Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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wählten  Ersatzmänner  für  die  aus  der  Wahl  in  diesem  Bezirke  hervorgegangenen  Gemeindebevollmächtigten
  einzutreten.
Art.  191.

1  Nach  vollendeter  Wahl  werden  die  zu  Gemeindebevollmächtigten  Gewählten  und  die
Ersatzmänner  vor  den  Wahlausschuß  gerufen  und  mit  ihren  Erklärungen  über  die  Annahme
oder  Ablehnung  der  Wahl  vernommen.

II  Werden  Ablehnungsgründe  geltend  gemacht,  so  entscheidet  hierüber  der  Wahlausschuß,
bei  dessen  Verhandlungen  jeder  Gemeindebürger  gegenwärtig  sein  kann.  Im  Falle  die  Ablehnung
  für  begründet  erkannt  wird,  rückt  der  Ersatzmann  in  die  Stelle  des  Ablehnenden.
Wenn  nach  Wahlbezirken  gewählt  worden  ist,  so  steht  den  in  mehreren  Bezirken  Gewählten
frei,  sich  für  einen  derselben  zu  entscheiden.  In  den  übrigen  treten  alsdann  die  Ersatzmänner
  an  ihre  Stelle.

III!  Diejenigen  Gewählten,  welche  vor  dem  Wahlausschusse  nicht  erscheinen  können,  haben
auf  schriftliche  Aufforderung  ihre  Erklärungen  bei  dem  Magistrate  abzugeben;  ein  wiederholter
Zusammentritt  des  Wahlausschusses  findet  in  diesem  Falle  nur  statt,  wenn  Ablehnungsgründe
  geltend  gemacht  werden.

IV  Die  gewählten  Gemeindebevollmächtigten  treten  nach  beendigter  Wahl  sogleich  in  ihre

Stellen  ein.
Art.  192.

1  Auf  die  Wahl  der  Gemeindebevollmächtigten  folgt  diejenige  der  bürgerlichen  Magistratsräte,
  welche  von  den  Gemeindebevollmächtigten  zu  vollziehen  ist.

II!)  Die  Reihenfolge  der  in  demselben  Wahlgange  Gewählten  bemißt  sich  nach  der
Zahl  der  erhaltenen  Stimmen.  Finden  mehrere  Wahlgänge  statt,  so  gebührt  den  früher
Gewählten  der  Vorrang.  Werden  in  demselben  Wahlgange  mehrere  Personen  mit  gleicher
Stimmenzahl  gewählt,  so  richtet  sich  die  Reihenfolge  nach  dem  Alter,  wenn  die  vorschriftsmäßige
  Zahl  durch  den  Eintritt  aller  nicht  überschritten  wird.  Im  entgegengesetzten  Falle
entscheidet  das  Los.

II  Fällt  die  Wahl  auf  eine  Person,  welche  mit  einem  Mitgliede  des  Magistrats  als
Vater  oder  Sohn,  Bruder,  Oheim  oder  Neffe  verwandt  oder  als  Stiefvater  oder  Stiefsohn,
Schwiegervater  oder  Schwiegersohn  verschwägert  ist,  so  ist  der  Gewählte  von  dem  Eintritte
in  den  Magistrat  ausgeschlossen.

V  Werden  bei  derselben  Wahl  mehrere  Personen,  zwischen  welchen  das  in  Abs.  III
bezeichnete  Verhältnis  besteht,  gewählt,  so  hat  der  im  früheren  Wahlgange  oder  der  im
nämlichen  Wahlgange  mit  der  größeren  Stimmenzahl  Gewählte  das  Recht  zum  Eintritt.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los.

*)  Zu  Art.  192  Abs.  II  vgl.  übrigens  Art.  3  Abs.  II  des  Gemeindewahlgesetzes  vom  15.  August  1908.