Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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3. Die gemäß Art. 77 Abs. 3 Verpflichteten haften als Gesamtschuldner im Sinne 
des § 421 des B. G. B. 
4. Die Vorschriften des Art. 42 sind von der Novelle unberührt geblieben. 
Hiernach sind die Aufforderung zur Wiederaufforstung und die Fristbestimmung auch 
künftighin an den jeweiligen Besitzer des Waldgrundstücks zu richten. Nach dem Urteil des 
K. Obersten Landesgerichts vom 4. Febr. 1904 (S. der Entsch. in Straff. B. 4 S. 213) 
wirkt der Aufforstungsauftrag auch gegen jeden Besitznachfolger. Wird dem Aufforstungs- 
auftrag nicht rechtzeitig entsprochen, so ist das Strafverfahren durchzuführen und die Er- 
mächtigung zum weiteren Vorgehen gemäß Art. 42 Abs. 2 für das Forstamt zu erwirken. 
Die Beitreibung der Kosten erfolgt sodann auf zweifache Weise: gegenüber den zur 
Strafe Verurteilten, wie seither gemäß § 13 Abs. 4 der Vollzugsvorschriften zum Forst- 
gesetz vom 10. Oktober 1879 (Fin. M. Bl. S. 424/Just. M. Bl. S. 1718), gegenüber den 
sonstigen Verpflichteten vor den Zivilgerichten (zu vgl. Art. 64 Abs. 1 des Forstgesetzes). Die 
Durchführung des Verfahrens gehört zur Zuständigkeit der Regierungsfinanzkammern. 
IV. Zu § 5. 
Diese Ergänzung des Art. 78 Abs. 1 des Forstgesetzes soll der Forstpolizeibehörde 
ein rechtzeitiges wirksames Einschreiten ermöglichen, wenn der Verfügungsberechtigte, um 
den durch das Gesetz geschaffenen Beschränkungen zu entgehen, ein Waldgrundstück durch 
Teilhiebe auszuplentern unternimmt. 
  
Den Behörden sind durch das neue Gesetz eine Reihe von Aufgaben übertragen worden, 
die im Interesse einer geordneten Waldwirtschaft und Walderhaltung liegen und deren Durch- 
führung die fortgesetzte Aufmerksamkeit erfordert. Es wird erwartet, daß alle beteiligten 
Behörden und Organe des Forstschutzes im Bewußtsein der Wichtigkeit dieser Angelegenheit, 
dem Gesetze einen genauen und strengen Vollzug sichern; gleichzeitig sind jedoch alle vom 
Standpunkte der Waldpflege nicht erforderlichen und die Verfügung über die Grundstücke 
unnötig erschwerenden Maßnahmen zu vermeiden. 
München, den 4. April 1908. 
v. Miltner. v. Pfaff. v. FKrettreich.