Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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das  Telegramm  am  Ende  des  30.  Tages  (den  Tag  der  Aufgabe  nicht  mitgerechnet)  als
unbestellbar  zurückgelegt.

Hat  jedoch  die  Küstenstation  die  Gewißheit,  daß  das  Schiff  ihren  Wirkungsbereich  verlassen
  hat,  bevor  ihm  das  Funkentelegramm  zugeführt  werden  konnte,  so  benachrichtigt  sie
den  Absender  davon.

V  Unzulässig  sind:

a)  Telegramme  mit  vorausbezahlter  Antwort,
b)  telegraphische  Postanweisungen,
Jc)  Telegramme  mit  Vergleichung,
d)  Telegramme  mit  Empfangsanzeige,
e)  nachzusendende  Telegramme,
f)  gebührenpflichtige  Diensttelegramme,  außer  soweit  es  sich  um  die  Beförderung  auf
den  Linien  des  Telegraphennetzes  handelt,
8)  dringende  Telegramme,  außer  soweit  es  sich  um  die  Beförderung  auf  den  Linien
des  Telegraphennetzes  nach  Maßgabe  der  hierüber  bestehenden  Bestimmungen  handelt,
h)  durch  besonderen  Boten  oder  durch  die  Post  zu  bestellende  Telegramme.
VI  Die  Gesamtgebühr  für  Funkentelegramme  umfaßt:
1.  die  Gebühr  für  die  Seebeförderung,  und  zwar:
a)  die  „Küstengebühr“,
b)  die  „Bordgebühr“;
2.  die  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  berechnete  Gebühr  für  die  Beförderung
auf  den  Linien  des  Telegraphennetzes.

Für  deutsche  Stationen  beträgt  in  der  Regel:
a)  die  Küstengebühr  15  Pf.  für  das  Wort,  mindestens  1.X/4  50  Pf.  für  ein  Telegramm,

b)  die  Bordgebühr  35  Pf.  für  das  Wort,  mindestens  3  50  Pf.  für  ein
Telegramm.

Das  Nähere,  auch  bezüglich  der  Gebühren  für  den  Verkehr  mit  ausländischen  Funkentelegraphenstationen
  sowie  der  erhöhten  Gebühren  für  den  Verkehr  auf  Entfernungen  von
mehr  als  800  km,  sofern  ein  solcher  Verkehr  zugelassen  wird,  ergibt  sich  aus  den  bei  den
Telegraphenanstalten  und  den  Bordstationen  vorhandenen  Tarifen.

Im  Verkehr  zwischen  Küstenstationen  und  Bordstationen  wird  die  Gesamtgebühr  der
Funkentelegramme  vom  Absender  erhoben.  Im  Verkehr  zwischen  Bordstationen  wird  die
Bordgebühr  des  gebenden  Schiffes  vom  Absender,  die  des  aufnehmenden  Schiffes  vom
Empfänger  erhoben.