Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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im  Falle  der  Gebührenerhebung  nach  vorstehenden  Vorschriften  die  regelmäßigen
  Gebühren  nach  §  5  nicht  erhoben.
d)  Im  §  8  Abs.  1  ist  in  der  hinter  dem  Worte  „wird“  beginnenden  Klammer
das  Zitat:  §  12  Abs.  6  zu  ersetzen  durch  §  12  Abs.  4.

Berlin,  den  4.  Juli  1908.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  von  Bethmann  Hollweg.

Abdruck.
Bekanntmachung,
betreffend  Abänderungen  der  Fleischbeschau-Zollordnung.

Der  Bundesrat  hat  beschlossen,  den  nachstehenden  Abänderungen  der  Fleischbeschau-Zollordnung
  vom  5.  Februar  1903  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  32)  7)  mit
der  Maßgabe  zuzustimmen,  daß  die  Anderungen  am  1.  August  1908  in  Kraft  treten.

a)  Im  §  1  Nr.  3  ist  unter  b  hinzuzufügen:
„und  solche  Stoffe,  die  bei  ihrer  Verwendung  Formaldehyd  abgeben“;

b)  im  §  1  Nr.  3  unter  h  sind  die  Worte:
„und  zum  Färben  der  Wursthüllen“

zu  streichen;

c)  im  §  1  Nr.  4  sind  hinter  dem  Worte  „Körperteilen“  einzuschalten  die  Worte:
„ferner  in  bezug  auf  die  Unversehrtheit":

d)  dem  §  1  ist  als  neue  Nr.  7  zuzufügen:
„Zubereitetes  Fleisch,  das  in  bezug  auf  das  Vorhandensein  und  die  Unversehrtheit
  der  Lymphdrüsen  der  Vorschrift  im  §  7  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen
  D  nicht  entspricht.“

Berlin,  den  6.  Juli  1908.

Der  Reichkanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

*)  Abgedruckt  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  für  das  Königreich  Bayern  1903  Nr.  6  S.  28.