Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

g.  3.  b)  hinsichtlich  anderer  Behoͤrben.  *#
4  sind  von  dem  Bereich  des  Criminalgerichis  noch  ausgenommen:
bloße  Dimassoche  en,  Zoll-  Ehaufs  w
eleits-,  Tranksteuer-,  Zoll,  aussee  ege  :  und  lastergelbs
mpost  -Desraudatsonen.  s  Pflastergelba--  auch
i.  Verbrechen  der  Militrs.

k.  Staats-Verbrechen  im  ageren  Sine-  ingleichen  druckschriftliche  Verletung  en  der
ehe  Esnrtärt  iger  Regenten  und  Regierungen  auf  äußere  Achtung  und  druckschri
  che  Beschimpfungen  öln  tlicher  Behörden  des  In=  oder  Auslandes.

Bei  nldsn  des  Militärs  biciben  lediglich  die  smiirre.  bei  den  unter  L.  ausgesührten

erbrechen  und  oesgchunen  Kchigicch  die  Landeöregicrungen  compeent.  Jedoch  soll  das  Criminalge=—
  jeden  Mililr  =  vder  Staatsverbrecher  hecigneten  Falles  fosort  arrctiren  und  alsdann  sogleich  refp.
ihn  an  vie  Milterbehürde  abliesern,  oder  bei  der  Londe#rcgicrung  Anzeige  ma  chen.

5.  4.  Unbeschränktes  3  isungörecht  der  kondes
K#andcsregierung  bleibt  überdies  (rei,  ohne  alle  F§ückscht  auf  die  bemerkten  Au#nahmen  iede
ans  e  Gründen  ihr  dazu  gecignet  scheinende  Untersuchung  an  das  Crüminalgrrichl  zu  verweisen.

Die  Unterbebörden  haben,  so  olt  ihnen  die  Compctens  ves  Criminalgerichts  zweiselhaft  scheint,  schleunigst
  bei  der  Regicrun  angufragen.

Im  Zweisel  isl  (br  die  Competenz  des  Eriminalgerich,  bs  zu  prdfumiren.

Die  ubrigen  Landescollegien  Leien  einzelne  geeignete  Fälle,  zu  *□—  Kenniniß  sie  gelangen,  nur
durch  Communication  mit  der  Regierung  an  das  Criminalgericht  bringe

#5.  5.  Concurrenz  der  Localgerichts-  vn4  e

Die  Localgerichts-Behörden,  sowohl  die  unmitlelbar  Grosherzeglichen,  als  die  palrimonialen,  solurn
  serner,  wie  bisher,  in  allen  und  jeden  Untersuchungssachen  die  Denunesationen  unverzüglich  n

n,  ihre  eigenen  otruchmungun  und  Gerüchte  von  geschehenen  Verbrechen  eifrigst  versolgen,  dos  e
se  summarische  Verhoͤr  halten,  nach  Besinden  mit  der  Inthirung  vorschreiten,  9  unausschiebliche  K
calbesi  tigun  gen,  wie  überhau  eant  alles,  wo  dringende  Gesahr  auf  dem  Verzug  haftet,  bei  strenger  Verantwortlichkest
  im  -  vornehmen,  und  hierauf  die  Sah-  an  dat  Eriminalgerichi  schleunig
  abgeben,  sobald  sich  folche  zu  dessen  Bercich  eignet.  Wo  Steckbriese  noͤthig  sind,  werde
ebensalls  von  der  voralleboeen  Lheech  crlassen,  jedoch  -  ans  direcie  Uuslieserung  des  Flüchtlings
an  das  Eriminalgericht  Sgerragen,  auch  einstweilen  die  Acten  an  dasselbe  eingesendet.
weni  r  esonders  die  Aufhebung  durch  gila  verungluͤckter  Personen  und  Selbstmoͤrder,
  e  die  Anwen  hainne  der  Reltungsmittel  sernerhin  den  hlsenhtsb  härden.  überlassen,  welche
iedoch  Saa  an  das  Eriminalgericht  schleunige  Anzeige  zu  erltatten  h

s  läßt  alsdann,  wenn  keine  gerichtliche  Section  möihcg  ist,  bhae  Lchnam  nach  Besinden  an
das  iln  Theater  n  Jena  abliesern,  oder  begraben  wird  aber  eine  gchniche  Section  *
erschtet,  so  muß  solche  in  der  Regel  unter  Derection  des  Eriminalgerichts  gescheden,  so  wie  alle
dern  Sorllonon  er  oeliu  die  durch  Verbrechen  veranlaßt  sind  oder  scheinen.  Jedensalls  Dar  m
Eringnalgerih  den  Vorsall  der  Regierung  mittelst  Berichts  anzuzeigen.

J  fize  Regel  muß  überhaupt  jede  voré  Eriminalgeriche  geeignete  Sache  binnen  24  Stunden  dabin
  rgsen.  und  v  n  Lotalbehoͤrden,  alles,  was  binnen  dieses  estrau  zu  Masn  der
Sache,  vorzüglich  zu  Berichtigung  des  Thatbeslondes  geschehen  kann,  vorgenommen  werden.

K  6.  Einschränkung  derselben.

Diese  Gonpaem  der  bocalgerichts-Behörden  bei  in  Anfange  der  1ntersichungen  sindet  jeboch
in  der  Stadt  Weida  und  den  unmittelbaren  daischen  Amtsbörsern  nicht  flate,  indem
  hier  dos  Wchn  sich  bei  allen  und  jeden  Encce!  „anscha,  nurmie  -#ecnahnn  derk?  und  3
exi  irten,  geich  vom  erslen  Aufang.  der  Untersuchung  an,  ausschliehlich  wirksam  zeigen  kann  und  foll.

Auch  d  ars  dic  den  Local-Vehörden  im  vorstehenden  §.  tingerdumte  und  zur  Pllicht  gemachte  Concurrenz
  im  gelingse  n  nicht  bindern,  1  daß  das  Criminolgericht  innerbalb  seines  ganzen  Bezirks  bei  Criminatvorsällen,
  wenn  cs  zeitig  genug  Wissenschast  davon  erhält,  nach  Besinden  gleich  anfänglich  ein- 



 

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