Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  45.  387

Abdruck.
Bekanntmachung,

betreffend  die  Gebühren  für  die  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden
  Fleisches.

Auf  Grund  des  §  22  Nr.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,
  vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetztl.  S.  547)  hat  der  Bundesrat  beschlossen,  den
nachstehenden  Abänderungen  der  Bekanntmachung  vom  12.  Juli  1902  (Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich  S.  238)")  mit  der  Maßgabe  zuzustimmen,  daß  die  Anderungen  am
1.  August  1908  in  Kraft  treten.

a)  Dem  Abs.  1  des  §  6  ist  folgende  Fassung  zu  geben:
Für  die  biologische  oder  chemische  Untersuchung  von  zubereitetem  Fleische

auf  das  Vorhandensein  von  Pferdefleisch  (§6  16  der  Anl.  a,  §  14  Abfl.  2

unter  a  der  Ausführungsbestimmungen  D)  wird,  wenn  der  Verdacht  durch

die  Untersuchung  bestätigt  wird,  eine  Gebühr  von  O#s  .X  für  jedes  Kilogramm
  der  Sendung  erhoben.  Unter  der  gleichen  Bedingung  ist

1.  für  die  Untersuchung  von  Schinken  in  Postsendungen  bis  zu  3  Stück,
von  anderen  Postsendungen  zubereiteten  Fleisches  im  Gewichte  bis  zu
2  kg,  von  Speck  und  von  Därmen  sowie  von  Sendungen,  die  nachweislich
  als  Umzugsgut  von  Ansiedlern  und  Arbeitern  eingeführt  werden,
desgleichen  von  frischem  Fleische  auf  die  Anwesenheit  der  im  §8  5  Nr.  3
der  Ausführungsbestimmungen  D  genannten  Stoffe  (§  14  Abs.  2  unter  b,
8§  13  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  D),

2.  für  die  chemische  Untersuchung  von  zubereitetem  Fette  bei  Postsendungen
und  bei  Warenproben  im  Gewichte  bis  zu  2  kg,  ferner  bei  Sendungen,
die  nachweislich  als  Umzugsgut  von  Ansiedlern  und  Arbeitern  eingeführt
werden  (§  15  Abs.  4  der  Ausführungsbestimmungen  D),

eine  Gebühr  von  O#  &  für  jedes  Kilogramm  der  Sendung  zu
entrichten.
b)  Der  Abs.  2  des  §  6  erhält  folgende  Fassung:
Die  Mindestgebühr  beträgt  bei  der  Untersuchung  auf  das  Vorhandensein
  von  Pferdefleisch  15  #X,  bei  den  übrigen  im  Abs.  1  unter  Nr.  1  und  2
bezeichneten  Untersuchungen  2,00  für  jede  Sendung.
c)  Dem  §  6  der  Gebührenordnung  wird  folgender  dritter  Absatz  beigefügt:
Für  die  im  Abs.  1  unter  Nr.  2  bezeichneten  Fettsendungen  werden

*)  Abgedruckt  im  Gesetz-  und  Verordnungs-Blatt  für  das  Königreich  Bayern  1902  Nr.  46  S.  683.