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für die Religion wurde festgesetzt, daß der Kaiser durch den Bischof von Münster
und den Herzog August von Braunschweig, denen Brandenburg den Fürsten
August von Anhalt und den Grafen Ludwig Heinrich von Nassau, Pfalz-Neuburg
aber die Bischöfe von Osnabrück und Paderborn beifügen könnten, darüber
bestimmen sollte, ob der Religionspunkt nach dem westphälischen Frieden oder
nach dem besonderen Vergleich festzustellen sei. Der Stimmenmehrheit wurde
die Entscheidung zugesprochen, inzwischen aber alles in den Stand gesetzt, wie
es zu Zeiten des Vertrages von 1647 gewesen war.
Wenn auch Friedrich Wilhelm bei dieser Unternehmung nicht den anfangs
in Aussicht stehenden Bortheil erreichte, so hatte er doch durch seine bedeutende
Kriegsrüstung den Nachbaren einige Achtung eingeflößt, denn acht und vierzig
Compagnien zu Pferde, und achtzig zu Fuß waren unter den Generalen Sparr
und Goldstein nach Cleve aufgebrochen. Schon fing man an, in ihm den mächtigen
Kriegsherrn zu ahnen, welcher bald Europa mit dem Ruf seiner Thaten
erfüllen sollte.
Um übrigens später nicht wieder auf die jülichschen Erbstreitigkeiten zurückkommen
zu müssen, wollen wir hier kurz den endlichen Abschluß der Sache, so
weit er des großen Kurfürsten Regierung angeht, mittheilen. Fünfzehn Jahre
nach den ebengemeldeten Ereignissen kam ein definitiver Erbvergleich zu Stande.
Der Kurfürst behielt dies Herzogthum Cleve, die Grafschaften Mark und Ravensberg;
Pfalz-Neuburg die Herzogthümer Jülich und Berg nebst den Herrschaften
Wienenthal und Breskesand. Ueber den Punkt der Religion wurde ein besonderer
Rezeß abgeschlossen; allein dieser betraf nur, wie meistentheils zu jener
Zeit die Religionsverträge, die Verleihung der Prälaturen, und überhaupt die
landesherrlichen Rechte in Rücksicht auf Besetzung geistlicher Stellen; für die
freie Religionsübung der Unterthanen konnte nichts Bindendes erlangt werden.
Ein Punkt blieb noch unerledigt, nämlich der Besitz der Herrschaft Kavenstein,
welcher das Kurhaus bisher nicht förmlich entsagt hatte. Im Jahre 1671 kam
es auch hierüber zur Entscheidung, in einer Weise, welche wiederum von der
vorsorglichen Staatsklugheit Friedrich Wilhelms Zeugniß ablegt. Es war zu
der Zeit, als von Frankreich aus jener drohende Sturm über die Republik Holland
hereinbrechen sollte, dem sich letztere in unbegreiflicher Sorglosigkeit ohne
alle Vorfichtsmaßregeln blos stellte und vorauszusehen war, daß Ravenstein
dem verheerenden Kriegsgetümmel auzsgesetzt sein würde. Da entsagte er lieber
noch zur rechten Stunde seinen Ansprüchen für die nicht unbedeutende Summe
von 160,000 Thalern.
Wir kehren nun in die Zeit des ersten Vertrages zurück. Kaum war der
Streit friedlich geschlichtet, so stellte sich auch das gute Vernehmen zwischen
Friedrich Wilhelm und dem Kaiser wieder her. Dieser wollte sich gern durch
zuvorkommendes Benehmen die Gunst eines so wichtigen Reichsgliedes erwerben,
dessen er für die Wahl seines Sohnes zum römischen König durchaus bedurfte.
Auf wiederholte Einladung Ferdinand II. erschien endlich Friedrich Wilhelm in