Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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büchsen  mit  eingestanzten  Nummern  zu  verwenden.  Die  einzelnen  Schweine  oder  halben
zubereiteten  Schweine  oder  Fleischstücke,  von  denen  die  Proben  entnommen  werden,  sind
übereinstimmend  mit  den  zugehörigen  Proben  zu  numerieren.

8  4.

Die  Proben  sind  in  der  Größe  einer  Bohne  oder  Haselnuß  zu  entnehmen,  und  zwar
bei  ganzen  Schweinen  oder  halben  zubereiteten  Schweinen  aus  folgenden  Körperstellen:
a)  aus  den  Zwerchfellpfeilern  (Nierenzapfen),
b)  dem  Rippenteile  des  Zwerchfells  (Kronfleisch),
c)  den  Kehlkopfmuskeln,
d)  den  Zungenmuskeln.

In  Fällen,  in  denen  die  unter  c  und  d  genannten  Fleischteile  etwa  abhanden  ge—
kommen  sind,  sind  je  eine  weitere  Probe  aus  den  unter  a  und  b  genannten  Koörperstellen
oder  2  Proben  aus  den  Bauchmuskeln  zu  entnehmen.

Von  zubereitetem  Fleische  (Pökelfleisch,  Schinken  und  Speckseiten)  sind  von  jedem
einzelnen  Stücke  3  fettarme  Proben  von  verschiedenen  Stellen  und  womöglich  aus  der  Nähe
von  Knochen  oder  Sehnen  zu  entnehmen.

§  5.

Von  jeder  der  vorstehend  bezeichneten  Fleischproben  hat  der  Beschauer  bei  Speck  4,
mithin  im  ganzen  12,  im  übrigen  6,  mithin  bei  ganzen  Schweinen  oder  halben  zubereiteten
  Schweinen  24,  bei  einzelnen  Fleischstücken  18  haferkorngroße  Stückchen  auszuschneiden
  und  zwischen  den  Gläsern  des  Kompressoriums  so  zu  guetschen,  daß  durch  die
Präparate  gewöhnliche  Druckschrift  deutlich  gelesen  werden  kann.  Ist  das  Fleisch  der  zu
untersuchenden  Stücke  trocken  und  alt,  so  sind  die  Präparate  vor  dem  Ouetschen  10  bis
20  Minuten  mittels  Kalilauge  zu  erweichen,  welche  etwa  mit  der  doppelten  Menge  Wasser
verdünnt  ist.

§  6.

Die  mikroskopische  Untersuchung  hat  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  jedes  Präparat
bei  30=  bis  höchstens  40  facher  Vergrößerung  langsam  und  sorgfältig  durchmustert  wird.

Bei  zweifelhaftem  Befund  ist  die  Untersuchung  an  einer  weiteren  Zahl  von  Fleischproben
  und  Präparaten,  nötigenfalls  mit  Hilfe  stärkerer  Vergrößerungen  bis  zur  völligen
Aufklärung  fortzusetzen.

87.

Entdeckt  der  Trichinenschauer  in  den  untersuchten  Fleischproben  Trichinen  oder  Gebilde,

deren  Natur  ihm  zweifelhaft  oder  unbekannt  ist,  so  sind  die  betreffenden  Präparate  und