Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Art. 80. 
1 Bürgerliche Magistratsmitglieder sind wegen erwiesener körperlicher oder geistiger 
Dienstesunfähigkeit oder wegen zurückgelegten sechzigsten Lebensjahres zum Austritte berechtigt. 
Der Austritt muß erfolgen, wenn ein bürgerliches Magistratsmitglied die zur Wähl- 
barkeit erforderlichen Eigenschaften verliert, oder wenn Verhältnisse eintreten, welche die Fort- 
führung des Amtes unmöglich machen. 
A Über die Zulässigkeit oder Notwendigkeit des Austrittes entscheidet der Magistrat 
mit Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten. 
IV Außerdem kann einem bürgerlichen Magistratsmitgliede aus triftigen Gründen die 
nachgesuchte Entlassung durch übereinstimmenden Beschluß des Magistrats und der Gemeinde- 
bevollmächtigten bewilligt werden. 
Art. 81. 
1 Rechtskundige und technische Magistratsmitglieder können jederzeit ihre Stellen nieder- 
legen, womit alle Ansprüche auf Gehalt und Pension erlöschen. 
nRechtskundige Magistratsmitglieder ohne definitive Anstellung, welche die Wählbarkeit 
zu Gemeindeämtern (Art. 172) verlieren, werden damit ihres Amtes verlustig. 
Art. 82.7) 
Magistratsmitglieder und Gemeindebedienstete, welche wegen eines Verbrechens oder eines solchen Vergehens, 
wegen dessen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, in die öffentliche Sitzung eines Straf- 
gerichts verwiesen sind, unterliegen für die Dauer des Strafverfahrens der Suspension vom Amte, welche in Bezug 
auf Bürgermeister die vorgesetzte Verwaltungsbehörde, in Bezug auf andere Magistratsmitglieder und Gemeinde- 
bedienstete der Bürgermeister in Vollzug zu setzen hat. 
Art. 83. 
Die Dienstzeichen der Magistratsmitglieder werden durch Verordnung bestimmt. 
II. Wirkungskreis des Magistrats. 
A. Eigentliche Gemeindeangelegenheiten. 
Art. 84. 
Der Magistrat verwaltet unter Vorbehalt der den Gemeindebevollmächtigten zukommenden 
Befugnisse die Gemeindeangelegenheiten, erläßt innerhalb seiner Zuständigkeit statutarische 
Bestimmungen und vertritt die Gemeinde in ihren Rechten und Verbindlichkeiten nach außen. 
  
*) Art. 82 ist durch Art. 111, 112 des Ausführungsgesetzes vom 18. August 1879 zur Reichs-Strafprozeß- 
ordnung ersetzt. Vgl. übrigens Art. 109 Abs. IV, dann Art. 167 Abs. I der rechtsrheinischen Gemeindeordnung 
in Verbindung mit Art. 171—175, 223 Ziff. II des Beamtengesetzes vom 16. August 1908.