Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Art.  2.

Als  kirchliche  Bedürfnisse  allgemeiner  Natur  (Art.  1)  gelten  nur:
1.  die  Unterstützung  von  Kirchengemeinden  oder  kirchlichen  Konkurrenzverbänden,  welche
mit  Kirchenumlagen  überbürdet  sind;
2.  die  Errichtung  neuer  oder  Umwandlung  bestehender  Seelsorgestellen  sowie  die  Herstellung
  kirchlicher  Banten  an  Orten,  an  denen  ein  kirchlicher  Notstand  besteht;
3.  die  Aufbesserung  unzureichend  besoldeter  Geistlicher;
die  Gewährung  von  Zuschüssen  zu  den  Ruhegehalten  der  Geistlichen  sowie  zu  den
Bezügen  ihrer  Hinterbliebenen;
5.  die  Gewährung  von  Entschädigungen  an  Geistliche  für  Umzugskosten  und  für
Stellvertretungskosten  in  Krankheitsfällen  nach  Maßgabe  der  hierüber  jeweils
bestehenden  Vorschriften;  ·
6.  die  Bereitstellung  eines  Dispositionsfonds  für  kirchliche  Zwecke;
7.  der  Aufwand  für  die  Abhaltung  der  Steuersynode,  für  die  Erhebung  der  Kirchensteuer
  und  für  die  Verwaltung  des  Kirchensteuerertrags.
II  Durch  Königliche  Entschließung  kann  auf  Antrag  der  kirchlichen  Oberbehörde  mit
Zustimmung  der  Steuersynode  (Art.  3  u.  4)  der  Kreis  der  kirchlichen  Bedürfnisse  allgemeiner
Natur  (Abs.  1)  erweitert  werden.

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Art.  3.

1  Die  Beschlußfassung  über  die  auf  Kirchensteuern  zu  nehmenden  Ausgaben  und  über
die  Erhebung  der  Kirchensteuern  erfolgt  für  jede  der  beiden  Kirchen  durch  eine  Steuersynode.
IIie  Steuersynoden  werden  gebildet:

1.  durch  die  weltlichen  Mitglieder  der  vereinigten  Generalsynode  für  die  Konsistorialbezirke
  des  Königreichs  diess.  d.  Rh.,  bezw.  der  Generalsynode  für  den  Konsistorialbezirk
  Speyer;

2.  durch  geistliche  Mitglieder  der  Generalsynoden  in  der  Zahl  der  Hälfte  ihrer  weltlichen
  Mitglieder;

3.  in  der  protestautischen  Kirche  Bayerns  r.  d.  Rh.  durch  ein  geistliches  und  zwei
weltliche  Mitglieder  der  reformierten  Synode.

Die  geistlichen  Mitglieder  der  Steuersynoden  (Ziff.  2)  werden  von  den  geistlichen  Mitgliedern
der  ordentlichen  Generalsynoden  bei  deren  jeweiligem  Zusammentritt  gewählt.  Die  reformierten
Mitglieder  der  Steuersynode  für  die  protestantische  Kirche  Bayerns  r.  d.  Rh.  (Ziff.  3)  werden
von  der  der  jeweiligen  Tagung  der  Steuersynode  vorausgehenden  reformierten  Synode  gewählt.

l  Die  Stenersynoden  tagen  in  der  Regel  in  unmittelbarem  Anschluß  an  die  ordentlichen
Generalsynoden.  Durch  Königliche  Entschließung  können  außerordentliche  Tagungen  einberufen
und  die  ordentlichen  und  außerordentlichen  Tagungen  jederzeit  geschlossen  werden.