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Gesetzund Veruduunzsguat
für das
Königreich Bayern.
Nr. 51.
München, den 19. August 1908.
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J Inhalt:
Gemeindewahlgesetz vom 15. August 1908. — Königlich Allerhöchste Verordnung vom 18. Augnst 1908,
die Gemeindewahlen betreffend. — Bekanntmachung vom 19. August 1908, den Vollzug der Wahlordnung
für die gemeindlichen Verhältniswahlen betreffend.
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Gemeindewahlgesetz.
Im Namen Seiner Maoajestät des Königs.
TZlitpol!.
von Gottes Gnaden Büöniglicher Prinz von Hayern,
Begent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Art. 1.
!1 In Gemeinden mit mehr als 4000 Einwohnern haben die regelmäßigen Wahlen
der Gemeindebevollmächtigten,
der bürgerlichen Magistratsräte,
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