Nr. 17. 147
c) bei Tuberkulose, wenn nur die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel, im Mittelfell
und (für den Fall der Miteinführung der Leber) an der Leberpforte oder wenn
sie an einer der vorbezeichneten Stellen Veränderungen aufweisen und wenn die
tuberkulösen Herde wenig umfangreich und trocken, verkäst oder verkalkt sind; die
Organe, zu denen die erkrankten Lymphdrüsen gehören, sind ganz zu vernichten;
d) bei Lungenseuche oder dem begründeten Verdachte dieser Krankheit;
e) bei Schweineseuche oder Nesselfieber (Backsteinblattern) oder dem begründeten
Verdacht einer dieser Krankheiten;
f) bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulnis und ähnlichen Zersetzungsvorgängen,
Besetzung mit Insekten und unerheblicher Beschmutzung.
II. Von der Einfuhr zurückzuweisen sind:
A. alle Tierkörper der betreffenden Sendung, von denen anzunehmen ist, daß auf sie
eine Üübertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur bei einem Tierkörper
Lungenseuche oder Schweineseuche (die letztgedachte Krankheit mit Ausnahme des unter IA
bezeichneten Falles) oder Maul= und Klauenseuche oder der begründete Verdacht einer dieser
Krankheiten vorliegt, bei Lungenseuche, Schweineseuche oder Nesselfieber (Backsteinblattern)
oder dem Verdacht einer dieser Krankheiten nach unschädlicher Beseitigung der veränderten
Teile (vgl. I unter Cd und e);
B. die einzelnen Tierkörper, die auf Grund der nach § 13 ausgeführten Prüfung
beanstandet sind, soweit sie nicht nach I unter A und B unschädlich beseitigt werden müssen.
Liegt einer der Fälle zu l unter C a, d,c oder k vor, so hat die Zurückweisung zu unterbleiben,
sofern der Beanstandungsgrund durch Beseitigung und Vernichtung der veränderten
Teile behoben wird.
Insbesondere muß, unbeschadet dieser Ausnahmen, die Zurückweisung erfolgen:
a) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht;
b) wenn die Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des
Tieres bekundet;
c) wenn das Fleisch auffällige Abweichungen in Bezug auf Farbe, Geruch, Geschmack
und Konsistenz oder wenn es fremdartige Einlagerungen zeigt;
d) wenn das Fleisch durch Fäulnis, Verschimmelung, Insekten, Beschmutzung oder
dergleichen in seiner Genußtauglichkeit beeinträchtigt oder wenn Luft in dasselbe
eingeblasen ist;
e) wenn sich an den Lymphdrüsen eine Schwellung mit oder ohne Blutung, Verkäsung
oder Verkalkung zeigt;
t) wenn Tuberkulose oder der begründete Verdacht dieser Krankheit vorliegt;