Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Gegenstände

Größtes  aleinstes

Maß  in  Millimeter.

 

§  9.
Elastische  Zug=  und  Stoßapparate  müssen  an  beiden
(Stirnseiten  der  Wagengestelle  angebracht  sein.
2  Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  Güterwagen,
die  für  spezielle  Transporte  verwendet  werden.

10.

1  Höhenlage  der  Puffer,  von  Schienenoberkante  bis  zur
Mitte  der  Pufferscheiben  senkrecht  gemessen:
bei  leeren  Wagen  .
bei  größter  Belastung
2  Zulässige  Maße  für  das  vor  1887  gebaute  Material:
bei  leeren  Wagen  ....  .
bei  größter  Belastung

11.

1Abstand  der  Puffer  von  Mitte  zu  Mitte
2  Zulässige  Maße  für  das  vor  1887  gebaute  Material

12.

Durchmesser  der  Pufferscheiben

2  Zulässiges  Maß  für  das  vor  1887  gebaute  Material.

3  Für  Fahrzeuge,  bei  denen  der  Abstand  der  Puffer  geringer
ist  als  1720  Millimeter,  muß  der  horizontale  Durchmesser  der
Pufferscheiben  mindestens  350  Millimeter  betragen.

8  13.

1  Freie  Räume  an  den  Stirnseiten  der  Wagen  zu
beiden  Seiten  der  Zugvorrichtung,  zwischen  dieser,  den  Pufferscheiben
und  den  vor  der  Kopfschwelle  vortretenden  festen  Teilen  an  beliebiger
Stelle:

 

1

,!
T.

1  066  —
—  940

(1070)  —
—  (900)
1  770  1  710

Gusoo  (1  700)

—  340
—  (300)