Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr. 53. 517 
VErgibt sich eine Anderung in der Kirchensteuerpflicht aus einem Umstand, der nicht 
zugleich eine Anderung der Staatssteuerpflicht zur Folge hat, so wird diese Anderung mit 
dem Beginn des nächsten Kalendervierteljahres wirksam. 
Art. 8. 
1 Die Kirchensteuer wird in der Form eines gleichmäßigen prozentualen Zuschlags zu 
den jeweils zur Erhebung kommenden direkten Staatssteuern erhoben. 
II Sie darf zehn vom Hundert der von den einzelnen Kirchensteuerpflichtigen geschuldeten 
direkten Staatssteuern nicht übersteigen. 
Art. 9. 
1 Die Veranlagung der Kirchensteuer erfolgt durch die Rentämter. Die sämtlichen 
Staats-, Gemeinde= und Kirchenbehörden, sowie die Steuerpflichtigen sind gehalten hiebei 
nach Maßgabe der orgehenden Vollzugsvorschriften mitzuwirken. Insbesondere hat jeder 
Steuerpflichtige auf Verlangen für sich und die von ihm vertretenen Pflichtigen eine Bekenntnis- 
erklärung abzugeben. 
II Die auf die Veranlagung der Kirchensteuer erwachsenden Verhandlungen sind gebührenfrei. 
Art. 10. 
1 Die Kirchensteuer wird mit den direkten Staatssteuern und nach den gleichen Vor- 
schriften wie diese eingehoben und beigetrieben. 
II Im Fall einer nur teilweisen Einbringung mehrerer von einem Pflichtigen geschuldeter 
Gefälle sind die Staatsgefälle und Kreisumlagen vor der Kirchensteuer zu decken. 
III Ein Nachlaß oder eine Niederschlagung der Staatssteuern hat zugleich den Nachlaß 
oder die Niederschlagung der Kirchensteuer zur Folge. 
IV Für die Veranlagung und Einhebung der Kirchenstener werden drei vom Hundert 
der vereinnahmten Beträge für die Staatskasse abgezogen. In der Pfalz wird der dritte Teil 
dieser Vergütung den Steuereinnehmern für die Einhebung und Ablieferung der Kirchensteuer 
überwiesen. 
V Der Staat haftet nicht für die Veranlagung, Einhebung oder Ablieferung der 
Kirchensteuer. Die Haftung für die mit der Veranlagung, Einhebung oder Ablieferung der 
Kirchensteuer betrauten Beamten trifft die Kirche. 
Art. 11. 
1 -Streitigkeiten über die Berechnung des Kirchensteueranteils (Art. 7 Abs. II) werden 
nach Maßgabe der Vorschriften der Staatssteuergesetze über das Rechtsmittelverfahren gegen 
die rentamtliche Einsteuerung erledigt.