Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  37.  337

F.  Mängel  an  Untergestellen  und  Wagenkasten.

1.  Gebrochene  oder  über  ein  Drittel  des  Querschnitts  angebrochene  sowie  lose  Achshalter,
  soweit  sie  nicht  durch  Anziehen  von  Schrauben  festgemacht  werden  können.  ·

2.  Querbrüche  an  Hauptträgern,  Kopfschwellen  oder  solchen  Mittelschwellen,  die  durch
die  Zugvorrichtung  beansprucht  sind.

3.  Gänzlich  gebrochene  Teile  des  Kastengerippes,  Beschädigungen  an  Türen  und  deren
Berschlußvorrichtungen,  sowie  an  den  Kastenwänden,  Böden  und  Dächern,  wenn  dadurch
die  Ladung  beschädigt  oder  der  Betrieb  gefährdet  werden  könnte.

Anmerkung.  Leer  nach  der  Heimat  laufende  Wagen  dürfen  wegen  Beschädigungen  an
den  Untergestellen  nur  dann  zurückgewiesen  werden,  wenn  der  Weiterlauf  mit
Gefahr  verknüpft  wäre.

86.
Wagen  mit  schadhaften  oder  unbrauchbaren  Bremsen  sind  nicht  zurückzuweisen,  sollen
jedoch  mit  deutlichen,  in  die  Augen  fallenden  Anklebezetteln  mit  entsprechender  Aufschrift  ver—

sehen  sein.  Beschädigte  oder  gelöste  Teile,  die  den  Betrieb  gefährden  oder  sonst  Schaden
herbeiführen  könnten,  sind  abzunehmen.

§  7.
Eigene  leere  Wagen  müssen  in  jedem  Zustand  übernommen  werden;  zum  Viehtrausporte
  benutzte  Wagen  jedoch  nur  nach  gründlicher  Reinigung  und  Desinfizierung.

Artikel  IV.
Beladung  der  Güterwagen.
#  1.

Die  im  internationalen  Verkehre  zugelassenen  Wagen  dürfen  wegen  ihrer  Beladung
nicht  zurückgewiesen  werden,  wenn  die  Ladung  sich  in  einem  befriedigenden,  die  Sicherheit
des  Bahnbetriebs  in  keiner  Weise  gefährdenden  Zustande  befindet  und  insbesondere  den  nachfolgenden
  Bedingungen  entspricht.

§  2.

Die  verladenen  Gegenstände  müssen  sicher  und  fest  liegen  und  dürfen  sich  auch  infolge
von  Stößen  und  Erschütterungen  nicht  verschieben  können.