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XV.
Verhältniß zu den süddeutschen Staaten.
Artikel 79.
Die Beziehungen des Bundes zu den süddeutschen Staaten werden sofort nach Feststellung
der Verfassung des Norddeutschen Bundes, durch besondere dem Reichstage zur Genehmigung
vorzulegende Verträge, geregelt werden.
Der Eintritt der süddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund erfolgt auf
den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung.
Berlin, den 16. April 1867.
Letzte Absendung: am 27. Juni 1867.