Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

484 
Art. 72. 
1 Die Gemeinden sind ferner berechtigt, Verwalter des Stadtvermögens (Stadtkämmerer), 
Verwalter des Stiftungsvermögens und einzelner Gemeindeanstalten, Beamte für Forst= und 
Bauwesen und öffentliche Gesundheitspflege und andere höhere Bedienstete aufzustellen.“) 
II Gemeinden ohne rechtskundiges Magistratsmitglied sind zur Aufstellung eines Stadt- 
oder Marktschreibers verpflichtet, wenn nicht der Bürgermeister eine der in Art. 77 Abs. I 
bezeichneten Prüfungen mit Erfolg bestanden hat. 
III Den Stadt= und Marktschreibern kommt eine beratende Stimme in den Magistrats- 
sitzungen zu. 
IV Für die Besorgung untergeordneter Geschäfte ist das nötige niedere Dienstpersonal 
von Gehilfen, Schreibern, Boten, Polizeidienern usw. aufzustellen. 
Art. 73. 
1 Der Magistrat beschließt mit Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten innerhalb 
der Vorschriften der Art. 71 und 72 über die Zahl der bürgerlichen Magistratsmitglieder, 
über die Aufstellung und Zahl rechtskundiger und technischer Magistratsmitglieder, sowie 
über die Aufstellung der Stadt= und Marktschreiber und des übrigen höheren Dienstpersonals. 
II Die Feststellung der Zahl des niederen Dienstpersonals nach Maßgabe der hierfür 
bestimmten Mittel steht dem Magistrat allein zu. 
Art. 74. 
1 Die für die Stelle eines rechtskundigen Bürgermeisters oder Magistratsrats Gewählten 
müssen in der Gemeinde ihren Wohnsitz nehmen. 
II Sie erhalten bei ihrer Anstellung eine angemessene Besoldung und treten nach drei 
Jahren, wenn sie zu derselben Stelle wieder gewählt worden sind, analog in die Verhältnisse 
und Rechte der im Verwaltungsdienste definitiv angestellten Staatsdiener, soferne nicht durch 
besondere Dienstverträge eine andere Bestimmung getroffen ist. 
Art. 75. 
1 Die nicht rechtskundigen Bürgermeister und Magistratsräte werden auf sechs Jahre 
und zwar letztere in der Art gewählt, daß alle drei Jahre die Hälfte derselben nach der 
sie treffenden Reihenfolge, das erste Mal nach dem Lose, austritt und durch neue Wahl 
ersetzt wird. 
*) Vgl. dazu übrigens Art. 2 Abs. III des pfälzischen Städteverfassungsgesetzes, wonach die Einrichtung 
der Gemeindeeinnehmereien für die pfälzischen Gemeinden mit städtischer Verfassung fortzubestehen hat.