Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  17.  147

c)  bei  Tuberkulose,  wenn  nur  die  Lymphdrüsen  an  der  Lungenwurzel,  im  Mittelfell
und  (für  den  Fall  der  Miteinführung  der  Leber)  an  der  Leberpforte  oder  wenn
sie  an  einer  der  vorbezeichneten  Stellen  Veränderungen  aufweisen  und  wenn  die
tuberkulösen  Herde  wenig  umfangreich  und  trocken,  verkäst  oder  verkalkt  sind;  die
Organe,  zu  denen  die  erkrankten  Lymphdrüsen  gehören,  sind  ganz  zu  vernichten;

d)  bei  Lungenseuche  oder  dem  begründeten  Verdachte  dieser  Krankheit;

e)  bei  Schweineseuche  oder  Nesselfieber  (Backsteinblattern)  oder  dem  begründeten
Verdacht  einer  dieser  Krankheiten;

f)  bei  oberflächlicher  und  geringgradiger  Fäulnis  und  ähnlichen  Zersetzungsvorgängen,
Besetzung  mit  Insekten  und  unerheblicher  Beschmutzung.

II.  Von  der  Einfuhr  zurückzuweisen  sind:

A.  alle  Tierkörper  der  betreffenden  Sendung,  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  auf  sie
eine  Üübertragung  des  Krankheitsstoffs  stattgefunden  hat,  wenn  auch  nur  bei  einem  Tierkörper
Lungenseuche  oder  Schweineseuche  (die  letztgedachte  Krankheit  mit  Ausnahme  des  unter  IA
bezeichneten  Falles)  oder  Maul=  und  Klauenseuche  oder  der  begründete  Verdacht  einer  dieser
Krankheiten  vorliegt,  bei  Lungenseuche,  Schweineseuche  oder  Nesselfieber  (Backsteinblattern)
oder  dem  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten  nach  unschädlicher  Beseitigung  der  veränderten
Teile  (vgl.  I  unter  Cd  und  e);

B.  die  einzelnen  Tierkörper,  die  auf  Grund  der  nach  §  13  ausgeführten  Prüfung
beanstandet  sind,  soweit  sie  nicht  nach  I  unter  A  und  B  unschädlich  beseitigt  werden  müssen.
Liegt  einer  der  Fälle  zu  l  unter  C  a,  d,c  oder  k  vor,  so  hat  die  Zurückweisung  zu  unterbleiben,

  sofern  der  Beanstandungsgrund  durch  Beseitigung  und  Vernichtung  der  veränderten
Teile  behoben  wird.

Insbesondere  muß,  unbeschadet  dieser  Ausnahmen,  die  Zurückweisung  erfolgen:

a)  wenn  die  Ware  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  nicht  entspricht;

b)  wenn  die  Beschaffenheit  des  Fleisches  einen  schlechten  Ernährungszustand  des
Tieres  bekundet;

c)  wenn  das  Fleisch  auffällige  Abweichungen  in  Bezug  auf  Farbe,  Geruch,  Geschmack
und  Konsistenz  oder  wenn  es  fremdartige  Einlagerungen  zeigt;

d)  wenn  das  Fleisch  durch  Fäulnis,  Verschimmelung,  Insekten,  Beschmutzung  oder
dergleichen  in  seiner  Genußtauglichkeit  beeinträchtigt  oder  wenn  Luft  in  dasselbe
eingeblasen  ist;

e)  wenn  sich  an  den  Lymphdrüsen  eine  Schwellung  mit  oder  ohne  Blutung,  Verkäsung
  oder  Verkalkung  zeigt;

t)  wenn  Tuberkulose  oder  der  begründete  Verdacht  dieser  Krankheit  vorliegt;