348
das Telegramm am Ende des 30. Tages (den Tag der Aufgabe nicht mitgerechnet) als
unbestellbar zurückgelegt.
Hat jedoch die Küstenstation die Gewißheit, daß das Schiff ihren Wirkungsbereich verlassen
hat, bevor ihm das Funkentelegramm zugeführt werden konnte, so benachrichtigt sie
den Absender davon.
V Unzulässig sind:
a) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort,
b) telegraphische Postanweisungen,
Jc) Telegramme mit Vergleichung,
d) Telegramme mit Empfangsanzeige,
e) nachzusendende Telegramme,
f) gebührenpflichtige Diensttelegramme, außer soweit es sich um die Beförderung auf
den Linien des Telegraphennetzes handelt,
8) dringende Telegramme, außer soweit es sich um die Beförderung auf den Linien
des Telegraphennetzes nach Maßgabe der hierüber bestehenden Bestimmungen handelt,
h) durch besonderen Boten oder durch die Post zu bestellende Telegramme.
VI Die Gesamtgebühr für Funkentelegramme umfaßt:
1. die Gebühr für die Seebeförderung, und zwar:
a) die „Küstengebühr“,
b) die „Bordgebühr“;
2. die nach den allgemeinen Bestimmungen berechnete Gebühr für die Beförderung
auf den Linien des Telegraphennetzes.
Für deutsche Stationen beträgt in der Regel:
a) die Küstengebühr 15 Pf. für das Wort, mindestens 1.X/4 50 Pf. für ein Telegramm,
b) die Bordgebühr 35 Pf. für das Wort, mindestens 3 50 Pf. für ein
Telegramm.
Das Nähere, auch bezüglich der Gebühren für den Verkehr mit ausländischen Funkentelegraphenstationen
sowie der erhöhten Gebühren für den Verkehr auf Entfernungen von
mehr als 800 km, sofern ein solcher Verkehr zugelassen wird, ergibt sich aus den bei den
Telegraphenanstalten und den Bordstationen vorhandenen Tarifen.
Im Verkehr zwischen Küstenstationen und Bordstationen wird die Gesamtgebühr der
Funkentelegramme vom Absender erhoben. Im Verkehr zwischen Bordstationen wird die
Bordgebühr des gebenden Schiffes vom Absender, die des aufnehmenden Schiffes vom
Empfänger erhoben.