Nr. 56. 565
2) Hinter § 18 wird folgender neuer Paragraph eingeschaltet:
§ 18a. Postprotest.
1 Die Postverwaltung kann beauftragt werden, Wechsel zur Zahlung vorzulegen und,
wenn die Zahlung unterbleibt, Protest mangels Zahlung nach den Vorschriften der Wechselordnung
zu erheben. Ausgeschlossen von der Protesterhebung durch die Post sind
a) Wechsel über mehr als 800 #,
b) Wechsel in fremder Sprache, 1
) Wechsel, die auf eine ausländische Münzsorte lauten, sofern der Aussteller durch
den Gebrauch des Wortes „effektiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung
in der im Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat,
d) Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept,
e) Wechsel, die unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels oder unter
Vorlegung des Originals und einer Kopie zu protestieren sind.
II Für diese Aufträge sind besondere von der Postverwaltung hergestellte Formulare
zu benutzen, die von den Postanstalten zum Preise von 5 Pf für je 10 Stück verkauft
werden. Der guittierte Wechsel ist dem Postauftrage beizufügen; die Beifügung mehrerer
Wechsel oder anderer Anlagen ist nicht zulässig.
Die Ausfüllung der Formulare zu Postprotestaufträgen kann der Auftraggeber ganz
oder teilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. bewirken lassen.
III Der Auftraggeber hat in dem Auftragsformular anzugeben:
die Wechselsumme in Reichswährung unter Wiederholung der Marksumme in
Buchstaben;
den Tag, an welchem nach dem Inhalte des Wechsels die Zahlung erfolgen,
bei Wechseln, die auf Sicht lauten, den Tag, an dem der Wechsel vorgezeigt
werden soll;
den Namen und Wohnort der Person, die Zahlung leisten soll;
den Namen und Wohnort des Auftraggebers.
Stimmen die Angaben im Postauftrag über die Wechselsumme und den Zahlungstag
mit den Angaben des Wechsels nicht überein, so sind die Angaben des Wechsels maßgebend.
Wenn auf dem Wechsel eine Teilzahlung vermerkt worden ist, so ist in das Auftragsformular
nur der noch nicht bezahlte Teil der Wechselsumme einzutragen.
Ist ein auf Sicht lautender Wechsel bereits vor Erteilung des Postauftrags zur Zahlung
vorgezeigt worden, so ist dies vom Auftraggeber auf der Rückseite des Auftragsformulars
durch den Vermerk „der Wechsel ist vorgezeigt worden am (Tag der
Vorzeigung)“ anzugeben. ·