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Abkehrschein nach dem Hilfsdienstgesetz, nicht aber die Abgangsbescheinigung
nach der Gewerbeordnung, die Zeugnisse
oder Invalidenkarten vorenthalten.
Durch das Gesetz ist dem Arbeitnehmer die Möglichkeit
durchaus nicht abgeschnitten, die Arbeitsstelle auch ohne
Abkehrschein und ohne Anrufung des Schlichtungsausschusses
zu verlassen und sich einen neuen Arbeitgeber zu
suchen; dieser darf ihn aber erst nach einer zweiwöchigen
Frist ohne Abkehrschein einstellen, sonst macht er sich straffällig
(§ 18, Ziffer 2). Das Kriegsamt hat in Aussicht
gestellt, daß die Schlichtungsausschüsse in besonderen Fällen
berechtigt sind, auch ohne Anrufung eines der Teile die
Frage zu prüfen, ob eine schuldhafte Entziehung des Arbeitnehmers
von der Hilfsdienstpflicht vorliegt. Strafbestimmungen
für Arbeitnehmer sieht § 18, Ziffer 1
vor, wenn sich der Arbeiter beharrlich weigert, die
ihm zugewiesene Hilfsdienstarbeit zu verrichten.
Als wichtiger Grund soll insbesondere eine
angemessene Verbesserung der Arbeitsbedingungen
im vaterländischen Hilfsdienst gelten.
Diese Gesetzesbestimmung hat schon zu großen Störungen
der Betriebe geführt. Im eigensten Interesse der Arbeitgeberschaft
ist zu verlangen, daß sie aus Solidaritätsgefühl
jedes Herausziehen von Arbeitern aus Hilfsdienstbetrieben
unterläßt und auf gegenseitiges Ueberbieten der
Löhne grundsätzlich verzichtet.
Das Wort „angemessen“ ist sehr dehnbar, und hat zu
den denkbar verschiedensten Auslegungen Anlaß gegeben.
Wenn jedes höhere Lohnangebot genügen soll, dem Arbeiter
den Abkehrschein zu bewilligen, so würde der Zweck des
Gesetzes, stabile Verhältnisse in der Belegschaft eines Betriebes
zu schaffen, hinfällig werden. — Aus solcher Erkenntnis
hat sich bei dem seit langem bestehenden Kriegsausschuß
für die Metallbetriebe Groß-Berlins bezüglich der
Lohnfrage die Praxis herausgebildet, daß eine „angemessene
Verbesserung“ nur dann als vorliegend erachtet
wurde, wenn der Arbeiter aus unangemessenen Lohnbedingungen
durch den Wechsel der Arbeitsstelle zu angemessenen
Lohnbedingungen gelangen konnte. Es wäre danach
zu trachten, daß die Praxis des Berliner Kriegsausschusses