Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  56.  565

2)  Hinter  §  18  wird  folgender  neuer  Paragraph  eingeschaltet:

§  18a.  Postprotest.

1  Die  Postverwaltung  kann  beauftragt  werden,  Wechsel  zur  Zahlung  vorzulegen  und,
wenn  die  Zahlung  unterbleibt,  Protest  mangels  Zahlung  nach  den  Vorschriften  der  Wechselordnung
  zu  erheben.  Ausgeschlossen  von  der  Protesterhebung  durch  die  Post  sind

a)  Wechsel  über  mehr  als  800  #,

b)  Wechsel  in  fremder  Sprache,  1

)  Wechsel,  die  auf  eine  ausländische  Münzsorte  lauten,  sofern  der  Aussteller  durch
den  Gebrauch  des  Wortes  „effektiv“  oder  eines  ähnlichen  Zusatzes  die  Zahlung
in  der  im  Wechsel  benannten  Münzsorte  ausdrücklich  bestimmt  hat,

d)  Wechsel  mit  Notadresse  oder  Ehrenakzept,

e)  Wechsel,  die  unter  Vorlegung  mehrerer  Exemplare  desselben  Wechsels  oder  unter
Vorlegung  des  Originals  und  einer  Kopie  zu  protestieren  sind.

II  Für  diese  Aufträge  sind  besondere  von  der  Postverwaltung  hergestellte  Formulare
zu  benutzen,  die  von  den  Postanstalten  zum  Preise  von  5  Pf  für  je  10  Stück  verkauft
werden.  Der  guittierte  Wechsel  ist  dem  Postauftrage  beizufügen;  die  Beifügung  mehrerer
Wechsel  oder  anderer  Anlagen  ist  nicht  zulässig.

Die  Ausfüllung  der  Formulare  zu  Postprotestaufträgen  kann  der  Auftraggeber  ganz
oder  teilweise  durch  Druck,  mit  der  Schreibmaschine  usw.  bewirken  lassen.

III  Der  Auftraggeber  hat  in  dem  Auftragsformular  anzugeben:

die  Wechselsumme  in  Reichswährung  unter  Wiederholung  der  Marksumme  in
Buchstaben;

den  Tag,  an  welchem  nach  dem  Inhalte  des  Wechsels  die  Zahlung  erfolgen,
bei  Wechseln,  die  auf  Sicht  lauten,  den  Tag,  an  dem  der  Wechsel  vorgezeigt
werden  soll;

den  Namen  und  Wohnort  der  Person,  die  Zahlung  leisten  soll;

den  Namen  und  Wohnort  des  Auftraggebers.

Stimmen  die  Angaben  im  Postauftrag  über  die  Wechselsumme  und  den  Zahlungstag
mit  den  Angaben  des  Wechsels  nicht  überein,  so  sind  die  Angaben  des  Wechsels  maßgebend.

Wenn  auf  dem  Wechsel  eine  Teilzahlung  vermerkt  worden  ist,  so  ist  in  das  Auftragsformular
  nur  der  noch  nicht  bezahlte  Teil  der  Wechselsumme  einzutragen.

Ist  ein  auf  Sicht  lautender  Wechsel  bereits  vor  Erteilung  des  Postauftrags  zur  Zahlung
vorgezeigt  worden,  so  ist  dies  vom  Auftraggeber  auf  der  Rückseite  des  Auftragsformulars
durch  den  Vermerk  „der  Wechsel  ist  vorgezeigt  worden  am  (Tag  der
Vorzeigung)“  anzugeben.  ·