Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Ablehnung
der  Wahl.

Beschwerden

gegen
die  Wahl.

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19.

Das  Wahlergebnis  wird  durch  die  Berginspektion  auf  den  zum  Berggewerbegericht
gehörigen  Werken  durch  Aushang  bekannt  gegeben  mit  dem  Hinweis,  daß  Beschwerden  gegen
die  Gültigkeit  der  Wahlen  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  1  Monat  beim  Oberbergamt
geltend  zu  machen  sind.

Gleichzeitig  hat  die  Berginspektion  jeden  Gewählten  von  seiner  Berufung  zum  Mitglied
des  Berggewerbegerichts  unter  Hinweis  auf  die  gesetzlichen  Ablehnungsgründe  mit  der  Aufforderung
  schriftlich  in  Kenntnis  zu  setzen,  etwaige  Ablehnungsgründe  schriftlich  binnen  einer
Woche  beim  Oberbergamte  geltend  zu  machen.

§  20.

Das  Amt  der  Beisitzer  ist  ein  Ehrenamt.  Die  Übernahme  desselben  kann  nur  aus
solchen  Gründen  verweigert,  die  Niederlegung  nur  auf  solche  Gründe  gestützt  werden,  welche
zur  Ablehnung  eines  unbesoldeten  Gemeindeamtes  gemäß  Art.  174  der  Gemeindeordnung
für  die  Landesteile  diesseits  des  Rheins  berechtigen.  Doch  kann  derjenige,  welcher  das
Amt  eines  Beisitzers  sechs  Jahre  versehen  hat,  während  der  nächsten  sechs  Jahre  die  Ubernahme
  des  Amtes  ablehnen.

Über  die  Gründe  für  die  Ablehnung  oder  Niederlegung  entscheidet  Namens  des
K.  Staatsministeriums  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  das  Oberbergamt.

8  21.

Beschwerden  gegen  die  Rechtsgültigkeit  der  Wahlen  sind  nur  binnen  eines  Monats
nach  der  Wahl  zulässig.  Sie  sind  beim  Oberbergamt  anzubringen  und  von  diesem  zu  entscheiden.
  Das  Oberbergamt  hat  auf  erhobene  Beschwerde  Wahlen,  welche  gegen  das  Gesetz
oder  die  auf  Grund  des  Gesetzes  erlassenen  Wahlvorschriften  verstoßen,  für  ungültig  zu  erklären.

8  22.

An  Stelle  der  die  Wahl  mit  Erfolg  ablehnenden  oder  solcher  Personen,  deren  Wahl
für  ungültig  erklärt  ist,  gelten  diejenigen,  welche  auf  Grund  der  Ermittelung  des  Gesamtwahlergebnisses
  nach  S§  18  das  nächste  Anrecht  haben,  als  gewählt.

Sind  Wahlen  nicht  zu  Stande  gekommen,  oder  wiederholt  für  ungültig  erklärt,  so  ist
das  Oberbergamt  befugt,  die  Beisitzer  und  die  Ersatzmänner  selbst  zu  ernennen.

23.

Die  endgültige  Zusammensetzung  des  Berggewerbegerichts  ist  von  der  Berginspektion
unter  Angabe  der  Namen  und  Wohnorte  der  Mitglieder  im  Kreisamtsblatt  für  die  Pfalj,