Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

78

drey  Wochen  geschärfter  Karzer-Arrest,  nach  Befinden  Verweisung  von
der  Universität  des  einen  oder  des  anderen  Grades  ein,

Studirende,  welche  ein  Duell  auf  ihrer  Stube  geschehen  lassen,  sind  in
eine  Geldstrafe  von  zwey  Thalern,  die  Hauswirthe  aber,  die  ein  in
ihrem  Hause  vollzogenes  und  ihnen  zur  Kenntniß  gekommenes  Duell
nicht  zur  Anzeige  bringen,  in  eine  Geldstrafe  von  fünf  Thalern  verfallen.

7

—

g.  99.

Die  Beflissenen  der  Medizin  oder  Chirurgie,  welche  bey  einem  Duelle  den
ersten  Verband  besorgt  haben,  sind  verpflichtet,  sofort  nach  Leistung  dessen,  was
die  Noth  erfordert,  dem  Universitäts-Physikus  oder,  wenn  derselbe  abwesend  ist,
einem  andern  Mitgliede  der  medizinischen  Fakultät  die  Anzeige  davon  zu  machen.
Der  Arzt,  welchem  die  Anzeige  geschieht,  ist  zur  weiteren  Anzeige  bey  dem  Universitäts-Amte
  nicht  verpflichtet;  aber  die  Vernachlässigung  jener  Obliegenheit  hat
achttägigen  geschärften  Karzer  -Arrest  und  bey  nicht  ganz  leichten  Verwundungen
härtere  Strafe  zur  Folge.  Ist  die  Verwundung  so  beschaffen,  daß  die  uUncersuchung
  gegen  die  Duellanten  an  das  Kriminal-Gericht  verwiesen  werden  muß:
so  geht  auch  die  Untersuchung  und  Bestrafung  solcher  Vernachlassigungen  an  den
Kriminal-Richter  über.

.  100.
Noch  ist  den  Studirenden  verbothen:

I.  bey  geschärftem  Karzer-Arrest  oder  nach  Befinden  Verweisung  von  der  Universität:

a)  das  Beherbergen,  ingleichen  die  feyerliche  Begleitung  konfilürter  oder  mit
der  Relegation  belegter  Studenten,  .
b)  das  eigenmachtige  Auftreten  von  mehr  als  dreyen  vor  öffentlichen  Behörden,
  auch  bey  gegründeten  Beschwerden  und  sonst  erlaubten  Zwecken,
c)  das  Eindringen  in  die  Hörsäle  zum  Hospitiren  wider  den  Willen  des
Lehrers,
4)  alle  Störungen  der  Ruhe,  der  Ordnung  und  des  Anstandes  in  den  Hörsälen,
  wohin  auch  das  Mitbringen  der  Tabackspfeifen  und  der  Hunde
zu  rechnen  ist,