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im Falle der Gebührenerhebung nach vorstehenden Vorschriften die regelmäßigen
Gebühren nach § 5 nicht erhoben.
d) Im § 8 Abs. 1 ist in der hinter dem Worte „wird“ beginnenden Klammer
das Zitat: § 12 Abs. 6 zu ersetzen durch § 12 Abs. 4.
Berlin, den 4. Juli 1908.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Bethmann Hollweg.
Abdruck.
Bekanntmachung,
betreffend Abänderungen der Fleischbeschau-Zollordnung.
Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehenden Abänderungen der Fleischbeschau-Zollordnung
vom 5. Februar 1903 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 32) 7) mit
der Maßgabe zuzustimmen, daß die Anderungen am 1. August 1908 in Kraft treten.
a) Im § 1 Nr. 3 ist unter b hinzuzufügen:
„und solche Stoffe, die bei ihrer Verwendung Formaldehyd abgeben“;
b) im § 1 Nr. 3 unter h sind die Worte:
„und zum Färben der Wursthüllen“
zu streichen;
c) im § 1 Nr. 4 sind hinter dem Worte „Körperteilen“ einzuschalten die Worte:
„ferner in bezug auf die Unversehrtheit":
d) dem § 1 ist als neue Nr. 7 zuzufügen:
„Zubereitetes Fleisch, das in bezug auf das Vorhandensein und die Unversehrtheit
der Lymphdrüsen der Vorschrift im § 7 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen
D nicht entspricht.“
Berlin, den 6. Juli 1908.
Der Reichkanzler.
Im Auftrage: Kühn.
*) Abgedruckt im Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern 1903 Nr. 6 S. 28.