Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Zu  §§  18—24.

Die  Vermerkung  der  gültigen  Stimmen,  die  für  Listen  kandidaten,  aber
unter  teilweiser  Abweichung  von  den  Vorschlagslisten  abgegeben  worden  sind,
erfolgt  in  den  Querspalten,  in  deren  Hauptrubrik  die  einzelnen  Namen  der
Listenkandidaten  eingesetzt  sind  (oben  Buchst.  a  gegen  Ende).  Dabei  ist  zu  beachten,
daß  bei  gültiger  Stimmenhäufung  (§  15  Abs.  II)  auch  der  Vermerk  entsprechend
zu  wiederholen  ist.

Der  Stimmenzahl,  die  hiernach  (Buchst.  d)  ein  Listenkandidat  erhalten  hat,
wird  die  Zahl  der  Wahlzettel,  die  auf  die  entsprechende  unveränderte  Vorschlagsliste
lauten  (Buchst.  c),  —  bei  gültiger  Häufung  des  Namens  nach  Verdoppelung
oder  Verdreifachung  —  hinzugerechnet.  Die  Summe  beider  Zahlen  ist  die  für
den  Listenkandidaten  insgesamt  abgegebene  Stimmenzahl  (§  17  Abs.  I.

Die  Summe  der  Stimmenzahlen  sämtlicher  Kandidaten  einer  Vorschlagsliste
ist  die  Zahl  der  Stimmen,  die  für  diese  Vorschlagsliste  abgegeben  worden  sind
(§  17  Abs.  II).

Kandidaten,  die  gültige  Stimmen  erhalten  haben,  ohne  auf  einer  Vorschlagsliste
zu  stehen,  werden  während  der  Stimmenzählung  in  die  Hauptrubrik  der  Stimmlisten
  eingesetzt  Die  auf  sie  gefallenen  gültigen  Stimmen  werden  in  den  Querspalten
  vermerkt;  bei  gültiger  Stimmenhäufung  wird  der  Vermerk  entsprechend
wiederholt.

18—24.

Sollte  eine  gültige  Vorschlagsliste  überhaupt  nicht  vorhanden  sein,  so  ergibt  sich  beim
Vollzuge  der  §S§  18—24  von  selbst,  daß  die  zu  besetzenden  Stellen  den  wählbaren  Einzelkandidaten
  nach  Maßgabe  der  Stimmenzahl  zufallen,  die  jeder  von  ihnen  erhalten  hat.
Die  Verhältniswahl  verwandelt  sich  also  solchenfalls  im  Ergebnisse  von  selbst  in  die
Mehrheitswahl  und  sowohl  die  Stimmenzählung  und  die  Stellenverteilung  als  auch  die
Protokollierung  können  nach  den  Vorschriften  beider  Gemeindeordnungen  erfolgen.)

Wie  sich  beim  Vorhandensein  einer  gültigen  Vorschlagsliste  oder  mehrerer  solcher  die
Verteilung  der  Stellen  nach  den  §S  18  —24  gestaltet,  ist  in  den  nachstehenden  Beispielen
dargestellt.  Die  Beispiele  können  zugleich  als  Vorbilder  für  die  Protokollierung  dienen.

Beispiele  zu  §  19.
I.
Es  sind  20  Gemeindebevollmächtigte  zu  wählen.

Zu  Ziff.  18—  24.  1)  Die  Wahl  der  Ersatzmänner  findet  jedoch  auch  in  solchem  Falle  zugleich  mit  der
Wahl  der  Gemeindebevollmächtigten  oder  der  Gemeinderäte  statt.  Vgl.  §  30.

Darüber,  daß  für  die  Stellenverteilung  nur  wählbare  Kandidaten  in  Betracht  kommen,  s.  §§#  22,  25,  27.
Vgl.  auch  oben  Ziff.  17  Abs.  II.