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wählten Ersatzmänner für die aus der Wahl in diesem Bezirke hervorgegangenen Gemeindebevollmächtigten
einzutreten.
Art. 191.
1 Nach vollendeter Wahl werden die zu Gemeindebevollmächtigten Gewählten und die
Ersatzmänner vor den Wahlausschuß gerufen und mit ihren Erklärungen über die Annahme
oder Ablehnung der Wahl vernommen.
II Werden Ablehnungsgründe geltend gemacht, so entscheidet hierüber der Wahlausschuß,
bei dessen Verhandlungen jeder Gemeindebürger gegenwärtig sein kann. Im Falle die Ablehnung
für begründet erkannt wird, rückt der Ersatzmann in die Stelle des Ablehnenden.
Wenn nach Wahlbezirken gewählt worden ist, so steht den in mehreren Bezirken Gewählten
frei, sich für einen derselben zu entscheiden. In den übrigen treten alsdann die Ersatzmänner
an ihre Stelle.
III! Diejenigen Gewählten, welche vor dem Wahlausschusse nicht erscheinen können, haben
auf schriftliche Aufforderung ihre Erklärungen bei dem Magistrate abzugeben; ein wiederholter
Zusammentritt des Wahlausschusses findet in diesem Falle nur statt, wenn Ablehnungsgründe
geltend gemacht werden.
IV Die gewählten Gemeindebevollmächtigten treten nach beendigter Wahl sogleich in ihre
Stellen ein.
Art. 192.
1 Auf die Wahl der Gemeindebevollmächtigten folgt diejenige der bürgerlichen Magistratsräte,
welche von den Gemeindebevollmächtigten zu vollziehen ist.
II!) Die Reihenfolge der in demselben Wahlgange Gewählten bemißt sich nach der
Zahl der erhaltenen Stimmen. Finden mehrere Wahlgänge statt, so gebührt den früher
Gewählten der Vorrang. Werden in demselben Wahlgange mehrere Personen mit gleicher
Stimmenzahl gewählt, so richtet sich die Reihenfolge nach dem Alter, wenn die vorschriftsmäßige
Zahl durch den Eintritt aller nicht überschritten wird. Im entgegengesetzten Falle
entscheidet das Los.
II Fällt die Wahl auf eine Person, welche mit einem Mitgliede des Magistrats als
Vater oder Sohn, Bruder, Oheim oder Neffe verwandt oder als Stiefvater oder Stiefsohn,
Schwiegervater oder Schwiegersohn verschwägert ist, so ist der Gewählte von dem Eintritte
in den Magistrat ausgeschlossen.
V Werden bei derselben Wahl mehrere Personen, zwischen welchen das in Abs. III
bezeichnete Verhältnis besteht, gewählt, so hat der im früheren Wahlgange oder der im
nämlichen Wahlgange mit der größeren Stimmenzahl Gewählte das Recht zum Eintritt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
*) Zu Art. 192 Abs. II vgl. übrigens Art. 3 Abs. II des Gemeindewahlgesetzes vom 15. August 1908.