Inhaltsverzeichnis : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  55.  533

Abteilung  III.

Ausübung  der  Fischereirechte.
IAbschnitt  1.
Räumliche  Einschränkung.

Art.  18.

Zur  Ausübung  des  Fischereirechts  ist  in  der  Regel  nur  derjenige  befugt,  dessen
Recht  auf  einen  solchen  räumlichen  Umfang  des  Gewässers  sich  erstreckt,  daß  hiedurch
eine  ordnungsmäßige  und  nachhaltige  Bewirtschaftung  ermöglicht  ist.  (Selbständiger  Fischereibetrieb.)


Abs.  2.  In  fließenden  Gewässern  wird  hiefür  regelmäßig  eine  zusammenhängende,
die  ganze  Breite  des  Gewässers  umfassende  Strecke  von  mindestens  zwei  Kilometern  Uferlänge
  erfordert.  Die  Verwaltungsbehörde  kann  einen  geringeren  Umfang  als  genügend  oder
einen  größeren  als  erforderlich  erklären.

Art.  19.

Fischereirechte  von  einem,  den  Voraussetzungen  des  Art.  18  nicht  entsprechenden  räumlichen
  Umfange  sollen  durch  die  Verwaltungsbehörde  zu  einem  gemeinschaftlichen  Fischereibetriebe
  vereinigt  werden,  welcher  sich  tunlichst  auf  die  Rechte  an  sämtlichen  in  der  Gemarkung  einer
politischen  Gemeinde  gelegenen  zusammenhängenden  Fischwassern,  soweit  sie  nicht  selbständige
Fischereibetriebe  bilden,  zu  erstrecken  hat.

Abs.  2.  Soferne  dies  zweckmäßig  erscheint,  können  auch  Fischereirechte  in  benachbarten
Gemeindemarkungen  in  den  gemeinschaftlichen  Fischereibetrieb  einbezogen  werden.

Art.  20.

Die  Fischerei  in  einem  gemeinschaftlichen  Fischereibetriebe  darf,  sofern  mehr  als  zwei

Personen  beteiligt  sind,  nur  ausgeübt  werden:
1.  durch  besonders  aufgestellte  Fischer,
2.  durch  Verpachtung  auf  gemeinsame  Rechnung,
3.auf  genossenschaftlichem  Wege  nach  Art.  37  bis  63.

Abs.  2.  Darüber,  in  welcher  Weise  die  Fischerei  auszuüben  ist,  haben  die  beteiligten
Fischereiberechtigten  mit  absoluter  Mehrheit  zu  beschließen.  In  Ermangelung  anderweitiger
Vereinbarung  der  Beteiligten  ist  bei  der  Berechnung  der  Mehrheit  neben  der  Zahl  der
Beteiligten  der  Umfang  der  Fischereirechte  zu  berücksichtigen.  Die  Erträgnisse  werden  in
Ermangelung  einer  anderweitigen  Vereinbarung  der  Beteiligten  nach  dem  Umfange  der