Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Art.  105.

An  Geld  bis  zu  15  J7  wird  bestraft:

1.  wer  zwar  eine  gültige,  auf  seinen  Namen  lautende  Fischerkarte  besitzt,  dieselbe
aber  bei  Ausübung  der  Fischerei  nicht  bei  sich  führt;

2.  wer  den  Polizei=  und  Aufsichtsorganen  die  Vorzeigung  der  Fischerkarte  oder  des
Ausweises  nach  Art.  1  Abs.  4,  Art.  35  und  68  und  bei  sich  ergebenden  Anständen
die  Abgabe  dieser  Papiere  verweigert;

3.  wer  den  Vorschriften  des  Art.  33  hinsichtlich  der  Hinterlegung  einer  Ausfertigung
des  Pachtvertrags  zuwiderhandelt.

Art.  106.

Die  bei  der  verbotenen  Art  der  Ausübung  des  Fischfanges  gebrauchten  Geräte,  dann
Fische,  welche  entgegen  den  Vorschriften  über  Fangbeschränkungen  gefangen  wurden  oder  welche
entgegen  den  fischereipolizeilichen  Vorschriften  gekauft,  verkauft,  feilgehalten  oder  sonst  in  den
Verkehr  gebracht  werden,  unterliegen  der  Einziehung,  ohne  Unterschied,  ob  die  Geräte  oder
Fische  dem  Verurteilten  gehören  oder  nicht.

Abs.  2.  In  den  Fällen  des  Art.  103  Nr.  1  bis  3  und  des  Art.  104  Nr.  3  kann
die  Einziehung  der  Geräte  und  Fischerzeuge  erkannt  werden.  ·

Abs.  3.  Ist  die  Verfolgung  oder  Verurteilung  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,
so  kann  die  Einziehung  selbständig  erkannt  werden.

Art.  107.

Wer  zur  Begehung  einer  strafbaren  Zuwiderhandlung  gegen  die  zum  Schutze  der  Fischerei
erlassenen  Vorschriften  sich  seiner  Angehörigen,  Dienstboten,  Lehrlinge  oder  Arbeiter  bedient,
haftet,  wenn  sie  nicht  zahlungsfähig  sind,  neben  der  von  ihm  selbst  verwirkten  Strafe,  für
die  von  ihnen  zu  erlegenden  Geldstrafen,  Kosten  und  sonstigen  Ersatzleistungen.

Abs.  2.  Die  Haftung  ist  im  Strafurteile  auszusprechen.

Abteilung  VIII.
Übergangs=  und  Schlußbestimmungen.
Art.  108.

Ein  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  bestehendes  Fischereipachtverhältnis,  dessen
Inhalt  mit  den  Vorschriften  des  Art.  31  Abs.  1,  2,  4,  5  oder  des  Art.  34  im  Wider-