Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr. 52. 505 
V.Die berichtigte Liste bildet die Grundlage der Wahl. Niemand kann wählen oder 
gewählt werden, der nicht in dieser Liste eingetragen ist oder durch Zeugnis der Gemeinde- 
verwaltung dem Wahlausschusse nachgewiesen hat, daß er erst nach Ablauf der Reklamations- 
frist in den Besitz des Wahlrechts gelangt oder daß sein Wahlrecht seit Abschluß der Liste 
durch Entscheidung einer höheren Instanz anerkannt worden ist. 
VII Die Liste muß am Tage der Wahl in einem durch vorgängige Bekanntmachung 
bezeichneten Lokale zur Einsicht der Wähler aufliegen. 
Art. 177. 
1 Bei Wahlen rechtskundiger Bürgermeister oder Magistratsräte hat zur Bewerbung 
eine öffentliche Ausschreibung durch den Magistrat stattzufinden, wenn nicht im einzelnen 
Falle die Gemeindebevollmächtigten beschließen, daß von einer Ausschreibung Umgang zu 
nehmen sei. 
IIDie eingekommenen Bewerbungen samt den Nachweisen über die Vorbedingungen der 
Wählbarkeit sind den Gemeindebevollmächtigten mindestens drei Tage vor der Wahl mitzu- 
teilen. 
Art. 178. 
1 Jede durch die Gemeindebürger oder die Gemeindebevollmächtigten vorzunehmende Wahl 
wird unter Leitung eines Wahlkommissärs, welchem ein Wahlausschuß zur Seite steht, vollzogen. 
I Für die Wahl der Bürgermeister in den einer Kreisregierung unmittelbar unterge- 
ordneten Städten werden die Wahlkommissäre durch die Kreisregierung ernannt. Die Wahl 
der übrigen Magistratsmitglieder und der Gemeindebevollmächtigten hat der Bürgermeister 
oder der von ihm ernannte Wahlkommissär zu leiten. 
II Für andere Gemeinden ernennt die vorgesetzte Distriktsverwaltungsbehörde die Wahl- 
kommissäre. 
IV Die Wahlausschüsse werden am Wahltage durch die Wähler aus ihrer Mitte ernannt 
und bestehen aus fünf Mitgliedern. 
V Zur Besorgung der Schreibereien kann der Gemeindeschreiber oder sonst eine geeignete 
Persönlichkeit beigezogen werden, welche jedoch hierdurch nicht Mitglied des Wahlausschusses wird. 
Art. 179. 
1 Der Wahlkommissär hat die ihm übertragene Leitung der Wahlen mit pflichtmäßiger 
und rücksichtsloser Unbefangenheit zu vollziehen. Er handhabt die Ordnung im Wahllokale 
und hat jede Ausschreitung zurückzuweisen. 
II Debatten unter den Wählern sind während der Wahlhandlung im Wahllokale nicht 
zulässig. 
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