Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr. 17. 141 
(3) Bei der Überführung von Fleisch auf ein Zollager gilt der Fall der unmittelbaren 
Durchfuhr nur dann als vorliegend, wenn, abgesehen von den im Abs. 2 bezeichneten Vor- 
aussetzungen, bereits bei der Anmeldung des Fleisches zur Niederlage sichergestellt wird, daß 
eine Abfertigung des Fleisches in den freien Verkehr ausgeschlossen ist. 
Grundsätze für die gesundheitliche Untersuchung des in das Zollinland 
eingehenden Fleisches. 
8 11. 
(1) Für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches ist als Beschauer 
ein approbierter Tierarzt und als dessen Stellvertreter ein weiterer approbierter Tierarzt zu 
bestellen. Zur Ausführung der Trichinenschau und zur Unterstützung bei der Finnenschau 
können andere Personen, welche nach Maßgabe der Prüfungsvorschriften für Trichinenschauer 
genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, bestellt werden. 
(2) Die Herrichtung des Fleisches für die tierärztliche Untersuchung (Herausnahme der 
Eingeweide, Loslösen der Liesen [Flohmen, Lünte, Schmer, Wammenfett], Zerlegung der 
Schweine in Hälften, Aufhängen oder Auflegen der Fleischteile im Untersuchungsraum) er- 
folgt nach Anweisung des Tierarztes, und zwar soweit der Verfügungsberechtigte nicht selbst 
eine Hilfskraft stellt, gegen Entrichtung einer besonderen Gebühr nach Maßgabe der hierüber 
ergehenden Anweisung durch die Beschaustelle. 
(3) Die chemischen Untersuchungen sind von einem besonders hierzu verpflichteten 
Nahrungsmittel-Chemiker, und nur wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, von einem 
in der Chemie hinreichend erfahrenen anderen Sachverständigen vorzunehmen. Die Vor- 
prüfung der Fette ist von dem Chemiker oder dem Fleischbeschauer vorzunehmen. Ausnahms- 
weise können hiermit andere Personen, welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, 
betraut werden. 
§ 12. 
(1) Die Untersuchung des Fleisches hat sich insbesondere auf die in S§ 13 bis 15 
aufgeführten Punkte zu erstrecken. 
(2) Sie ist bei frischem Fleische an jedem einzelnen Tierkörper, bei zubereitetem Fleische, 
und zwar bei Därmen und Fetten an den einzelnen Packstücken, im übrigen an den ein- 
zelnen Fleischstücken vorzunehmen, soweit nicht eine Beschränkung der Untersuchung auf 
Stichproben nach den Bestimmungen des folgenden Absatzes zulässig ist. 
(3) Bei Sendungen von zubereitetem Fleische kann die Untersuchung auf Stichproben 
beschränkt werden, und zwar bei Fett und Därmen die gesamte Prüfung, bei sonstigem 
Fleische die Prüfung auf