Tierkörper, bei zubereitetem Fleische,
und zwar bei Därmen und Fetten an den einzelnen Packstücken, im übrigen an den ein-
zelnen Fleischstücken vorzunehmen, soweit nicht eine Beschränkung der Untersuchung auf
Stichproben nach den Bestimmungen des folgenden Absatzes zulässig ist.
(3) Bei Sendungen von zubereitetem Fleische kann die Untersuchung auf Stichproben
beschränkt werden, und zwar bei Fett und Därmen die gesamte Prüfung, bei sonstigem
Fleische die Prüfung auf