Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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Rente  von  15  000  Mark,  in  Worten  „fünfzehntausend  Mark““,  in  zwei  gleichen
am  2.  Januar  und  am  1.  Juli  jedes  Jahres  fälligen  Raten,  die  erste  Rate  am

2.  Januar  1908.
Artikel  7.

In  welchem  Umfange  die  Königlich  Preußische  Regierung  mit  Rücksicht
auf  die  Bestimmungen  dieses  Vertrags  oder  aus  sonstigen  Gründen  die  Lose  der
Königlich  Preußischen  Klassenlotterie  vermehren  und  welche  Losezahl  sie  den
innerhalb  der  Fürstentümer  Waldeck  und  Pyrmont  anzunehmenden  Lotterieeinnehmern
  zum  Vertriebe  zuweisen  will,  bleibt  ihr  ebenso  wie  jede  andere,  die  Einrichtung,
  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  der  Königlich  Preußischen  Klassenlotterie
  betreffende  Anordnung  ausschließlich  überlassen.

Artikel  8.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  Artikel  9
auf  die  Zeitdauer  vom  1.  Januar  1908  bis  zum  30.  Juni  1915  abgeschlossen,
so  daß  die  letzte  Rentenzahlung  am  2.  Januar  1915  zu  erfolgen  hat.  Der
Vertrag  gilt  indes  jedesmal  für  einen  Zeitraum  von  5  Jahren  als  verlängert,
sofern  er  nicht  mindestens  ein  Jahr  vor  Ablauf  seiner  Geltungsdauer  von  einem
der  hohen  vertragschließenden  Teile  gekündigt  wird.

Artikel  9.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  berechtigt,  Lose  für  die  erste  im
Kalenderjahre  1908  abzuspielende  Königlich  Preußische  Klassenlotterie  in  den
Fürstentümern  Waldeck  und  Pyrmont  zu  vertreiben  und  die  hierzu  nötigen  Anordnungen
  nach  Maßgabe  dieses  Vertrags  schon  vor  dessen  Inkrafttreten  zu  treffen.

Andererseits  ist,  falls  dieser  Vertrag  von  einer  Seite  gekündigt  und  nicht
durch  einen  anderen  Vertrag  ersetzt  werden  sollte,  die  Regierung  der  Fürstentümer
Waldeck  und  Pyrmont  befugt,  sofern  sie  alsdann  nach  der  Endschaft  des  Vertragsverhältnisses
  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  eine  eigene  Staatslotterie
  einzurichten  oder  eine  andere  Lotterie  zuzulassen  gewillt  sein  sollte,  die
hierzu  nötigen  Veranstaltungen  einschließlich  des  Losevertriebs  schon  von  dem  dem
Vertragsablaufe  vorangehenden  1.  Juni  ab  zu  treffen  oder  zu  gestatten.

Artikel  10.

Dieser  Vertrag  soll  beiderseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung  vorgelegt
werden;  der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  soll  sobald  wie  möglich  in
Berlin  bewirkt  werden.

Dessen  zu  Urkund  haben  die  beiderseitigen  Kommissare  den  gegenwärtigen
Vertrag  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  22.  April  1907.

(L.  S.)  Georg  Strutz.  L.  S.)  Johannes  von  Saldern.
(L.  S.)  Otto  Noelle.
(L.  S.)  Paul  Eckardt.