Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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milch  bis  zur  stark  alkalischen  Reaktion  versetzt.  Nach  dem  Absetzen  und  Abfiltrieren  wird  der
Rückstand  getrocknet,  zerrieben,  in  einen  Platintiegel  gegeben  und  alsdann  nach  der  Vor—
schrift  im  Ersten  Abschnitt  unter  II  4  weiter  behandelt.

Fett,  in  welchem  nach  dieser  Vorschrift  Fluorwasserstoff  nachgewiesen  ist,
ist  im  Sinne  der  Ausführungsbestimmungen  D  S  5  Nr.  3  als  mit  Fluorwasserstoff
oder  dessen  Salzen  behandelt  zu  betrachten.

6.  Nachweis  von  Salizylsäure  und  deren  Verbindungen.

Man  mischt  in  einem  Probierröhrchen  4  ccm  Alkohol  von  20  Volumprozent
mit  2  bis  3  Tropfen  einer  frisch  bereiteten  0,53  prozentigen  Eisenchloridlösung,
fügt  2  ccm  geschmolzenes  Fett  hinzu  und  mischt  die  Flüssigkeiten,  indem  man
das  mit  dem  Daumen  verschlossene  Probierröhrchen  40  bis  50  Mal  umschüttelt.
Bei  Gegenwart  von  Salizylsäure  färbt  sich  die  untere  Schicht  violett.

Fett,  in  welchem  nach  dieser  Vorschrift  Salizylsäure  nachgewiesen  ist,  ist  im
Sinne  der  Ausführungsbestimmungen  I)  S§  5  Nr.  3  als  mit  Salizylsäure  oder  deren
Verbindungen  behandelt  zu  betrachten.

7.  Nachweis  von  fremden  Farbstoffen.

Die  Gegenwart  fremder  Farbstoffe  erkennt  man  durch  Auflösen  des  geschmolzenen
Fettes  (50  g)  in  absolutem  Alkohol  (75  cem)  in  der  Wärme.  Bei  künstlich  gefärbten
Fetten  bleibt  die  unter  Umschütteln  im  Eis  abgekühlte  und  fliltrierte  alkoholische  Lösung
  deutlich  gelb  oder  rötlich  gelb  gefärbt.  Die  alkoholische  Lösung  ist  in  einem
Probierrohre  von  18  bis  20  mm  Weite  im  durchfallenden  Lichte  zu  beobachten.

Zum  Nachweise  bestimmter  Teerfarbstoffe  werden  5  g  Fett  in  10  cem  Ather  oder
Petroleumäther  gelöst.  Die  Hälfte  der  Lösung  wird  in  einem  Probierröhrchen  mit  5  cem
Salzsäure  vom  spezifischen  Gewicht  18,  die  andere  Hälfte  der  Lösung  mit  5  cem
Salzsäure  vom  spezifischen  Gewicht  1,/  kräftig  durchgeschüttelt.  Bei  Gegenwart  gewisser
  Azofarbstoffe  ist  die  unten  sich  absetzende  Salzsäureschicht  deutlich  rot  gefärbt.

Fett,  in  welchem  nach  vorstehenden  Vorschriften  fremde  Farbstoffe  nachgewiesen
  sind,  ist  im  Sinne  der  Ausführungsbestimmungen  I  S  5  Nr.  3  als  mit
fremden  Farbstoffen  behandelt  zu  betrachten.

III.  Untersuchung  der  Fette  auf  ihre  Abstammung  und  Unverfälschtheit  beziehungsweise
darauf,  ob  sie  den  Anforderungen  des  Reichsgesetzes  vom  15.  Juni  1897  entsprechen.

Zu  diesem  Zwecke  sind,  soweit  nicht  nachstehend  Abweichungen  vorgeschen  sind,
die  Verfahren  der  „Anweisung  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fetten  und  Käsen“  anzu-