Nr. 45. 387
Abdruck.
Bekanntmachung,
betreffend die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden
Fleisches.
Auf Grund des § 22 Nr. 3 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau,
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetztl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, den
nachstehenden Abänderungen der Bekanntmachung vom 12. Juli 1902 (Zentralblatt für das
Deutsche Reich S. 238)") mit der Maßgabe zuzustimmen, daß die Anderungen am
1. August 1908 in Kraft treten.
a) Dem Abs. 1 des § 6 ist folgende Fassung zu geben:
Für die biologische oder chemische Untersuchung von zubereitetem Fleische
auf das Vorhandensein von Pferdefleisch (§6 16 der Anl. a, § 14 Abfl. 2
unter a der Ausführungsbestimmungen D) wird, wenn der Verdacht durch
die Untersuchung bestätigt wird, eine Gebühr von O#s .X für jedes Kilogramm
der Sendung erhoben. Unter der gleichen Bedingung ist
1. für die Untersuchung von Schinken in Postsendungen bis zu 3 Stück,
von anderen Postsendungen zubereiteten Fleisches im Gewichte bis zu
2 kg, von Speck und von Därmen sowie von Sendungen, die nachweislich
als Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden,
desgleichen von frischem Fleische auf die Anwesenheit der im §8 5 Nr. 3
der Ausführungsbestimmungen D genannten Stoffe (§ 14 Abs. 2 unter b,
8§ 13 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen D),
2. für die chemische Untersuchung von zubereitetem Fette bei Postsendungen
und bei Warenproben im Gewichte bis zu 2 kg, ferner bei Sendungen,
die nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt
werden (§ 15 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen D),
eine Gebühr von O# & für jedes Kilogramm der Sendung zu
entrichten.
b) Der Abs. 2 des § 6 erhält folgende Fassung:
Die Mindestgebühr beträgt bei der Untersuchung auf das Vorhandensein
von Pferdefleisch 15 #X, bei den übrigen im Abs. 1 unter Nr. 1 und 2
bezeichneten Untersuchungen 2,00 für jede Sendung.
c) Dem § 6 der Gebührenordnung wird folgender dritter Absatz beigefügt:
Für die im Abs. 1 unter Nr. 2 bezeichneten Fettsendungen werden
*) Abgedruckt im Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern 1902 Nr. 46 S. 683.