Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Gesetzund  Verudungshut

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  38.

München,  den  30.  Juni  1908.

—.

 

Inhalt:

Gesetz  vom  26.  Juni  1908,  den  vorläufigen  Vollzug  des  Budgets  für  die  Jahre  1908  und  1909  betreffend.  —
Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

 

 

—

 

Gesetz,  den  vorläufigen  Vollzug  des  Budgets  für  die  Jahre  1908  und  1909  betreffend.

Im  MNamen  Seiner  Mjestät  des  Königs.
Lu  tpol  J,

von  Gottes  Gunden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  haben  in  Bezug  auf  die  vorläufige  Bestreitung  der  Ausgaben  des  Staates  und
ihre  Deckung  im  III.  Vierteljahr  1908  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und
Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und
verordnen,  was  folgt:

Artikel  1.

Die  Wirksamkeit  der  Artikel  1  und  4  des  Gesetzes  vom  28.  März  1908,  den  vorläufigen
  Vollzug  des  Budgets  für  die  Jahre  1908  und  1909  betreffend,  wird  auf  das
III.  Vierteljahr  1908  erstreckt.