Metadaten : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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XV.
Verhältniß  zu  den  süddeutschen  Staaten.

Artikel  79.

Die  Beziehungen  des  Bundes  zu  den  süddeutschen  Staaten  werden  sofort  nach  Feststellung
  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes,  durch  besondere  dem  Reichstage  zur  Genehmigung
  vorzulegende  Verträge,  geregelt  werden.

Der  Eintritt  der  süddeutschen  Staaten  oder  eines  derselben  in  den  Bund  erfolgt  auf
den  Vorschlag  des  Bundespräsidiums  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung.

Berlin,  den  16.  April  1867.

 

Letzte  Absendung:  am  27.  Juni  1867.