g. 3. b) hinsichtlich anderer Behoͤrben. *#
4 sind von dem Bereich des Criminalgerichis noch ausgenommen:
bloße Dimassoche en, Zoll- Ehaufs w
eleits-, Tranksteuer-, Zoll, aussee ege : und lastergelbs
mpost -Desraudatsonen. s Pflastergelba-- auch
i. Verbrechen der Militrs.
k. Staats-Verbrechen im ageren Sine- ingleichen druckschriftliche Verletung en der
ehe Esnrtärt iger Regenten und Regierungen auf äußere Achtung und druckschri
che Beschimpfungen öln tlicher Behörden des In= oder Auslandes.
Bei nldsn des Militärs biciben lediglich die smiirre. bei den unter L. ausgesührten
erbrechen und oesgchunen Kchigicch die Landeöregicrungen compeent. Jedoch soll das Criminalge=—
jeden Mililr = vder Staatsverbrecher hecigneten Falles fosort arrctiren und alsdann sogleich refp.
ihn an vie Milterbehürde abliesern, oder bei der Londe#rcgicrung Anzeige ma chen.
5. 4. Unbeschränktes 3 isungörecht der kondes
K#andcsregierung bleibt überdies (rei, ohne alle F§ückscht auf die bemerkten Au#nahmen iede
ans e Gründen ihr dazu gecignet scheinende Untersuchung an das Crüminalgrrichl zu verweisen.
Die Unterbebörden haben, so olt ihnen die Compctens ves Criminalgerichts zweiselhaft scheint, schleunigst
bei der Regicrun angufragen.
Im Zweisel isl (br die Competenz des Eriminalgerich, bs zu prdfumiren.
Die ubrigen Landescollegien Leien einzelne geeignete Fälle, zu *□— Kenniniß sie gelangen, nur
durch Communication mit der Regierung an das Criminalgericht bringe
#5. 5. Concurrenz der Localgerichts- vn4 e
Die Localgerichts-Behörden, sowohl die unmitlelbar Grosherzeglichen, als die palrimonialen, solurn
serner, wie bisher, in allen und jeden Untersuchungssachen die Denunesationen unverzüglich n
n, ihre eigenen otruchmungun und Gerüchte von geschehenen Verbrechen eifrigst versolgen, dos e
se summarische Verhoͤr halten, nach Besinden mit der Inthirung vorschreiten, 9 unausschiebliche K
calbesi tigun gen, wie überhau eant alles, wo dringende Gesahr auf dem Verzug haftet, bei strenger Verantwortlichkest
im - vornehmen, und hierauf die Sah- an dat Eriminalgerichi schleunig
abgeben, sobald sich folche zu dessen Bercich eignet. Wo Steckbriese noͤthig sind, werde
ebensalls von der voralleboeen Lheech crlassen, jedoch - ans direcie Uuslieserung des Flüchtlings
an das Eriminalgericht Sgerragen, auch einstweilen die Acten an dasselbe eingesendet.
weni r esonders die Aufhebung durch gila verungluͤckter Personen und Selbstmoͤrder,
e die Anwen hainne der Reltungsmittel sernerhin den hlsenhtsb härden. überlassen, welche
iedoch Saa an das Eriminalgericht schleunige Anzeige zu erltatten h
s läßt alsdann, wenn keine gerichtliche Section möihcg ist, bhae Lchnam nach Besinden an
das iln Theater n Jena abliesern, oder begraben wird aber eine gchniche Section *
erschtet, so muß solche in der Regel unter Derection des Eriminalgerichts gescheden, so wie alle
dern Sorllonon er oeliu die durch Verbrechen veranlaßt sind oder scheinen. Jedensalls Dar m
Eringnalgerih den Vorsall der Regierung mittelst Berichts anzuzeigen.
J fize Regel muß überhaupt jede voré Eriminalgeriche geeignete Sache binnen 24 Stunden dabin
rgsen. und v n Lotalbehoͤrden, alles, was binnen dieses estrau zu Masn der
Sache, vorzüglich zu Berichtigung des Thatbeslondes geschehen kann, vorgenommen werden.
K 6. Einschränkung derselben.
Diese Gonpaem der bocalgerichts-Behörden bei in Anfange der 1ntersichungen sindet jeboch
in der Stadt Weida und den unmittelbaren daischen Amtsbörsern nicht flate, indem
hier dos Wchn sich bei allen und jeden Encce! „anscha, nurmie -#ecnahnn derk? und 3
exi irten, geich vom erslen Aufang. der Untersuchung an, ausschliehlich wirksam zeigen kann und foll.
Auch d ars dic den Local-Vehörden im vorstehenden §. tingerdumte und zur Pllicht gemachte Concurrenz
im gelingse n nicht bindern, 1 daß das Criminolgericht innerbalb seines ganzen Bezirks bei Criminatvorsällen,
wenn cs zeitig genug Wissenschast davon erhält, nach Besinden gleich anfänglich ein-
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