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büchsen mit eingestanzten Nummern zu verwenden. Die einzelnen Schweine oder halben
zubereiteten Schweine oder Fleischstücke, von denen die Proben entnommen werden, sind
übereinstimmend mit den zugehörigen Proben zu numerieren.
8 4.
Die Proben sind in der Größe einer Bohne oder Haselnuß zu entnehmen, und zwar
bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen aus folgenden Körperstellen:
a) aus den Zwerchfellpfeilern (Nierenzapfen),
b) dem Rippenteile des Zwerchfells (Kronfleisch),
c) den Kehlkopfmuskeln,
d) den Zungenmuskeln.
In Fällen, in denen die unter c und d genannten Fleischteile etwa abhanden ge—
kommen sind, sind je eine weitere Probe aus den unter a und b genannten Koörperstellen
oder 2 Proben aus den Bauchmuskeln zu entnehmen.
Von zubereitetem Fleische (Pökelfleisch, Schinken und Speckseiten) sind von jedem
einzelnen Stücke 3 fettarme Proben von verschiedenen Stellen und womöglich aus der Nähe
von Knochen oder Sehnen zu entnehmen.
§ 5.
Von jeder der vorstehend bezeichneten Fleischproben hat der Beschauer bei Speck 4,
mithin im ganzen 12, im übrigen 6, mithin bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten
Schweinen 24, bei einzelnen Fleischstücken 18 haferkorngroße Stückchen auszuschneiden
und zwischen den Gläsern des Kompressoriums so zu guetschen, daß durch die
Präparate gewöhnliche Druckschrift deutlich gelesen werden kann. Ist das Fleisch der zu
untersuchenden Stücke trocken und alt, so sind die Präparate vor dem Ouetschen 10 bis
20 Minuten mittels Kalilauge zu erweichen, welche etwa mit der doppelten Menge Wasser
verdünnt ist.
§ 6.
Die mikroskopische Untersuchung hat in der Weise zu erfolgen, daß jedes Präparat
bei 30= bis höchstens 40 facher Vergrößerung langsam und sorgfältig durchmustert wird.
Bei zweifelhaftem Befund ist die Untersuchung an einer weiteren Zahl von Fleischproben
und Präparaten, nötigenfalls mit Hilfe stärkerer Vergrößerungen bis zur völligen
Aufklärung fortzusetzen.
87.
Entdeckt der Trichinenschauer in den untersuchten Fleischproben Trichinen oder Gebilde,
deren Natur ihm zweifelhaft oder unbekannt ist, so sind die betreffenden Präparate und