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Abs. 3. Eine Gebühr wird nicht erhoben für die Karten der Gewerbsfischer und des
Hilfs= und Aufsichtspersonals der Fischereiberechtigten, soweit diese selbst im Besitze von
Fischerkarten sind. ·
Art. 68.
Wer Fische oder Krebse fängt, ohne selbst der Fischereiberechtigte zu sein oder sich in
Begleitung desselben zu befinden, hat neben der Fischerkarte noch einen schriftlichen Ausweis
über die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei bei sich zu führen.
Abs. 2. Wer andere dem Fischereirecht unterliegende Wassertiere fängt, ohne selbst der
Fischereiberechtigte zu sein oder sich in Begleitung desselben zu befinden, hat die schriftliche
Bewilligung des Fischereiberechtigten bei sich zu führen.
Abschnitt 7.
Bezeichnung der zum Fischen ausliegenden Fischerzeuge.
Art. 69.
Die ohne Beisein des Fischers zum Fischfang in nicht geschlossenen Gewässern ausliegenden
Fischerzeuge müssen mit einem Kennzeichen versehen sein, durch welches die Person
des Fischers ermittelt werden kann. Die Art der Kennzeichnung wird durch distriktspolizeiliche
Vorschrift bestimmt, soweit nicht für Mitglieder von Genossenschaften in der Satzung
der Genossenschaft eine Bestimmung darüber getroffen ist.
Abschnitt 8.
Uferbenützungsrecht.
Art. 70.
Der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte sowie dessen Hilfs- und Aussichtspersonal
sind befugt, unter Einhaltung der zur Vermeidung von Beschädigungen erforderlichen Vorsicht
fremde Ufergrundstücke, Brücken, Wehre und Schleusen zu betreten, an ihnen Schiffe,
sowie zum Fange oder zur Aufbewahrung von Fischen bestimmte Geräte zu befestigen, soweit
dies zur ordnungsmäßigen Ausübung der Fischerei, sowie zur Pflege und zur Beaufsichtigung
des Fischwassers erforderlich ist.
Abs. 2. Für den hiedurch verursachten Schaden haftet neben dem Urheber des Schadens
der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte als Gesamtschuldner.
Abs. 3. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf eingefriedigte Grundstücke. Als eingefriedigt
gilt ein Grundstück, wenn es außer auf der vom Wasser bespülten Seite von
Mauern, Gittern oder anderen ständigen Einfriedigungen ganz unmschlossen ist. Die Ufer