Nr. 53. 519
VIII Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen nach Abs. I und II verjährt in
drei Jahren; die Vollstreckung der rechtskräftig ausgesprochenen Strafen verjährt in fünf Jahren.
IX Die erkannten Strafen fließen der allgemeinen Kirchenkasse zu.
Art. 13.
Die Vorschriften der Art. 124 und 125 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch finden auch auf die Verjährung rückständiger Kirchensteuern und auf die Rück-
erstattung zu Unrecht erhobener Kirchensteuern Anwendung.
Art. 14.
Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten gegenwärtigen Gesetzes wird durch Königliche
Entschließung bestimmt. Er kann gesondert für jede der beiden Landeskirchen festgesetzt werden.
Gegeben zu Hohenschwangau, den 15. August 1908.
Luitpold,
Prinz von Bayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Podewils.v. Miliner. Dr. v. Wehner. v. Pfaff. v. Brettreich.
J. V. J. V.
Staatsrat Frhr. v. Schachy. Staatsrat Frhr. v. Speidel-
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Oberregierungsrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.