Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  52.  483

Anhang.
Abdruck
der  Art.  70—122,  160,  162,  164—168,  172—196,  200  der  rechtsrheinischen
Gemeindeordnung.

Vierte  Abteilung.
Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.
Erster  Abschnitt.

Von  der  Verwaltung  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung.
Art.  70.

In  den  Städten  und  Märkten  mit  städtischer  Verfassung  werden  vorbehaltlich  der  Befugnisse
der  Bürgerschaft  die  Gemeindeangelegenheiten  besorgt:
1.  durch  den  Magistrat  als  Verwaltungsbehörde,
2.  durch  die  Gemeindebevollmächtigten  als  Gemeindevertretung.

I.  Bildung  des  Magistrats.
Art.  71.

1  Der  Magistrat  soll  bestehen:
1.  aus  einem  Bürgermeister;
2.  im  Falle  des  Bedürfnisses  aus  einem  oder  mehreren  rechtskundigen  Räten;
3.  aus  den  bürgerlichen  Magistratsräten,  und  zwar
6  bis  10  in  den  Gemeinden  bis  zu  10  000  Seelen,
8  bis  12  in  den  Gemeinden  von  10  000  bis  20  000  Seelen,
10  bis  16  in  den  Gemeinden  von  20  000  bis  50  000  Seelen,
14  bis  20  in  den  Gemeinden  mit  größerer  Seelenzahl.
IIDie  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Städte  sind  verpflichtet,
mindestens  ein  rechtskundiges  Magistratsmitglied  aufzustellen.
In  Städten  mit  mehr  als  10  000  Seelen  können  zwei,  in  Städten  mit  mehr  als
50  000  Seelen  drei  Bürgermeister  ausgestellt  werden.

ICIVNach  Erfordernis  können  für  das  Bauwesen  technische  Bauräte,  für  Schulangelegenheiten,
  Forstwirtschaft,  Gesundheitspflege  und  Medizinalpolizei  Sachverständige  als  Mitglieder
des  Magistrats  mit  voller  Stimmberechtigung  in  Gegenständen  ihres  Wirkungskreises  aufgestellt
  werden.