Zu §§ 18—24.
Die Vermerkung der gültigen Stimmen, die für Listen kandidaten, aber
unter teilweiser Abweichung von den Vorschlagslisten abgegeben worden sind,
erfolgt in den Querspalten, in deren Hauptrubrik die einzelnen Namen der
Listenkandidaten eingesetzt sind (oben Buchst. a gegen Ende). Dabei ist zu beachten,
daß bei gültiger Stimmenhäufung (§ 15 Abs. II) auch der Vermerk entsprechend
zu wiederholen ist.
Der Stimmenzahl, die hiernach (Buchst. d) ein Listenkandidat erhalten hat,
wird die Zahl der Wahlzettel, die auf die entsprechende unveränderte Vorschlagsliste
lauten (Buchst. c), — bei gültiger Häufung des Namens nach Verdoppelung
oder Verdreifachung — hinzugerechnet. Die Summe beider Zahlen ist die für
den Listenkandidaten insgesamt abgegebene Stimmenzahl (§ 17 Abs. I.
Die Summe der Stimmenzahlen sämtlicher Kandidaten einer Vorschlagsliste
ist die Zahl der Stimmen, die für diese Vorschlagsliste abgegeben worden sind
(§ 17 Abs. II).
Kandidaten, die gültige Stimmen erhalten haben, ohne auf einer Vorschlagsliste
zu stehen, werden während der Stimmenzählung in die Hauptrubrik der Stimmlisten
eingesetzt Die auf sie gefallenen gültigen Stimmen werden in den Querspalten
vermerkt; bei gültiger Stimmenhäufung wird der Vermerk entsprechend
wiederholt.
18—24.
Sollte eine gültige Vorschlagsliste überhaupt nicht vorhanden sein, so ergibt sich beim
Vollzuge der §S§ 18—24 von selbst, daß die zu besetzenden Stellen den wählbaren Einzelkandidaten
nach Maßgabe der Stimmenzahl zufallen, die jeder von ihnen erhalten hat.
Die Verhältniswahl verwandelt sich also solchenfalls im Ergebnisse von selbst in die
Mehrheitswahl und sowohl die Stimmenzählung und die Stellenverteilung als auch die
Protokollierung können nach den Vorschriften beider Gemeindeordnungen erfolgen.)
Wie sich beim Vorhandensein einer gültigen Vorschlagsliste oder mehrerer solcher die
Verteilung der Stellen nach den §S 18 —24 gestaltet, ist in den nachstehenden Beispielen
dargestellt. Die Beispiele können zugleich als Vorbilder für die Protokollierung dienen.
Beispiele zu § 19.
I.
Es sind 20 Gemeindebevollmächtigte zu wählen.
Zu Ziff. 18— 24. 1) Die Wahl der Ersatzmänner findet jedoch auch in solchem Falle zugleich mit der
Wahl der Gemeindebevollmächtigten oder der Gemeinderäte statt. Vgl. § 30.
Darüber, daß für die Stellenverteilung nur wählbare Kandidaten in Betracht kommen, s. §§# 22, 25, 27.
Vgl. auch oben Ziff. 17 Abs. II.