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Art. 2.
Als kirchliche Bedürfnisse allgemeiner Natur (Art. 1) gelten nur:
1. die Unterstützung von Kirchengemeinden oder kirchlichen Konkurrenzverbänden, welche
mit Kirchenumlagen überbürdet sind;
2. die Errichtung neuer oder Umwandlung bestehender Seelsorgestellen sowie die Herstellung
kirchlicher Banten an Orten, an denen ein kirchlicher Notstand besteht;
3. die Aufbesserung unzureichend besoldeter Geistlicher;
die Gewährung von Zuschüssen zu den Ruhegehalten der Geistlichen sowie zu den
Bezügen ihrer Hinterbliebenen;
5. die Gewährung von Entschädigungen an Geistliche für Umzugskosten und für
Stellvertretungskosten in Krankheitsfällen nach Maßgabe der hierüber jeweils
bestehenden Vorschriften; ·
6. die Bereitstellung eines Dispositionsfonds für kirchliche Zwecke;
7. der Aufwand für die Abhaltung der Steuersynode, für die Erhebung der Kirchensteuer
und für die Verwaltung des Kirchensteuerertrags.
II Durch Königliche Entschließung kann auf Antrag der kirchlichen Oberbehörde mit
Zustimmung der Steuersynode (Art. 3 u. 4) der Kreis der kirchlichen Bedürfnisse allgemeiner
Natur (Abs. 1) erweitert werden.
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Art. 3.
1 Die Beschlußfassung über die auf Kirchensteuern zu nehmenden Ausgaben und über
die Erhebung der Kirchensteuern erfolgt für jede der beiden Kirchen durch eine Steuersynode.
IIie Steuersynoden werden gebildet:
1. durch die weltlichen Mitglieder der vereinigten Generalsynode für die Konsistorialbezirke
des Königreichs diess. d. Rh., bezw. der Generalsynode für den Konsistorialbezirk
Speyer;
2. durch geistliche Mitglieder der Generalsynoden in der Zahl der Hälfte ihrer weltlichen
Mitglieder;
3. in der protestautischen Kirche Bayerns r. d. Rh. durch ein geistliches und zwei
weltliche Mitglieder der reformierten Synode.
Die geistlichen Mitglieder der Steuersynoden (Ziff. 2) werden von den geistlichen Mitgliedern
der ordentlichen Generalsynoden bei deren jeweiligem Zusammentritt gewählt. Die reformierten
Mitglieder der Steuersynode für die protestantische Kirche Bayerns r. d. Rh. (Ziff. 3) werden
von der der jeweiligen Tagung der Steuersynode vorausgehenden reformierten Synode gewählt.
l Die Stenersynoden tagen in der Regel in unmittelbarem Anschluß an die ordentlichen
Generalsynoden. Durch Königliche Entschließung können außerordentliche Tagungen einberufen
und die ordentlichen und außerordentlichen Tagungen jederzeit geschlossen werden.