Nr. 55. 557
Art. 102.
Im Falle rechtskräftiger Verurteilung nach Art. 6 Abs. 2 mit Art. 101 Nr. l1,
dann nach Art. 74 mit Art. 100 Nr. 2 und nach Art. 75 Abs. 5 mit Art. 101 Nr. 5
ist die Verwaltungsbehörde zu ermächtigen, auf Kosten des Verurteilten die Beseitigung des
ordnungswidrigen Zustandes herbeizuführen.
Art. 103.
An Geld bis zu 60 —N&# oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft:
1. wer, ohne in dem betreffenden Gewässer zum Fischen befugt zu sein, nicht verpackte
und nicht als Fracht= oder Passagiergut zu befördernde Fischereigerätschaften
irgendwelcher Art in und an Schiffen, Flößen und anderen Wasserfahrzeugen
mitführt oder solche Geräte in Badeanstalten oder Mühlen hält oder deren
Mitführen oder Halten durch seine zur Ausübung der Fischerei nicht befugten
Angehörigen, Bediensteten, Lehrlinge, Arbeiter u. dgl. duldet;
2. wer außerhalb der öffentlichen Wege in der Nähe von Fischwassern Fischereigeräte
irgendwelcher Art in nicht verpacktem Zustande mit sich führt, ohne in dem
Gewässer zur Fischereiausübung befugt zu sein oder in Begleitung des Fischereiberechtigten
oder seines Stellvertreters sich zu befinden;
wer verbotene Fischgeräte unbefugt besitzt oder mit sich führt;
4. wer auf Aufforderung des Polizei= oder Aufsichtspersonals (Art. 86) sich weigert,
verbotene Fanggeräte oder verbotswidrig gefangene Fische herauszugeben.
Art. 104.
An Geld bis zu 30 —& oder mit Haft bis zu einer Woche wird bestraft:
1. wer von der ihm zustehenden Befugnis zur Fischerei Gebrauch macht, bevor für
ihn eine Fischerkarte gelöst ist oder nachdem die Zeit ihrer Gültigkeit abgelaufen ist;
2. wer seine Fischerkarte einem anderen zum Gebrauche überläßt;
3. wer der Vorschrift des Art. 68 oder des Art. 69 zuwiderhandelt.
Abs. 2. Der ohne Fischerkarte Betroffene ist unabhängig von der Bestrafung zur
Nachzahlung der Gebühr des Art. 67 Abs. 1 verpflichtet.
Abs. Z. Im Falle einer Bestrafung nach Abs. 1 Ziff. 2 ist die erteilte. Karte von
der Verwaltungsbehörde, welche sie ausgestellt hat, für ungültig zu erklären und einzuziehen.