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2. Die Ministerialbekanntmachung vom 3. Oktober 1899, den gewerbsmäßigen Betrieb
des Handels mit ländlichen Grundstücken betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 844),
wird außer Kraft gesetzt.
Für die Pfalz bewendet es bei den Vorschriften der Bekanntmachungen vom 1. Januar 1894
und vom 3. Oktober 1899 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1894 S. 12; 1899 S. 844).
München, den 4. April 1908.
v. Prettreich.
Nr. 9124.
Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes vom 26. Februar 1908 (Gesetz= und Verordnungsblatt
S. 87) über die Abänderung des Forstgesetzes betreffend.
fl. Staatsministerium der Justiz, K. Staatsministerium des Innern, kKl. Staatsministerium
der Finanzen.
Das Forstgesetz in der Fassung vom 4. Juli 1896 (Gesetz= und Verordnungsblatt
S. 325) will die der Holzzucht zugewendeten Grundstücke in dieser Nutzungsart erhalten
und schreibt in Art. 42 — abgesehen von den Fällen, in denen die Rodung gemäß Art. 34
erlaubt wird — die Wiederaufforstung abgeholzter Waldflächen vor.
Das Gesetz vom 26. Februar 1908 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 87) bezweckt,
unter besonderer Berücksichtigung der den Privatwaldungen durch den Betrieb des gewerbsmäßigen
Güterhandels zugefügten Schäden, den bei dem Vollzug der Vorschriften des Art. 42
des Forstgesetzes aufgetretenen Schwierigkeiten zu begegnen und die Jungholzbestände des
Hochwaldbetriebes vor der Verwüstung zu schützen.
Die Anwendung der Forstgesetzuovelle vom 26. Februar 1908 ist wie die des Forstgesetzes
auf die Landesteile rechts des Rheins beschränkt.
Für den Vollzug der einzelnen Bestimmungen werden folgende Gesichtspunkte aufgestellt:
I. Zu § 1, Art. 42a.
1. Der Art. 42 a nimmt die bisher in der Ministerialbekanntmachung vom 3. Oktober
1899 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 844) vorgeschriebene Anzeigepflicht auf und
dehnt sie auf alle Fälle aus, in denen ein gewerbsmäßiger Händler mit ländlichen Grundstücken
im eigenen Namen oder als Vertreter eines Anderen, — also auch als gesetzlicher
Vertreter, nicht nur als Bevollmächtigter, — ein Waldgrundstück erwirbt oder veräußert.
Auf eine reine Vermittlungstätigkeit des Güterhändlers, bei der er weder als Vertragsteil,
noch als Vertreter im Willen oder in der Erklärung des Willens eines Vertragsteils auftritt,
findet der Art. 42 a keine Anwendung.