Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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2.  Die  Ministerialbekanntmachung  vom  3.  Oktober  1899,  den  gewerbsmäßigen  Betrieb
des  Handels  mit  ländlichen  Grundstücken  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  844),
wird  außer  Kraft  gesetzt.

Für  die  Pfalz  bewendet  es  bei  den  Vorschriften  der  Bekanntmachungen  vom  1.  Januar  1894
und  vom  3.  Oktober  1899  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1894  S.  12;  1899  S.  844).

München,  den  4.  April  1908.
v.  Prettreich.

 

Nr.  9124.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  26.  Februar  1908  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  S.  87)  über  die  Abänderung  des  Forstgesetzes  betreffend.

fl.  Staatsministerium  der  Justiz,  K.  Staatsministerium  des  Innern,  kKl.  Staatsministerium
der  Finanzen.

Das  Forstgesetz  in  der  Fassung  vom  4.  Juli  1896  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
S.  325)  will  die  der  Holzzucht  zugewendeten  Grundstücke  in  dieser  Nutzungsart  erhalten
und  schreibt  in  Art.  42  —  abgesehen  von  den  Fällen,  in  denen  die  Rodung  gemäß  Art.  34
erlaubt  wird  —  die  Wiederaufforstung  abgeholzter  Waldflächen  vor.

Das  Gesetz  vom  26.  Februar  1908  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  87)  bezweckt,
unter  besonderer  Berücksichtigung  der  den  Privatwaldungen  durch  den  Betrieb  des  gewerbsmäßigen
  Güterhandels  zugefügten  Schäden,  den  bei  dem  Vollzug  der  Vorschriften  des  Art.  42
des  Forstgesetzes  aufgetretenen  Schwierigkeiten  zu  begegnen  und  die  Jungholzbestände  des
Hochwaldbetriebes  vor  der  Verwüstung  zu  schützen.

Die  Anwendung  der  Forstgesetzuovelle  vom  26.  Februar  1908  ist  wie  die  des  Forstgesetzes
  auf  die  Landesteile  rechts  des  Rheins  beschränkt.

Für  den  Vollzug  der  einzelnen  Bestimmungen  werden  folgende  Gesichtspunkte  aufgestellt:

I.  Zu  §  1,  Art.  42a.

1.  Der  Art.  42  a  nimmt  die  bisher  in  der  Ministerialbekanntmachung  vom  3.  Oktober
  1899  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  844)  vorgeschriebene  Anzeigepflicht  auf  und
dehnt  sie  auf  alle  Fälle  aus,  in  denen  ein  gewerbsmäßiger  Händler  mit  ländlichen  Grundstücken
  im  eigenen  Namen  oder  als  Vertreter  eines  Anderen,  —  also  auch  als  gesetzlicher
Vertreter,  nicht  nur  als  Bevollmächtigter,  —  ein  Waldgrundstück  erwirbt  oder  veräußert.
Auf  eine  reine  Vermittlungstätigkeit  des  Güterhändlers,  bei  der  er  weder  als  Vertragsteil,
noch  als  Vertreter  im  Willen  oder  in  der  Erklärung  des  Willens  eines  Vertragsteils  auftritt,
  findet  der  Art.  42  a  keine  Anwendung.