Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  55.  557

Art.  102.

Im  Falle  rechtskräftiger  Verurteilung  nach  Art.  6  Abs.  2  mit  Art.  101  Nr.  l1,
dann  nach  Art.  74  mit  Art.  100  Nr.  2  und  nach  Art.  75  Abs.  5  mit  Art.  101  Nr.  5
ist  die  Verwaltungsbehörde  zu  ermächtigen,  auf  Kosten  des  Verurteilten  die  Beseitigung  des
ordnungswidrigen  Zustandes  herbeizuführen.

Art.  103.

An  Geld  bis  zu  60  —N&#  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  wird  bestraft:

1.  wer,  ohne  in  dem  betreffenden  Gewässer  zum  Fischen  befugt  zu  sein,  nicht  verpackte
  und  nicht  als  Fracht=  oder  Passagiergut  zu  befördernde  Fischereigerätschaften
irgendwelcher  Art  in  und  an  Schiffen,  Flößen  und  anderen  Wasserfahrzeugen
mitführt  oder  solche  Geräte  in  Badeanstalten  oder  Mühlen  hält  oder  deren
Mitführen  oder  Halten  durch  seine  zur  Ausübung  der  Fischerei  nicht  befugten
Angehörigen,  Bediensteten,  Lehrlinge,  Arbeiter  u.  dgl.  duldet;

2.  wer  außerhalb  der  öffentlichen  Wege  in  der  Nähe  von  Fischwassern  Fischereigeräte
irgendwelcher  Art  in  nicht  verpacktem  Zustande  mit  sich  führt,  ohne  in  dem
Gewässer  zur  Fischereiausübung  befugt  zu  sein  oder  in  Begleitung  des  Fischereiberechtigten
  oder  seines  Stellvertreters  sich  zu  befinden;
wer  verbotene  Fischgeräte  unbefugt  besitzt  oder  mit  sich  führt;

4.  wer  auf  Aufforderung  des  Polizei=  oder  Aufsichtspersonals  (Art.  86)  sich  weigert,
verbotene  Fanggeräte  oder  verbotswidrig  gefangene  Fische  herauszugeben.

Art.  104.

An  Geld  bis  zu  30  —&  oder  mit  Haft  bis  zu  einer  Woche  wird  bestraft:
1.  wer  von  der  ihm  zustehenden  Befugnis  zur  Fischerei  Gebrauch  macht,  bevor  für
ihn  eine  Fischerkarte  gelöst  ist  oder  nachdem  die  Zeit  ihrer  Gültigkeit  abgelaufen  ist;
2.  wer  seine  Fischerkarte  einem  anderen  zum  Gebrauche  überläßt;
3.  wer  der  Vorschrift  des  Art.  68  oder  des  Art.  69  zuwiderhandelt.
Abs.  2.  Der  ohne  Fischerkarte  Betroffene  ist  unabhängig  von  der  Bestrafung  zur
Nachzahlung  der  Gebühr  des  Art.  67  Abs.  1  verpflichtet.
Abs.  Z.  Im  Falle  einer  Bestrafung  nach  Abs.  1  Ziff.  2  ist  die  erteilte.  Karte  von
der  Verwaltungsbehörde,  welche  sie  ausgestellt  hat,  für  ungültig  zu  erklären  und  einzuziehen.