Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Es  erhalten  daher

 

die  einzige  Vorschlagsliste  .  1556:  200  =  7  Stellen,
der  höchstbedachte  Einzelkandida:  210:  200  =  1  Stelle,
der  nächst-höchstbedachte  Einzelkandidat:  ....  24:200-0Stellen,
insgesamt:  8  Stellen.
Beispiele  zu  §  20.
J.

Es  sind  20  Gemeindebevollmächtigte  zu  wählen.

Die  gültigen  Stimmen  verteilen  sich  wie  folgt:
Vorschlagsliste  A:  ...  .  280.858,
»  B:  .  231.332,
„  C:  .  192.574,
„  D:  .........  11.334,
ein  Einzelkandidat,  der  auf  keiner  Vorschlagsliste  stettt  .  100,
mehrerefolcheKandidatenmitgeringerenStimmenzahlen(zusammen):..  52,

 

Gesamtzahl  der  gültigen  Stimmen:  716.250.

Diese  Zahl  wird  durch  die  um  1  vermehrte  Zahl  der  zu  wählenden  Gemeindebevollmächtigten
  geteilt:

716.250  (20  +  1  -)  21=  34.107,  1.
Der  Quotient  wird  auf  die  nächste  ganze  Zahl  aufgerundet;  er  ist  alsdann:
34.  108.

Mit  diesem  Quotienten  werden  die  Stimmenzahlen  der  einzelnen  Vorschlagslisten  der
Reihe  nach  geteilt.  Jeder  Vorschlagsliste  werden  so  viel  Stellen  zugewiesen,  als  diese
Teilung  ergibt.

Es  erhalten  daher

Vorschlagsliste  A:  280.858:  34  108  =  8  Stellen,

„  B:  231.332:  34.108  =  6  Stellen,
„  C:  192.574:  34.108  =  5  Stellen,
„  D:  11.334:  34.108  =  0  Stellen,

der  höchstbedachte  Einzelkandidat:  100:  34.108  =  0  Stellen,
insgesamt:  19  Stellen.
Da  hiernach  nicht  sämtliche  Stellen  besetzt  sind,  wird  die  Stimmenzahl  jeder  Vorschlagsliste
durch  die  um  1  vermehrte  Zahl  der  ihr  zugewiesenen  Stellen  geteilt.