Full text : Geschichte der Hohenzollern.

—  201  —

für  die  Religion  wurde  festgesetzt,  daß  der  Kaiser  durch  den  Bischof  von  Münster
  und  den  Herzog  August  von  Braunschweig,  denen  Brandenburg  den  Fürsten
August  von  Anhalt  und  den  Grafen  Ludwig  Heinrich  von  Nassau,  Pfalz-Neuburg
  aber  die  Bischöfe  von  Osnabrück  und  Paderborn  beifügen  könnten,  darüber
bestimmen  sollte,  ob  der  Religionspunkt  nach  dem  westphälischen  Frieden  oder
nach  dem  besonderen  Vergleich  festzustellen  sei.  Der  Stimmenmehrheit  wurde
die  Entscheidung  zugesprochen,  inzwischen  aber  alles  in  den  Stand  gesetzt,  wie
es  zu  Zeiten  des  Vertrages  von  1647  gewesen  war.

Wenn  auch  Friedrich  Wilhelm  bei  dieser  Unternehmung  nicht  den  anfangs
in  Aussicht  stehenden  Bortheil  erreichte,  so  hatte  er  doch  durch  seine  bedeutende
Kriegsrüstung  den  Nachbaren  einige  Achtung  eingeflößt,  denn  acht  und  vierzig
Compagnien  zu  Pferde,  und  achtzig  zu  Fuß  waren  unter  den  Generalen  Sparr
und  Goldstein  nach  Cleve  aufgebrochen.  Schon  fing  man  an,  in  ihm  den  mächtigen
  Kriegsherrn  zu  ahnen,  welcher  bald  Europa  mit  dem  Ruf  seiner  Thaten
erfüllen  sollte.

Um  übrigens  später  nicht  wieder  auf  die  jülichschen  Erbstreitigkeiten  zurückkommen
  zu  müssen,  wollen  wir  hier  kurz  den  endlichen  Abschluß  der  Sache,  so
weit  er  des  großen  Kurfürsten  Regierung  angeht,  mittheilen.  Fünfzehn  Jahre
nach  den  ebengemeldeten  Ereignissen  kam  ein  definitiver  Erbvergleich  zu  Stande.
Der  Kurfürst  behielt  dies  Herzogthum  Cleve,  die  Grafschaften  Mark  und  Ravensberg;
  Pfalz-Neuburg  die  Herzogthümer  Jülich  und  Berg  nebst  den  Herrschaften
Wienenthal  und  Breskesand.  Ueber  den  Punkt  der  Religion  wurde  ein  besonderer
  Rezeß  abgeschlossen;  allein  dieser  betraf  nur,  wie  meistentheils  zu  jener
Zeit  die  Religionsverträge,  die  Verleihung  der  Prälaturen,  und  überhaupt  die
landesherrlichen  Rechte  in  Rücksicht  auf  Besetzung  geistlicher  Stellen;  für  die
freie  Religionsübung  der  Unterthanen  konnte  nichts  Bindendes  erlangt  werden.
Ein  Punkt  blieb  noch  unerledigt,  nämlich  der  Besitz  der  Herrschaft  Kavenstein,
welcher  das  Kurhaus  bisher  nicht  förmlich  entsagt  hatte.  Im  Jahre  1671  kam
es  auch  hierüber  zur  Entscheidung,  in  einer  Weise,  welche  wiederum  von  der
vorsorglichen  Staatsklugheit  Friedrich  Wilhelms  Zeugniß  ablegt.  Es  war  zu
der  Zeit,  als  von  Frankreich  aus  jener  drohende  Sturm  über  die  Republik  Holland
  hereinbrechen  sollte,  dem  sich  letztere  in  unbegreiflicher  Sorglosigkeit  ohne
alle  Vorfichtsmaßregeln  blos  stellte  und  vorauszusehen  war,  daß  Ravenstein
dem  verheerenden  Kriegsgetümmel  auzsgesetzt  sein  würde.  Da  entsagte  er  lieber
noch  zur  rechten  Stunde  seinen  Ansprüchen  für  die  nicht  unbedeutende  Summe
von  160,000  Thalern.

Wir  kehren  nun  in  die  Zeit  des  ersten  Vertrages  zurück.  Kaum  war  der
Streit  friedlich  geschlichtet,  so  stellte  sich  auch  das  gute  Vernehmen  zwischen
Friedrich  Wilhelm  und  dem  Kaiser  wieder  her.  Dieser  wollte  sich  gern  durch
zuvorkommendes  Benehmen  die  Gunst  eines  so  wichtigen  Reichsgliedes  erwerben,
dessen  er  für  die  Wahl  seines  Sohnes  zum  römischen  König  durchaus  bedurfte.
Auf  wiederholte  Einladung  Ferdinand  II.  erschien  endlich  Friedrich  Wilhelm  in