Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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eset und Verorduuiig·Plal 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 19. 
München, den 30. März 1908. 
  
  
Inhaltt: 
Gesetz vom 27. März 1908, betreffend Anlehen für Zwecke von Kreisgemeinden. — Königlich Allerhöchste 
Verordnung vom 26. März 1908, den Vollzug des Gesetzes über den Malzaufschlag betreffend. — Be- 
kanntmachung vom 18. März 1908, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend. 
— Bekanntmachung vom 21. März 1908, die Bezirkseinteilung der Oberpostdirektionen betreffend. — 
Bekanntmachung vom 21. März 1908, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. — 
Bekanntmachung vom 23. März 1908, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. — 
Bekauntmachung vom 26. März 1908, Anderung der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen be- 
treffend. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreiches. 
  
  
Gesetz, betreffend Anlehen für Zwecke von Kreisgemeinden. 
Im Namen Seiner Maoajestät des Königs. 
Tityol!, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Layern, 
Reneut. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Art. 1. 
Der Kreisgemeinde der Oberpfalz und von Regensburg wird die Genehmigung erteilt, 
zur Errichtung einer Kreisirrenanstalt in Wöllershof ein aus Kreisfonds zu verzinsendes 
und zu tilgendes Anlehen bis zum Höchstbetrage von 2000000 — aufzunehmen. 
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