Nr. 37. 337
F. Mängel an Untergestellen und Wagenkasten.
1. Gebrochene oder über ein Drittel des Querschnitts angebrochene sowie lose Achshalter,
soweit sie nicht durch Anziehen von Schrauben festgemacht werden können. ·
2. Querbrüche an Hauptträgern, Kopfschwellen oder solchen Mittelschwellen, die durch
die Zugvorrichtung beansprucht sind.
3. Gänzlich gebrochene Teile des Kastengerippes, Beschädigungen an Türen und deren
Berschlußvorrichtungen, sowie an den Kastenwänden, Böden und Dächern, wenn dadurch
die Ladung beschädigt oder der Betrieb gefährdet werden könnte.
Anmerkung. Leer nach der Heimat laufende Wagen dürfen wegen Beschädigungen an
den Untergestellen nur dann zurückgewiesen werden, wenn der Weiterlauf mit
Gefahr verknüpft wäre.
86.
Wagen mit schadhaften oder unbrauchbaren Bremsen sind nicht zurückzuweisen, sollen
jedoch mit deutlichen, in die Augen fallenden Anklebezetteln mit entsprechender Aufschrift ver—
sehen sein. Beschädigte oder gelöste Teile, die den Betrieb gefährden oder sonst Schaden
herbeiführen könnten, sind abzunehmen.
§ 7.
Eigene leere Wagen müssen in jedem Zustand übernommen werden; zum Viehtrausporte
benutzte Wagen jedoch nur nach gründlicher Reinigung und Desinfizierung.
Artikel IV.
Beladung der Güterwagen.
# 1.
Die im internationalen Verkehre zugelassenen Wagen dürfen wegen ihrer Beladung
nicht zurückgewiesen werden, wenn die Ladung sich in einem befriedigenden, die Sicherheit
des Bahnbetriebs in keiner Weise gefährdenden Zustande befindet und insbesondere den nachfolgenden
Bedingungen entspricht.
§ 2.
Die verladenen Gegenstände müssen sicher und fest liegen und dürfen sich auch infolge
von Stößen und Erschütterungen nicht verschieben können.