Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Abs.  3.  Eine  Gebühr  wird  nicht  erhoben  für  die  Karten  der  Gewerbsfischer  und  des
Hilfs=  und  Aufsichtspersonals  der  Fischereiberechtigten,  soweit  diese  selbst  im  Besitze  von
Fischerkarten  sind.  ·

Art.  68.

Wer  Fische  oder  Krebse  fängt,  ohne  selbst  der  Fischereiberechtigte  zu  sein  oder  sich  in
Begleitung  desselben  zu  befinden,  hat  neben  der  Fischerkarte  noch  einen  schriftlichen  Ausweis
über  die  Berechtigung  zur  Ausübung  der  Fischerei  bei  sich  zu  führen.

Abs.  2.  Wer  andere  dem  Fischereirecht  unterliegende  Wassertiere  fängt,  ohne  selbst  der
Fischereiberechtigte  zu  sein  oder  sich  in  Begleitung  desselben  zu  befinden,  hat  die  schriftliche
Bewilligung  des  Fischereiberechtigten  bei  sich  zu  führen.

Abschnitt  7.
Bezeichnung  der  zum  Fischen  ausliegenden  Fischerzeuge.
Art.  69.

Die  ohne  Beisein  des  Fischers  zum  Fischfang  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  ausliegenden
  Fischerzeuge  müssen  mit  einem  Kennzeichen  versehen  sein,  durch  welches  die  Person
des  Fischers  ermittelt  werden  kann.  Die  Art  der  Kennzeichnung  wird  durch  distriktspolizeiliche
  Vorschrift  bestimmt,  soweit  nicht  für  Mitglieder  von  Genossenschaften  in  der  Satzung
der  Genossenschaft  eine  Bestimmung  darüber  getroffen  ist.

Abschnitt  8.
Uferbenützungsrecht.
Art.  70.

Der  zur  Ausübung  der  Fischerei  Berechtigte  sowie  dessen  Hilfs-  und  Aussichtspersonal
sind  befugt,  unter  Einhaltung  der  zur  Vermeidung  von  Beschädigungen  erforderlichen  Vorsicht
  fremde  Ufergrundstücke,  Brücken,  Wehre  und  Schleusen  zu  betreten,  an  ihnen  Schiffe,
sowie  zum  Fange  oder  zur  Aufbewahrung  von  Fischen  bestimmte  Geräte  zu  befestigen,  soweit
dies  zur  ordnungsmäßigen  Ausübung  der  Fischerei,  sowie  zur  Pflege  und  zur  Beaufsichtigung
des  Fischwassers  erforderlich  ist.

Abs.  2.  Für  den  hiedurch  verursachten  Schaden  haftet  neben  dem  Urheber  des  Schadens
der  zur  Ausübung  der  Fischerei  Berechtigte  als  Gesamtschuldner.

Abs.  3.  Die  Befugnis  erstreckt  sich  nicht  auf  eingefriedigte  Grundstücke.  Als  eingefriedigt
  gilt  ein  Grundstück,  wenn  es  außer  auf  der  vom  Wasser  bespülten  Seite  von
Mauern,  Gittern  oder  anderen  ständigen  Einfriedigungen  ganz  unmschlossen  ist.  Die  Ufer