Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Gesetzund  Veruduunzsguat

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  51.

München,  den  19.  August  1908.

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J  Inhalt:

Gemeindewahlgesetz  vom  15.  August  1908.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  18.  Augnst  1908,
die  Gemeindewahlen  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  19.  August  1908,  den  Vollzug  der  Wahlordnung
für  die  gemeindlichen  Verhältniswahlen  betreffend.

—  —  —  .  –

 

 

 

Gemeindewahlgesetz.

Im  Namen  Seiner  Maoajestät  des  Königs.
TZlitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Büöniglicher  Prinz  von  Hayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Art.  1.

!1  In  Gemeinden  mit  mehr  als  4000  Einwohnern  haben  die  regelmäßigen  Wahlen

der  Gemeindebevollmächtigten,

der  bürgerlichen  Magistratsräte,
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