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Art. 105.
An Geld bis zu 15 J7 wird bestraft:
1. wer zwar eine gültige, auf seinen Namen lautende Fischerkarte besitzt, dieselbe
aber bei Ausübung der Fischerei nicht bei sich führt;
2. wer den Polizei= und Aufsichtsorganen die Vorzeigung der Fischerkarte oder des
Ausweises nach Art. 1 Abs. 4, Art. 35 und 68 und bei sich ergebenden Anständen
die Abgabe dieser Papiere verweigert;
3. wer den Vorschriften des Art. 33 hinsichtlich der Hinterlegung einer Ausfertigung
des Pachtvertrags zuwiderhandelt.
Art. 106.
Die bei der verbotenen Art der Ausübung des Fischfanges gebrauchten Geräte, dann
Fische, welche entgegen den Vorschriften über Fangbeschränkungen gefangen wurden oder welche
entgegen den fischereipolizeilichen Vorschriften gekauft, verkauft, feilgehalten oder sonst in den
Verkehr gebracht werden, unterliegen der Einziehung, ohne Unterschied, ob die Geräte oder
Fische dem Verurteilten gehören oder nicht.
Abs. 2. In den Fällen des Art. 103 Nr. 1 bis 3 und des Art. 104 Nr. 3 kann
die Einziehung der Geräte und Fischerzeuge erkannt werden. ·
Abs. 3. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar,
so kann die Einziehung selbständig erkannt werden.
Art. 107.
Wer zur Begehung einer strafbaren Zuwiderhandlung gegen die zum Schutze der Fischerei
erlassenen Vorschriften sich seiner Angehörigen, Dienstboten, Lehrlinge oder Arbeiter bedient,
haftet, wenn sie nicht zahlungsfähig sind, neben der von ihm selbst verwirkten Strafe, für
die von ihnen zu erlegenden Geldstrafen, Kosten und sonstigen Ersatzleistungen.
Abs. 2. Die Haftung ist im Strafurteile auszusprechen.
Abteilung VIII.
Übergangs= und Schlußbestimmungen.
Art. 108.
Ein zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehendes Fischereipachtverhältnis, dessen
Inhalt mit den Vorschriften des Art. 31 Abs. 1, 2, 4, 5 oder des Art. 34 im Wider-