Volltext : Europäischer Geschichtskalender. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1883. (24)

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Abkehrschein  nach  dem  Hilfsdienstgesetz,  nicht  aber  die  Abgangsbescheinigung
  nach  der  Gewerbeordnung,  die  Zeugnisse
oder  Invalidenkarten  vorenthalten.

Durch  das  Gesetz  ist  dem  Arbeitnehmer  die  Möglichkeit
durchaus  nicht  abgeschnitten,  die  Arbeitsstelle  auch  ohne
Abkehrschein  und  ohne  Anrufung  des  Schlichtungsausschusses
  zu  verlassen  und  sich  einen  neuen  Arbeitgeber  zu
suchen;  dieser  darf  ihn  aber  erst  nach  einer  zweiwöchigen
Frist  ohne  Abkehrschein  einstellen,  sonst  macht  er  sich  straffällig
  (§  18,  Ziffer  2).  Das  Kriegsamt  hat  in  Aussicht
gestellt,  daß  die  Schlichtungsausschüsse  in  besonderen  Fällen
berechtigt  sind,  auch  ohne  Anrufung  eines  der  Teile  die
Frage  zu  prüfen,  ob  eine  schuldhafte  Entziehung  des  Arbeitnehmers
  von  der  Hilfsdienstpflicht  vorliegt.  Strafbestimmungen
  für  Arbeitnehmer  sieht  §  18,  Ziffer  1
vor,  wenn  sich  der  Arbeiter  beharrlich  weigert,  die
ihm  zugewiesene  Hilfsdienstarbeit  zu  verrichten.

Als  wichtiger  Grund  soll  insbesondere  eine
angemessene  Verbesserung  der  Arbeitsbedingungen
  im  vaterländischen  Hilfsdienst  gelten.

Diese  Gesetzesbestimmung  hat  schon  zu  großen  Störungen
  der  Betriebe  geführt.  Im  eigensten  Interesse  der  Arbeitgeberschaft
  ist  zu  verlangen,  daß  sie  aus  Solidaritätsgefühl
  jedes  Herausziehen  von  Arbeitern  aus  Hilfsdienstbetrieben
  unterläßt  und  auf  gegenseitiges  Ueberbieten  der
Löhne  grundsätzlich  verzichtet.

Das  Wort  „angemessen“  ist  sehr  dehnbar,  und  hat  zu
den  denkbar  verschiedensten  Auslegungen  Anlaß  gegeben.
Wenn  jedes  höhere  Lohnangebot  genügen  soll,  dem  Arbeiter
den  Abkehrschein  zu  bewilligen,  so  würde  der  Zweck  des
Gesetzes,  stabile  Verhältnisse  in  der  Belegschaft  eines  Betriebes
  zu  schaffen,  hinfällig  werden.  —  Aus  solcher  Erkenntnis
  hat  sich  bei  dem  seit  langem  bestehenden  Kriegsausschuß
  für  die  Metallbetriebe  Groß-Berlins  bezüglich  der
Lohnfrage  die  Praxis  herausgebildet,  daß  eine  „angemessene
  Verbesserung“  nur  dann  als  vorliegend  erachtet
wurde,  wenn  der  Arbeiter  aus  unangemessenen  Lohnbedingungen
  durch  den  Wechsel  der  Arbeitsstelle  zu  angemessenen
  Lohnbedingungen  gelangen  konnte.  Es  wäre  danach
zu  trachten,  daß  die  Praxis  des  Berliner  Kriegsausschusses