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milch bis zur stark alkalischen Reaktion versetzt. Nach dem Absetzen und Abfiltrieren wird der
Rückstand getrocknet, zerrieben, in einen Platintiegel gegeben und alsdann nach der Vor—
schrift im Ersten Abschnitt unter II 4 weiter behandelt.
Fett, in welchem nach dieser Vorschrift Fluorwasserstoff nachgewiesen ist,
ist im Sinne der Ausführungsbestimmungen D S 5 Nr. 3 als mit Fluorwasserstoff
oder dessen Salzen behandelt zu betrachten.
6. Nachweis von Salizylsäure und deren Verbindungen.
Man mischt in einem Probierröhrchen 4 ccm Alkohol von 20 Volumprozent
mit 2 bis 3 Tropfen einer frisch bereiteten 0,53 prozentigen Eisenchloridlösung,
fügt 2 ccm geschmolzenes Fett hinzu und mischt die Flüssigkeiten, indem man
das mit dem Daumen verschlossene Probierröhrchen 40 bis 50 Mal umschüttelt.
Bei Gegenwart von Salizylsäure färbt sich die untere Schicht violett.
Fett, in welchem nach dieser Vorschrift Salizylsäure nachgewiesen ist, ist im
Sinne der Ausführungsbestimmungen I) S§ 5 Nr. 3 als mit Salizylsäure oder deren
Verbindungen behandelt zu betrachten.
7. Nachweis von fremden Farbstoffen.
Die Gegenwart fremder Farbstoffe erkennt man durch Auflösen des geschmolzenen
Fettes (50 g) in absolutem Alkohol (75 cem) in der Wärme. Bei künstlich gefärbten
Fetten bleibt die unter Umschütteln im Eis abgekühlte und fliltrierte alkoholische Lösung
deutlich gelb oder rötlich gelb gefärbt. Die alkoholische Lösung ist in einem
Probierrohre von 18 bis 20 mm Weite im durchfallenden Lichte zu beobachten.
Zum Nachweise bestimmter Teerfarbstoffe werden 5 g Fett in 10 cem Ather oder
Petroleumäther gelöst. Die Hälfte der Lösung wird in einem Probierröhrchen mit 5 cem
Salzsäure vom spezifischen Gewicht 18, die andere Hälfte der Lösung mit 5 cem
Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1,/ kräftig durchgeschüttelt. Bei Gegenwart gewisser
Azofarbstoffe ist die unten sich absetzende Salzsäureschicht deutlich rot gefärbt.
Fett, in welchem nach vorstehenden Vorschriften fremde Farbstoffe nachgewiesen
sind, ist im Sinne der Ausführungsbestimmungen I S 5 Nr. 3 als mit
fremden Farbstoffen behandelt zu betrachten.
III. Untersuchung der Fette auf ihre Abstammung und Unverfälschtheit beziehungsweise
darauf, ob sie den Anforderungen des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1897 entsprechen.
Zu diesem Zwecke sind, soweit nicht nachstehend Abweichungen vorgeschen sind,
die Verfahren der „Anweisung zur chemischen Untersuchung von Fetten und Käsen“ anzu-